Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 19.3.2021 Seite 79 bis 98

Änderung der Sportstättenbauförderrichtlinien
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Änderung der Sportstättenbauförderrichtlinien

23723

Änderung der Sportstättenbauförderrichtlinien

Runderlass der Staatskanzlei
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
III 2 - 8712 Nr. 2/2021

Vom 1. März 2021

1

Der Runderlass der Staatskanzlei im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen „Sportstättenbauförderrichtlinien“ vom 15. November 2018 (MBl. NRW. S. 666) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst:

2.2.1

die ausschließlich der Erfüllung von Verkehrssicherungpflichten der Betreiber von Sportstätten dienen,“

b) Nummer 2.2.2 wird aufgehoben.

c) Nummer 2.2.3 wird Nummer 2.2.2.

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) derzeit ausreichende und langfristige prognostische Auslastung für den zu fördernden Zweck nach Nummer 1 und“

b) In Nummer 4.3.6 wird das Wort „erforderlich“ durch das Wort „anzustreben“ ersetzt.

3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.2 wird das Wort „Fehlbedarfsfinanzierung“ durch die Wörter „Fehlbedarfs- und Festbetragsfinanzierung“ ersetzt.

b) Nummer 5.4.1.1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Bei Hochbaumaßnahmen im Sinne der Nummer 1 sind die Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 300 bis 499, 520 und 700 bis 749 sowie 761 der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018 (im Folgenden DIN 276 genannt), grundsätzlich zuwendungsfähig. Soweit sportfachlich beziehungsweise für Baumaßnahmen im Sinne von Nummer 1 erforderlich, werden auch die Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 531 bis 533, 535 bis 569, 590, 610, 620, 630 und 690 der DIN 276 als zuwendungsfähig bewertet. Gegebenenfalls sind Analogien herzustellen.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 91