Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 28 vom 1.10.2021 Seite 737 bis 762

Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Änderung der Hauptsatzung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 28. Juni 2021

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat am 28. Juni 2021 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, folgende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 308), zuletzt geändert am 23. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 56), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:

„(9) Für den Fall einer Situation, bei der ein Zusammentreten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann die Kammerversammlung als virtuelle Kammerversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber sowie über das jeweils einzusetzende virtuelle Konferenz- und das elektronische Abstimmungssystem trifft der Vorstand. Es ist zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Kammerversammlung die ihnen nach Hauptsatzung und Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können. Die Vorgaben der Geschäftsordnung gelten für virtuelle Kammerversammlungen sinngemäß. Eine geheime Abstimmung ist bei einer virtuellen Kammerversammlung nur dann möglich, wenn die Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens durch das eingesetzte elektronische Abstimmungssystem gewährleistet ist. Kammerangehörigen ist nach vorheriger Anmeldung Zugang zur Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Im Fall einer nichtöffentlichen Sitzung haben die Sitzungsteilnehmer sicherzustellen, dass Dritte keine Kenntnis von dem Inhalt und dem Verlauf der Sitzung nehmen können.“

b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:

„(10) Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten können von der Kammerversammlung im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung über die Einleitung eines Umlaufverfahrens trifft der Vorstand. Für die Beschlussfassung ist die Beteiligung von mehr als der Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung an der Abstimmung erforderlich. Die Mitglieder der Kammerversammlung geben ihre Stimmen schriftlich ab.“

c) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.

2. § 17 wird folgender Satz angefügt:

„Diese kann vorsehen, dass die Mitglieder der Kammerversammlung Beschlüsse in elektronischer Form fassen.“

Artikel 2

Die Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 6. Juli 2021

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina  O v e r w i e n i n g

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den 21. Juli 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: V A 2 93.11.03

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2021 S. 751