Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 19.3.2021 Seite 79 bis 98

Änderung der Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

21222

Änderung der Geschäftsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Psychotherapeutenkammer NRW

Vom 31. Oktober 2020

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW hat in ihrer Sitzung am 31. Oktober 2020 aufgrund § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, eine Änderung der Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 355), die zuletzt durch Beschluss vom 9. Dezember 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 344) geändert worden ist, beschlossen:

Artikel I

Die Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 355), die zuletzt durch Beschluss vom 9. Dezember 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 344), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Rednerliste“ durch die Wörter „überwacht die Redeliste“ ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Im Falle einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung ist dies abweichend von Absatz 2 Buchstabe a statt des Ortes anzugeben.“

2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 6“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei Sitzungen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an dieser teilnimmt.“

3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zugestellt wird“ durch die Wörter „zugeht“ ersetzt.

4. In § 6 Absatz 1 Buchstabe d und e sowie in § 8 Absatz 5 wird das Wort „Rednerliste“ jeweils durch das Wort „Redeliste“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 erfolgt die Abstimmung in einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung auf elektronischem Weg.“

b) In Absatz 4 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:

„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 wird die geheime Abstimmung in einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung elektronisch durchgeführt. Ist die elektronische Durchführung nicht möglich, so wird die Abstimmung nach § 12a durchgeführt.“

6.Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a

Briefwahl und schriftliche geheime Abstimmung

(1) Für den Fall, dass in einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung eine geheime Abstimmung oder eine geheime Wahl erfolgen soll und dies nicht auf elektronischem Weg möglich ist, erfolgt die Wahl als Briefwahl bzw. die Abstimmung nach den Grundsätzen der Briefwahl gemäß den nachfolgenden Absätzen. Gleiches gilt für geheime Abstimmungen und geheime Wahlen, die nach § 6 Absatz 4 Satz 5 der Satzung erfolgen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident sendet an alle Kammerversammlungsmitglieder an deren Privatanschrift einen Stimmzettel, einen verschließbaren Umschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettel“, dem Formular für die personalisierte Erklärung, mit der das Kammerversammlungsmitglied versichert, dass es den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat,   und einen freigemachten verschließbaren Außenbriefumschlag mit der Rücksendeanschrift sowie der Angabe des Kammerversammlungsmitglieds als Absender.

(3) Nach Zugang der Wahl- beziehungsweise Abstimmungsunterlagen kennzeichnet das Kammerversammlungsmitglied den Stimmzettel persönlich, legt diesen in den Umschlag  mit dem Aufdruck „Stimmzettel“ ein und verschließt diesen. Diesen verschlossenen Umschlag mit dem Stimmzettel legt das Kammerversammlungsmitglied zusammen mit der persönlich unterzeichneten Erklärung, dass sie oder er versichert, den Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben, in den Außenumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist. Diesen Außenumschlag sendet das Kammerversammlungsmitglied so rechtzeitig an die Psychotherapeutenkammer NRW, dass er spätestens zum Ende der Abstimmungsfrist eingeht.

(4) Die eingehenden Außenumschläge werden ungeöffnet bis zum Ende der Abstimmungsfrist gesammelt. Verspätet eingegangene Außenumschläge werden bei der Abstimmung nicht berücksichtigt. Sie werden mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird versiegelt und gemeinsam mit der Niederschrift der Abstimmung verwahrt.

(5) Die Auszählung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Termin und Ort der Auszählung werden den Kammerversammlungsmitgliedern bekannt gegeben; jeweils zwei Mitglieder jeder Fraktion können der Auszählung beiwohnen. Nach Ende der Abstimmungsfrist wird die Stimmabgabe vermerkt, der Außenumschlag geöffnet und geprüft, ob eine Versicherung der persönlichen Abgabe der Stimme sowie der Umschlag mit dem Stimmzettel beigefügt ist. Ist dies der Fall, wird die Stimmabgabe vermerkt. Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden ungeöffnet in Wahlurnen gelegt.

(6) Nach Öffnung der Wahlurnen werden die Umschläge geöffnet, die Stimmzettel entnommen und die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen wird ermittelt. Die Präsidentin oder der Präsident stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt dieses den Kammerversammlungsmitgliedern unverzüglich bekannt. Über das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Für die Niederschrift gilt § 14 Absatz 2 der Satzung entsprechend. Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Weise informiert.“

Artikel II

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 25. November 2020

Gerhard  H ö h n e r

Präsident der Psychotherapeutenkammer NRW

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Januar 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G.0926

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.

Düsseldorf, den 23. Februar 2021

Gerhard H ö h n e r

Präsident der Psychotherapeutenkammer NRW

- MBl. NRW. 2021 S. 87