Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 11 vom 13.4.2021 Seite 153 bis 204

Änderung des Runderlasses „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung des Ausbaus von Ausbildungsplätzen an Pflegeschulen (FRL-PS)“
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Änderung des Runderlasses „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung des Ausbaus von Ausbildungsplätzen an Pflegeschulen (FRL-PS)“

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Änderung des Runderlasses
„Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Förderung des Ausbaus von Ausbildungsplätzen an Pflegeschulen (FRL-PS)“

Runderlass des

Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 23. März 2021


Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung des Ausbaus von Ausbildungsplätzen an Pflegeschulen (FRL-PS)“ vom 15. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 634) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden nach den Wörtern „anfallen und“ die Wörter „des“ und „Unterrichts“ durch die Wörter „dem“ und „Unterricht“ ersetzt.

2. In Nummer 5.3 werden die Wörter „dem Pflegeberufegesetz – Teil 2).“ durch die Wörter „Teil 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBL. I S. 1018) geändert worden ist, sowie Abschnitt 2 des Landesaltenpflegegesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) geändert worden ist, oder § 4 Nr. 14 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. 1216)).“ ersetzt.

3. Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „und 3a“ gestrichen.

b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die beziehungsweise der Leistungsempfangende hat ausgehend von den neu eingerichteten Schulplätzen zu erklären, wie hoch die zur Verfügung stehende Schulplatzzahl nach Erhöhung der Kapazitäten ist. Sollte die beantragte Kapazitätserweiterung nicht bereitgestellt werden, so sind die Mittel hierfür anteilig zurückzuzahlen. Verzugszinsen werden bis zur im Rückforderungsbescheid genannten Rückzahlungsfrist nicht erhoben. Anfallende Negativzinsen werden nicht durch Fördermittel abgedeckt.“

4. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

5. Die Anlage 1a wird aufgehoben.

6. Die Anlagen 2 und 3 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

7. Die Anlage 3a wird aufgehoben.

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 159