Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 19.3.2021 Seite 79 bis 98

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
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Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

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Änderung der Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)


Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II-3 - 2114/11

Vom 15. Februar 2021

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 345), der zuletzt durch Runderlass vom 11. März 2020 (MBl. NRW. S. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird im neunten Spiegelstrich die Angabe „30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)“ durch die Angabe „10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309)“ ersetzt.

2. In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort “umweltschonenden“ durch die Wörter „umwelt- und klimaschonenden“ ersetzt

3. Nummer 4.1.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1.1
die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a oder die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) erfüllen, sowie“.

4. In Nummer 4.2.3 wird das Wort „Agrotechnische“ gestrichen.

5. Nummer 4.3.3 wird aufgehoben.

6. In Nummer 5 wird das Wort „Förderungsfähige“ durch das Wort „Förderfähige“ ersetzt.

7. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem ersten Spiegelstrich werden folgende Spiegelstriche eingefügt:

„- Investitionen in Bewässerungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15 Prozent erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden (Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist zu beachten). Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann,

- Investitionen in Frostschutzanlagen sind ausschließlich für Sonderkulturen förderfähig,“

b) Im neuen fünften Spiegelstrich wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Diese Teilmaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.“

8. Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefasst:

„5.2.1
Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient.“

9. Nach Nummer 6.10 wird folgende Nummer 6.11 angefügt:

„6.11
Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch- oder Milcherzeugnissen.“

10. In Nummer 7.1 werden die Wörter „, die auch die Definition des Betriebsinhabers nach Artikel 4 Absatz 1 a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen“ gestrichen.

11. Nummer 8.1.3 wird wie folgt gefasst:

„8.1.3
einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf der Grundlage der durchzuführenden Maßnahmen zulassen. Im Fall von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150 000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden.“

12. In Nummer 8.3 Satz 4 wird das Wort „förderungsfähige“ durch das Wort „förderfähige“ ersetzt.

13. Nummer 9.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „förderungsfähige“ durch das Wort „förderfähige“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „förderungsfähiges“ durch das Wort „förderfähiges“ ersetzt.

c) Satz 3 wie folgt gefasst:

„Diese Obergrenze kann unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für den Übergang der EU-Förderperiode bis 2027 in den Jahren 2014 bis 2022 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.“

d) In Satz 4 wird das Wort „Beihilfen“ durch das Wort „Zuwendung“ und das Wort „Bemessungsgrundlage“ durch die Wörter „förderfähigen Ausgaben“ ersetzt.

14. Nummer 9.4.2 wird wie folgt gefasst:

„9.4.2

Für sonstige Investitionen nach Nummer 4 sowie für Erschließungsmaßnahmen wird ein Zuschuss von höchstens 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.“

15. Nummer 9.4.4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Diese Teilmaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt, sofern die Maßnahme nicht in Verbindung mit einer geförderten Stallbaumodernisierungs- oder Stallneubaumaßnahme steht.“

16. Nummer 10.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Förderungsprogramme“ durch das Wort „Förderprogramme“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rentenbank“ die Wörter „(mit Ausnahme des Investitions- und Zukunftsprogramms des Bundes)“ eingefügt.

c) Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Neben einer investiven Förderung ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ (MSUL), Teilmaßnahme F „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren“, möglich.

Die Höchstgrenzen nach Nummer 9.3 dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.“

17. Nummer 10.4 wird aufgehoben.

18. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten und sechsten Spiegelstrich wird jeweils das Wort „Förderungsfähig“ durch das Wort „Förderfähig“ ersetzt.

bb) Im siebten Spiegelstrich Satz 2 werden die Wörter „durch geeignete technische oder manuelle Verfahren“ gestrichen.

b) In Nummer 4 fünfter Spiegelstrich Satz 3 werden die Wörter „mittels technischer Einrichtungen“ gestrichen.

c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Im zweiten Spiegelstrich Satz 2 werden die Wörter „und bei Einzelhaltung im Deckbereich“ gestrichen.

bb) Im dritten Spiegelstrich Satz 5 werden die Wörter „Deck- und“ gestrichen.

cc) Im sechsten Spiegelstrich werden die Wörter „von über vier Wochen“ gestrichen.

dd) Der fünfte und siebte Spiegelstrich wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 93