Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 13 vom 19.5.2021 Seite 247 bis 288

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Pflegefachassistenz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage1a
Anlage1b
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Pflegefachassistenz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

2124

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für
die Pflegefachassistenz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Runderlass

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

- VC4 -0405/0011 2020/03290 –

Vom 27. April 2021

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten.

1.2

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2

Gegenstand der Förderung

ist die bedarfsgerechte Ausbildung für die Pflegefachassistenz in staatlich anerkannten Pflegeschulen an nach dieser Richtlinie geförderten Pflegeschulen in Höhe des pauschalierten Festbetrags je Auszubildendem oder Auszubildender (Nummer 5.3) in Verbindung mit der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderfähigen Ausbildungsplätzen pro Monat (Nummer 5.4).

3

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz der Pflegeschulen in NRW.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Eine Förderung erfolgt nur, wenn

4.1.1 für die Ausbildungen in den Kursen, für die eine Landesförderung beantragt wird, kein Schulgeld erhoben wird,

4.1.2 die geförderten Auszubildenden ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Nordrhein-Westfalen ableisten, mit der sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und

4.1.3 die Zahl der Auszubildenden pro Kurs auf maximal 28 Auszubildende begrenzt ist.

4.2

Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des hier zugrunde gelegten pauschalierten Festbetrags je Auszubildende / Auszubildender erfolgen (sog. Aufstockung).

4.3

Für langjährige Hilfskräfte in der Pflege, die zu einer Externenprüfung für die staatliche Anerkennung in der Pflegefachassistenz zugelassen worden sind, kann im Monat der Prüfung einmalig der pauschalierte Festbetrag nach Ziffer 5.3 gewährt werden.

4.4

Soweit nicht anders durch die oberste Landesbehörde bestimmt, darf die Zahl der nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund anderer Rechtsvorschriften geförderten Auszubildenden pro Kurs 25 nicht übersteigen.

4.5

Die Festlegung von Qualitätsstandards durch die oberste Landesbehörde als Fördervoraussetzungen bleibt vorbehalten.

4.6

Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird zugelassen.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2

Die Zuwendung wird in Form der pauschalierten Festbetragsfinanzierung als Zuweisung/Zuschuss gewährt.

5.3

Bemessungsgrundlage

Der pauschalierte Festbetrag je Auszubildendem oder Auszubildender beträgt monatlich 585,00 € bei Ausbildungen in Vollzeit. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung.

5.4

Ermittlung der jährlichen Zuwendung

Der Höchstbetrag der Zuwendung je Pflegeschule errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätzen pro Monat und der Höhe des pauschalen Förderbetrages.

Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme am Unterricht) berücksichtigt werden.

Auszubildende in der Pflegefachassistenz, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu drei Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.

6

Bewilligungsverfahren

6.1

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Anträge für die Pflegefachassistenzausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Für alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.

Für Ausbildungen, die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.

Zum 1. Juni und 1. November eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst.

6.3

Die Landeszuwendung für die Pflegefachassistenzausbildung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4

Der Verwendungsnachweis für die Pflegefachassistenzausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.

6.5

Die für die genannten Ausbildungen zuständige oberste Landesbehörde kann abweichende Antragstermine festlegen.

6.6

Die Nummern 1.4, 5.4, 7.1, 9.3.1, 9.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G sowie die Nummern 1.4, 5.4, 6.1, 8.3.1, 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden ausgeschlossen.

7

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 248