Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 4 vom 10.2.2021 Seite 21 bis 46

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Meistergründungsprämie NRW)
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Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Meistergründungsprämie NRW)

71247

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister
(Meistergründungsprämie NRW)


Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 21. Januar 2021

1
Zuwendungszweck, Rechtgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO genannt, Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern eine einmalige Zuwendung für die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz im nordrhein-westfälischen Handwerk (Meistergründungsprämie NRW).

Ziel der Förderung ist es, für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für nachhaltige Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen zu setzen, um so den Bestand an Handwerksbetrieben in Nordrhein-Westfalen zu sichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

1.2
Die Zuwendung wird auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) gewährt.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Gründung einer nachhaltigen Existenz durch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister im Land Nordrhein-Westfalen.

2.2
Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die mehrheitliche Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals (tätige Beteiligung) als selbstständige Vollexistenz.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister gemäß der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Zuwendung kann im Falle der Neugründung und der tätigen Beteiligung gewährt werden, wenn mindestens ein unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften - jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit - geschaffen und mindestens für zusammengerechnet 12 Monate besetzt wird. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz neu geschaffen und für 12 Monate besetzt wird.

Die Schaffung und Besetzung der entsprechenden Anzahl von neuen Arbeits- oder Ausbildungsplätzen muss innerhalb von 24 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen.

4.2
Die Zuwendung kann im Falle der Betriebsübernahme gewährt werden, wenn die vorhandenen Arbeitsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für mindestens 12 Monate erhalten und besetzt bleiben.

Bei Übernahme eines Betriebes mit weniger als einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz (Vollzeitkraft oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften) sind die vorstehenden Bestimmungen für Neugründungen (Nummer 4.1) sinngemäß anzuwenden. Für diesen Fall ist ein Beschäftigungsverhältnis mit der Person, die den Betrieb übergibt, aber nicht anerkennungsfähig.

4.3
Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel, ohne Investitionen in bauliche Infrastruktur und ohne Personalausgaben und Unternehmerlohn, müssen mindestens 12 000 Euro betragen. Barausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

4.4
Die Antragstellerin oder der Antragsteller erbringt den Nachweis über die Durchführung einer Beratung zur geplanten Existenzgründung bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer.

4.5
Die für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständige Handwerkskammer bestätigt mit qualifiziertem Fördervotum und anhand eines durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vorzulegenden Gründungskonzeptes die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Gründungsvorhabens. Das Gründungskonzept muss den in Anlage 1 genannten Mindestvoraussetzungen entsprechen.

4.6
Mit dem Gründungsvorhaben darf grundsätzlich nicht vor Bewilligung der Zuwendung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Existenzgründung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages sowie der Rechteerwerb an einem Handwerksbetrieb (Übernahme oder tätige Beteiligung) zu werten. Gründungsvorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Inanspruchnahme von (externen) Beratungsleistungen, die Erstellung eines Businessplanes oder die Gewerbeanmeldung gelten nicht als förderschädlicher Beginn des Vorhabens. Damit verbundene Ausgaben sind jedoch nicht zuwendungsfähig.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.

5.2
Die Zuwendung beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 4.3, maximal 10 500 Euro.

5.3
Die Zuwendung kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur einmal gewährt werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Gewährung der Zuwendung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nach Nummer 7.4 dieser Richtlinie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nachgewiesen werden.

6.2
Für die beantragte Zuwendung darf für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 4.3 dieser Richtlinie keine weitere öffentliche Förderung aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden (Verbot der Doppelförderung).

6.3
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, im Folgenden ANBest-P genannt, gemäß Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Abweichende sowie ergänzende Nebenbestimmungen sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.4
Die als De-minimis-Beihilfe geltende Zuwendung nach dieser Richtlinie darf erst gewährt werden, nachdem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger alle in den vorausgegangen beiden Steuerjahren und in dem laufenden Steuerjahr gewährten und beantragten De-minimis-Beihilfen mitgeteilt hat und die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der De-minimis-Höchstbetrag von 200 000 Euro in drei Steuerjahren durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Die Aufzeichnungen der Mitgliedstaaten über De-minimis-Beihilfen müssen über zehn Steuerjahre hinweg aufbewahrt werden.

6.5
Innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten nach Auszahlung der Zuwendung darf keine Aufgabe oder Verlagerung der Betriebsstätte an einen anderen Standort außerhalb von Nordrhein-Westfalen erfolgen und keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den nach Nummer 4.3 dieser Richtlinie geförderten Investitionen und Betriebsmitteln eintreten.

6.6
Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle elektronisch gespeichert, für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet sowie Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht werden. Sie oder er erklären sich ferner zur Auskunft über solche Angaben bereit, die zur Erfolgskontrolle des Förderprogramms erforderlich sind.

7
Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren

7.1
Die notwendigen Formulare für die Beantragung und spätere Abwicklung der Förderungen werden auf der Homepage der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3 zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.

7.2
Der Antrag auf Gewährung der Meistergründungsprämie ist bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer einzureichen.

Die zuständige Handwerkskammer führt die nach Nummer 4.4 dieser Richtlinie erforderliche Beratung zum Existenzgründungsvorhaben durch und leitet den Förderantrag sowie ein schriftliches Fördervotum nach Nummer 4.5 dieser Richtlinie an die Bewilligungsbehörde weiter.

Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde.

7.3
Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V., die das Verwaltungsverfahren für die Zuwendung nach dieser Richtlinie im eigenen Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts für das Land durchführt.

7.4
Die Zuwendung wird auf Antrag (Mittelabruf) in einem Betrag ausgezahlt, wenn die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nachweist, dass

a) die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz erfolgt ist (Sachbericht), sowie

b) die im Bewilligungsbescheid festgelegten förderfähigen Mindestausgaben getätigt wurden (Ausgabenerstattungsprinzip) und dies durch einen zahlenmäßigen Nachweis gemäß Nummer 6.4 der ANBest-P zu den VV zu § 44 LHO (Belegliste) belegt wird.

Die Bewilligungsbehörde stellt in einem Umfang von mindestens 5 Prozent aller Mittelabrufe im Kalenderjahr eine Prüfung im Sinne der Nummer 7.1 der ANBest-P zu den VV zu § 44 LHO vor Auszahlung sicher (Stichprobenkontrollen).

Das vorgegebene Mittelabrufformular sowie die Nachweise nach Buchstabe a) und b) stellen zugleich den Verwendungsnachweis im Sinne der Nummer 10.2 der VV zu § 44 LHO dar.

7.5
Neben den Nachweispflichten nach Nummer 7.4 sind durch die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise den Zuwendungsempfänger auch die notwendigen Nachweise im Zusammenhang mit der Schaffung, Besetzung oder dem Erhalt der Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplätze gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen:

a) im Falle einer Neugründung und tätigen Beteiligung (Nummer 4.1)

aa) innerhalb von 24 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung die Schaffung und Besetzung mindestens eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes sowie

bb) innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung die Besetzung des geschaffenen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes für mindestens zwölf Monate

b) im Falle der Betriebsübernahme (Nummer 4.2) innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Erhalt der vorhandenen Arbeits- und Ausbildungsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für insgesamt 12 Monate.

7.6
Für die Unwirksamkeit, die Aufhebung der Zuwendungsbescheide sowie die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung finden die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Über Zuwendungen, die vor dem Inkrafttreten beantragt aber noch nicht bewilligt worden sind, wird nach Maßgabe dieser Richtlinie entschieden.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 4. November 2015 (MBl. NRW. S. 727), der zuletzt durch Runderlass vom 14. Juli 2016 (MBl. NRW. S. 483) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 41