Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 24.2.2021 Seite 47 bis 68

Änderung des Runderlasses „Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe“
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Änderung des Runderlasses „Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe“

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Änderung des Runderlasses
„Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge
gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe“


Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
- 313-2020/0003945-

Vom 9. Februar 2021

Der Runderlass vom 10. Oktober 2000 (MBl. NRW. S. 1412), der zuletzt durch Runderlass vom 10. Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 779, ber. 2020 S. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

materielle
Aufwendungen

Kosten der Erziehung

Gesamtbetrag

für Kinder bis zum
vollendeten 7. Lebensjahr

602 Euro

286 Euro

888 Euro

für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

687 Euro

286 Euro

973 Euro

für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall

837 Euro

286 Euro

1123 Euro

2. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 57