Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 10 vom 1.4.2021 Seite 105 bis 152

Änderung des Runderlasses „Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit“
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zugehörige Anlagen :
Anlage 2
 

Änderung des Runderlasses „Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit“

2051

Änderung des Runderlasses
„Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit“

Runderlass des Ministeriums des Innern

- 432 - 57.01.36 -

Vom 19. März 2021

1

Der Runderlass des Innenministeriums "Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit“ vom 12. November 2001 (MBl. NRW. S. 1536), der zuletzt durch Runderlass vom 4. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gebühren   

Die von der Polizei veranlassten Leistungen bei Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und bei Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit sind auf Grund der Gebührenordnung für Ärzte - im Folgenden GOÄ genannt - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, mit Ausnahme der Nummer 250 GOÄ nach dem 1,5-fachen Satz der GOÄ und des Gebührenverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Die Nummer 250 GOÄ ist nach dem 1,0-fachen Satz zu vergüten.“

b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sind, mit Ausnahme des halben Gebührensatzes während der Samstagsprechstunde, stets nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H sind ebenfalls nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind diese Zuschläge neben der Leistung nach Nummer 51 GOÄ nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.“

c) In Nummer 1.3 Satz 1 wird nach dem Wort „angefangene“ das Wort „halbe“ eingefügt.

d) Nach Nummer 1.3 werden folgende Nummern 1.4 und 1.5 eingefügt:

„1.4

Besuchsgebühr

Erfolgt bei einem Besuch zeitgleich zu einer Blutentnahme eine Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit sind die Nummern 1, 50 und 51 GOÄ, die bereits in den summierten Beträgen für die Blutentnahme enthalten sind, nur einmal berechnungsfähig.

1.5

Untersuchung (Ganzkörperstatus)

Bei zeitgleicher Blutentnahme und Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit ist die Nummer 5 GOÄ nicht neben der Nummer 8 GOÄ berechnungsfähig. In diesen Fällen ist die in den summierten Beträgen für die Blutentnahme bereits berücksichtigte Nummer 5 GOÄ (6,99 €) herauszurechnen.“

e) Die bisherige Nummer 1.4 wird Nummer 1.6 und die Angabe „102“ wird durch die Angabe „106“ ersetzt.

f) Nach Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:

„1.7

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer kann nur bei Blutentnahmen erhoben und gezahlt werden.“.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Siehe hierzu auch Nummer 6.1.“

b) In Nummer 2.5 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt

„Demnach kann der Arzt, auch wenn er an einem Tag mehrmals unterwegs ist, nur einmal die Pauschale erhalten.

Diese beträgt bei einer Gesamtabwesenheit von bis zu acht Stunden 51,13 € und von mehr als acht Stunden 102,26 €.“

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „selbst“ die Wörter „beziehungsweise dessen Krankenkasse“ eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort „gesondert“ durch die Wörter „gegenüber der Polizei“ ersetzt.

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird das Wort „dass“ durch das Wort „ob“ ersetzt.

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Bei fehlender Liquidationsberechtigung hat die Zahlung an die Krankenanstalt zu erfolgen.“

5. Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Für die Gebührenanforderung ist den Ärzten beziehungsweise Krankenanstalten der Liquidationsvordruck der Anlage 2 zur Verfügung zu stellen.“

6. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.

7. Die Anlage 3 wird gestrichen.

2

Dieser Runderlass tritt am 15. April 2021 in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 106