Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 15 vom 16.6.2021 Seite 307 bis 324

Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW
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Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

71260

Satzung
der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Vom 20. Mai 2021

Teil 1
Organisation und Organe

§ 1
Grundlagen der Stiftung

Die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW ist gemäß § 28 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - Spielbankgesetz NRW) vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. Seite 363) eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Ihr Zweck ist die Förderung der gemeinnützigen Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege durch die Verwendung der ihr zufließenden Mittel gemäß Teil 4 des Spielbankgesetzes NRW.

§ 2
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind gemäß § 30 Absatz 1 Spielbankgesetz NRW:

1. der Stiftungsrat und

2. der Stiftungsvorstand.

§ 3
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, die nach § 31 Absatz 1 Spielbankgesetz NRW bestimmt werden. Für die Vertretung der ordentlichen Mitglieder nach § 31 Absatz 1 Satz 4 Spielbankgesetz NRW sind von der entsendenden Stelle vorab stellvertretende Mitglieder zu benennen.

(2) Die vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Mitglieder bleiben jeweils Mitglied des Stiftungsrates, bis der Präsident oder die Präsidentin des Landtags der Stiftung die Wahl anderer Personen als Mitglieder des Stiftungsrates anzeigt.

(3) Die von den für die Glücksspielaufsicht, für die Stiftung Wohlfahrtspflege und für die Finanzen zuständigen Ministerien benannten Mitglieder bleiben jeweils Mitglied des Stiftungsrates, bis der Stiftung von der entsendenden Stelle andere Personen benannt werden.

(4) Die von der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen benannten Mitglieder bleiben jeweils Mitglied des Stiftungsrates, bis der Stiftung von der Landesarbeitsgemeinschaft andere Personen benannt werden.

(5) Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Mitte der vom Landtag gewählten Mitglieder des Stiftungsrats. Die Amtsdauer entspricht in der Regel der Wahlperiode des Landtags. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates und im Verhinderungsfall seine Vertretung vertreten den Stiftungsrat gegenüber dem Stiftungsvorstand.

(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere

1. die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen, die nach dem Spielbankgesetz NRW zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,

2. die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen,

3. die Aufstellung von Richtlinien für die Verwendung der Mittel,

4. die Festlegung fachlicher Förderschwerpunkte,

5. die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel im Einzelfall,

6. die Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstands,

7. die Beschlussfassung über Ausnahmen gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Spielbankgesetz NRW,

8. die Beschlussfassung gemäß § 29 Absatz 4 Satz 4, 5 und 6 Spielbankgesetz NRW,

9. die Entscheidung über den Erlass von Ansprüchen der Stiftung nach § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zu der Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen gehören insbesondere

1. die Feststellung des Haushaltsplans,

2. die Entlastung des Stiftungsvorstands.

(3) Der Stiftungsrat kann die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes durch eine „Allgemeine Geschäftsanweisung für den Stiftungsvorstand“ regeln.

§ 5
Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung gemäß der Geschäftsordnung eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Vertretungen anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2) Beschlüsse über die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters bedürfen einer Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 6
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er bereitet die Beschlussfassung des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Dabei ist er fachlich ausschließlich an die Weisungen des Stiftungsrats gebunden.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben im Amt, bis das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium der Stiftung an ihrer Stelle andere Personen benennt. Sie sollen Beschäftigte der Landesregierung sein. Werden Personen zum Stiftungsvorstand ernannt, die nicht bereits Beamte oder Angestellte des Landes sind, soll das zuständige Ministerium mit ihnen ein gesondertes Dienstverhältnis begründen.

(3) Einem der Vorstandsmitglieder soll die Leitung der Geschäftsstelle der Stiftung übertragen werden. Dieses Vorstandsmitglied soll hauptamtlich für die Stiftungsaufgaben eingesetzt werden (hauptamtliches Vorstandsmitglied) und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung sein. Als nächsthöherer Dienstvorgesetzter gilt das vom für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministerium benannte Mitglied des Stiftungsrates. Das zweite Vorstandsmitglied soll seine Vorstandstätigkeit nebenamtlich ausüben. Es vertritt das hauptamtliche Vorstandsmitglied in der Leitung der Geschäftsstelle, soweit der Stiftungsvorstand nicht gemeinsam eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut.

(4) Die Tätigkeit der als Stiftungsvorstand benannten Personen für die Stiftung wird so behandelt, als ob es sich um eine Aufgabenerfüllung des Landes handele. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pflichten und Rechte aus der rechtlichen Stellung der Beamten und Angestellten des Landes einschließlich der Unfallfürsorge.

(5) Die als Stiftungsvorstand benannten Personen erhalten für ihre Tätigkeit als Mitglieder des Stiftungsvorstandes keine gesonderte Vergütung.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von dem für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministerium unterstützt.

§ 7
Vertretung der Stiftung

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann gemeinsam eine Person aus dem Kreis der Beschäftigten zur allgemeinen Vertretung und zudem weitere Personen zur Vertretung der Stiftung im Einzelfall bevollmächtigen.

(2) Erklärungen gegenüber Dritten, mit denen die Stiftung Verpflichtungen eingeht oder auf Rechte verzichtet, sind schriftlich abzugeben und für die Stiftung nur verbindlich, wenn sie von beiden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer von beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam zur Vertretung der Stiftung bevollmächtigten Person abgegeben werden. Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte der Stiftung und sonstige rechtsverbindliche Erklärungen in öffentlichen Verfahren (Grundbuchverfahren etc.).

(3) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, Verpflichtungen oder Forderungen, deren Wert 1.000,00 € (eintausend Euro) nicht übersteigt, kann ein Mitglied des Stiftungsvorstandes allein vornehmen.

§ 8
Geschäftsstelle

(1) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden in der Behörde des für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministeriums unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Hierzu entsendet das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand Beschäftigte in die Geschäftsstelle als eigenständige Organisationseinheit innerhalb der Behörde. Direkter Fach- und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Geschäftsstelle soll das hauptamtliche Vorstandsmitglied sein. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte soll das Stiftungsratsmitglied sein, das von dem für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministerium benannt wurde.

(2) Soweit dem Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle entstehen, werden diese von der Stiftung aus den ihr zufließenden Mitteln erstattet. Die Stiftung kann daneben auch selbst Verträge zur Ausstattung und Unterstützung der Arbeit der Geschäftsstelle abschließen.

Teil 2
Haushalt und Mittelverwaltung

§ 9
Haushaltsrecht der Stiftung

(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 10
Haushaltsplan

(1) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat bis zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres den Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.

(2) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres fest.

(3) Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung notwendig sind.

§ 11
Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministeriums. Der Stiftungsvorstand hat den vom Stiftungsrat festgestellten Haushaltsplan dem für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

§ 12
Rechnungslegung und -prüfung

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Stiftungsvorstand die Jahresrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Angehörigen der Landesregierung zu prüfen, die den Haushaltsabteilungen des für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums angehören (Rechnungsprüfende). Die Rechnungsprüfenden werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministeriums bestimmt. Der Vorschlag ergeht im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(2) Die Entlastung des Stiftungsvorstandes gemäß § 103 Absatz 3 LHO erteilt der Stiftungsrat; sie bedarf der Genehmigung des für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.

§ 13
Anlage von Stiftungsmitteln

Bei der Anlage von Stiftungsmitteln (z. B. zur Rücklagenbildung) sind die Vorgaben und Richtlinien des Stiftungsrates zu beachten.

Teil 3
Grundsätze der Mittelverwendung

§ 14
Allgemeines

(1) Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängerinnen oder Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss die Empfängerin oder der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

(2) Werden aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet und die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, sind die auf eine Besserstellung der Beschäftigten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern des Landes entfallenden Ausgaben vorbehaltlich einer abweichenden tarifrechtlichen Regelung nicht zuwendungsfähig. Dies gilt nicht für durch Fördergrundsätze oder eine Förderrichtlinie vorgesehene Pauschalen für Personalausgaben. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, bedarf es einer gesonderten Entscheidung der Stiftung über die Höhe der als zuwendungsfähig anzuerkennenden Ausgaben.

(3) Wird durch eine andere Stelle des Landes eine Zuwendung bewilligt und erfolgt durch diese Stelle eine Verwendungsnachweisprüfung, kann die Stiftung auf Basis einer Vereinbarung mit dieser Stelle von einer eigenen Verwendungsnachweisprüfung absehen; in diesen Fällen hat sie ergänzend lediglich die Einhaltung etwaiger besonderer Nebenbestimmungen, die von den Vorgaben des Landes abweichen, zu prüfen.

§ 15
Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns

(1) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

(2) Der Stiftungsvorstand kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn – unter Beachtung der mittelfristigen Finanzplanung – die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.

(3) Mit der Erteilung einer Ausnahme (Zustimmung) ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugleich schriftlich mitzuteilen, dass die Erteilung einen Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet. Die Erteilung einer Ausnahme von Absatz 1 darf nur mit der Auflage erteilt werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (ANBest-P SW) bereits ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme zu beachten hat. Die ANBest-P SW sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.

§ 16
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

(1) Die Stiftung hat sämtliche ihr zufließende Mittel gemäß § 29 Spielbankgesetz NRW zu verwenden.

(2) Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

- nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder

- mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.

(3) Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Stiftungsinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Stiftung möglich ist. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

(4) Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Der Bemessung der Zuwendung können, soweit dies möglich ist, feste Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,

- bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben anhand von objektiv überprüfbaren oder allgemein anerkannten Maßstäben möglich ist oder

- bei denen für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt bei Bauvorhaben mit einer erforderlichen baufachlichen Prüfung die Anerkennung der Angemessenheit der Richtwerte im Rahmen dieser Prüfung voraus.

(5) Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch die Förderrichtlinien oder -grundsätze der Stiftung, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist- Ausgaben nicht übersteigen.

(6) Zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen. Die Stiftung kann für den Einzelfall bestimmen, dass sie für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i. H. v. 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.

§ 17
Bewilligung

(1) Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Die Stiftung kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangen, die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(2) Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt zu geben (§ 41 VwVfG NRW). Soweit dem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG NRW).

(3) Die Stiftung regelt Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (ANBest-P SW). Diese werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Im Einzelfall ergehen weitere Nebenbestimmungen und werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids (§ 36 VwVfG NRW).

§ 18
Dingliche Sicherung

(1) Bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen von mehr als 500 000 € hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen etwaigen Erstattungsanspruch nebst Zinsen dinglich zu sichern, wenn mit der Zuwendung bewegliche Sachen im Wert, Grundstücke oder Gebäude beschafft oder hergestellt oder Rechte erworben werden. Für dingliche Rechte an beweglichen Sachen gilt dies nur, soweit der Wert einer einzelnen angeschafften Sache 100.000 € übersteigt. Im Zuwendungsbescheid ist ein entsprechender Vorbehalt dinglicher Rechte an beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten zur Sicherung eines solchen Anspruchs zu regeln.

(2) Soweit eine dingliche Sicherung in Betracht kommt, ist der Rückerstattungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zu sichern. Die Stiftung kann im Einzelfall den Rücktritt einer zu ihren Gunsten bereits bestellten Sicherheit im Rang hinter eine andere Sicherheit erklären, wenn eine Abwägung ergibt, dass das Interesse der Stiftung an einer solchen Erklärung gegenüber dem Nachteil einer geringer wertigen Sicherung überwiegt; dies ist in der Regel der Fall, wenn die andere Sicherheit der Finanzierung von Mehraufwänden dient, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes des von der Stiftung geförderten Projektes, infolge dessen die dingliche Sicherung erfolgte, erforderlich sind.

(3) Von der dinglichen Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gemäß Absatz 1 kann bei Vorlage einer Bürgschaft eines Kreditinstituts in entsprechender Höhe abgesehen werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer

1. in der Europäischen Gemeinschaft oder

2. in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

zugelassen ist.

§ 19
Baufachliche Prüfung

(1) Bei Zuwendungen für Bauvorhaben bei einer vorgesehenen Zuwendung von mehr als 500 000 Euro oder einer Gesamtzuwendung aus öffentlichen Mitteln des Landes oder des Bundes von mehr als 500 000 Euro hat eine baufachliche Prüfung zu erfolgen.

(2) Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfung der Antragsunterlagen und die Prüfung des Verwendungsnachweises.

(3) Zu prüfen sind die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion sowie die Angemessenheit der Kosten.

§ 20
Auszahlung der Zuwendung

(1) Die Zuwendungen sind erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn sie oder er erklärt, dass sie oder er auf Rechtsbehelfe verzichtet.

(2) Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

(3) Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen jeweils angemessene Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bisher in Anspruch genommenen Finanzierungsmittel (Eigenmittel/Fremdmittel) in summarischer Form nachgewiesen wird.

§ 21
Nachweis der Verwendung

(1) Von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger wird nach Abschluss des jeweiligen Förderprojektes ein Verwendungsnachweis sowie bei mehrjährigen Maßnahmen ein Zwischennachweis entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen verlangt.

(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Bei Zuwendungen zur Projektförderung gemäß den ANBest-P SW ist dem Verwendungsnachweis grundsätzlich eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind.

(3) Zwischen- und Verwendungsnachweise werden von der Stiftung oder den von der Stiftung gegebenenfalls hiermit beauftragten Dritten unverzüglich nach Eingang geprüft. Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung werden in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) festgehalten.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 22
Bekanntmachungen

Das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium macht diese Satzung und ihre Änderungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Teil I - bekannt.

Die Bekanntmachung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 15. November 2004 (MBl. NRW. S. 1133), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Februar 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 181) geändert worden ist, wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2021 S. 316