Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 24.2.2021 Seite 47 bis 68

Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Bekanntmachung der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe


Vom 23. November 2020

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat am 23. November 2020 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Artikel 1

Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 407), zuletzt geändert am 30. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 78), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Zahl „0,093“ durch die Zahl „0,089“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Zur Förderung der Ausbildung der Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten wird ein zusätzlicher, zweckgebundener Beitrag in Höhe von 0,01 Prozent erhoben.“

cc) In Satz 4 wird das Wort „Rechnungen“ durch das Wort „Beitragsbescheid“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Als Inhaberinnen bzw. Inhaber im Sinne des Absatzes 1 gelten die Betreiberin und der Betreiber von einer oder mehrerer Apotheken, die Pächterin und der Pächter von einer oder mehrerer Apotheken sowie bei verwalteten Apotheken die Verwalterin oder der Verwalter.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „bis zum 15. März des Haushaltsjahres“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Durchschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „oder nicht ordnungsgemäß bzw. vollständig“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2
Kammerbeitrag der Nichtapothekeninhaberinnen und -inhaber

(1) Von Kammerangehörigen, die nicht nach § 1 verbeitragt werden, wird ein Kammerbeitrag von monatlich 16,00 Euro erhoben. Die Beitragserhebung erfolgt halbjährlich durch Beitragsbescheid.

(2) 50 % des Kammerbeitrags nach Absatz 1 werden von Kammerangehörigen erhoben, die

a) Entgeltersatzleistungen beziehen,

b) Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente beziehen oder

c) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

(3) Ändert sich die Beitragspflicht der Höhe nach im Laufe eines Kalendermonats, ist diese Änderung für den gesamten Kalendermonat maßgebend, wenn sie einen Zeitraum von 15 Kalendertagen und mehr umfasst.

(4) Die Beitragspflicht entsteht mit der Eigenschaft als Kammermitglied. Eine nur tageweise Mitgliedschaft während eines Monats mindert den Kammerbeitrag nicht.“

3. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3
Beiträge zu den Fürsorgeeinrichtungen

(1) Die Beiträge zu den beiden Fürsorgeeinrichtungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe werden von den Kammerangehörigen erhoben, die den Beitragspflichten nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 unterliegen. Die Beitragserhebung erfolgt halbjährlich durch Beitragsbescheid. Der Vorstand kann beschließen, von der Erhebung der Beiträge ganz oder teilweise abzusehen.

(2) Der Beitrag beträgt monatlich 0,50 Euro und ist in diejenige Fürsorgeeinrichtung zu leisten, bei der die oder der Beitragspflichtige zum Ersten eines Beitragshalbjahres anspruchsberechtigt ist.

(3) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.“

4. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4
Allgemeines

(1) Änderungen von Beitragsbemessungsgrundlagen, die nach Erstellung der Beitragsbescheide bei der Kammer eingehen und eine Änderung der erhobenen Beiträge bedingen, werden in dem folgenden Beitragsbescheid berücksichtigt, und zwar je nach den Umständen entweder durch Verrechnung zu viel erhobener Beiträge oder durch Nachbelastung von zusätzlich fällig gewordenen Beiträgen.

(2) Von der Zahlung der Beiträge nach §§ 2 und 3 sind befreit

a) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker befinden,

b) Personen, deren Kammermitgliedschaft auf einer Berufserlaubnis beruht,

c) Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten,

d) Unterstützungsempfängerinnen und -empfänger der Fürsorgeeinrichtungen,

e) Kammermitglieder in Elternzeit, sofern diese nicht berufstätig sind und keine Entgeltersatzleistungen beziehen.

(3) In Härtefällen können Beiträge auf begründeten Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Beitragsrechnung“ durch die Wörter „des Beitragsbescheids“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ durch die Wörter „5 Prozent“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Nordhrein-Westfalen“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt mit Ausnahme von § 2 neue Fassung und § 3 neue Fassung am 1. April 2021 in Kraft. § 2 neue Fassung und § 3 neue Fassung treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

A u s g e f e r t i g t:

Münster, den 7. Dezember 2020

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina O v e r w i e n i n g

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

G e n e h m i g t:

Düsseldorf, den 12. Januar 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G. 0925

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2021 S. 54