Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 29 vom 14.10.2021 Seite 763 bis 794

Richtlinien für die Verleihung des Kunstpreises des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler
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Richtlinien für die Verleihung des Kunstpreises des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler

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Richtlinien für die
Verleihung des Kunstpreises
des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des
Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen
für junge Künstlerinnen und Künstler

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten

Vom 18. September 2021

1. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat 1957 „zur Unterstützung des künstlerischen Nachwuchses" Förderprämien für hervorragende Begabungen gestiftet. Sie sollten an Künstlerinnen und Künstler vergeben werden, die „erheblich über dem Durchschnitt liegende Arbeiten aufzuweisen haben". Die Förderprämien werden seither als Förderpreis des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler vergeben.

2. Außerdem verliehen wird künftig ein zusätzlicher Hauptpreis, der Kunstpreis des Landes Nordrhein-Westfalen.

3. Die Gesamtsumme der Preisgelder für den Hauptpreis und die Förderpreise wird auf insgesamt 100 000 Euro festgesetzt.

4. Für die Verleihung des Kunstpreises gelten folgende Richtlinien:

4.1. Der Kunstpreis des Landes Nordrhein-Westfalen ist mit 25 000 Euro dotiert und zeichnet eine Künstlerin oder einen Künstler aus, die oder der sich mit ihrem oder seinem künstlerischen Schaffen in herausragender Weise in einer der nachfolgenden Sparten oder auch mit spartenübergreifenden Arbeiten hervorgetan hat:

4.1.1. Baukunst

4.1.2. Visuelle Künste

4.1.3. Darstellende Kunst

4.1.4. Literatur

4.1.5. Musik

4.2. Kollektive und Gemeinschaften von Künstlerinnen beziehungsweise Künstlern können ebenfalls mit dem Kunstpreis ausgezeichnet werden. Das Preisgeld wird dafür nicht erhöht, sondern auf die Mitglieder aufgeteilt. Jedes Mitglied der Gemeinschaft erhält den gleichen Anteil am Preis.

4.3. Die Preisträgerinnen beziehungsweise Preisträger sollen durch Geburt, Wohnsitz oder künstlerisches Schaffen mit dem Land Nordrhein-Westfalen verbunden sein.

4.4. Eine Altersvorgabe für den Kunstpreis gibt es nicht.

4.5. Die Trägerinnen und Träger des Förderpreises sowie des Kunstpreises erhalten eine Verleihungsurkunde und einen Geldpreis.
 

5. Für die Verleihung des Förderpreises gelten folgende Richtlinien:

5.1. Der Förderpreis des Landes Nordrhein-Westfalen besteht im Allgemeinen aus fünf Einzelpreisen zu je 15 000 Euro, die sich auf fünf Sparten verteilen.

5.2. Trägerin oder Träger eines Einzelpreises können alle künstlerisch Tätigen sein, deren hervorragende Begabung durch erheblich über dem Durchschnitt liegende künstlerische Leistungen nachgewiesen ist und auch für die Zukunft bedeutsame Leistungen erwarten lässt.

5.3. Die Verleihung der Einzelpreise soll den Empfängerinnen und Empfängern die Möglichkeit geben, sich künstlerisch weiterzubilden, besondere künstlerische Arbeiten durchzuführen und ihr Werk der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

5.4. Die Trägerinnen und Träger des Förderpreises erhalten eine Verleihungsurkunde und einen Geldpreis.

5.5. Zu diesen 5 Sparten gehören Künstlerinnen und Künstler aus folgenden Bereichen:

5.5.1. Baukunst

5.5.2. Visuelle Künste

5.5.3. Darstellende Kunst

5.5.4. Literatur

5.5.5. Musik

5.6. Aus jeder Sparte werden in der Regel eine Preisträgerin beziehungsweise ein Preisträger ermittelt. In allen Sparten können statt einem Einzelpreisträger auch Kollektive und Gemeinschaften von Künstlerinnen beziehungsweise Künstlern ausgezeichnet werden. Das Preisgeld wird dafür nicht erhöht, sondern auf die Mitglieder aufgeteilt. Jedes Mitglied der Gemeinschaft erhält den gleichen Anteil am Preis.

5.7. Die Preisträgerinnen beziehungsweise Preisträger sollen durch Geburt, Wohnsitz oder künstlerisches Schaffen mit dem Land Nordrhein-Westfalen verbunden sein.

5.8. Sie sollen in dem Jahr, für das der Preis verliehen wird, nicht älter als 35 Jahre sein. In der Sparte Baukunst dürfen die Preisträgerinnen beziehungsweise Preisträger das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben.

6. Die Entscheidung über den Kunstpreis und den Förderpreis übernimmt eine Expertenjury (Auswahlausschuss) unter Vorsitz des Ministerpräsidenten.

6.1. Zur Ermittlung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Förderpreis und den Kunstpreis bittet das für Kultur zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Bauen zuständigen Ministerium jährlich sachkundige Institutionen oder Einzelpersönlichkeiten in ausreichender Zahl um Benennung von Künstlerinnen beziehungsweise Künstlern, die für die Verleihung des Kunstpreises oder der Förderpreise in Frage kommen. Die Befragung soll so erfolgen, dass die Antworten in der Regel bis zum 30. September eines jeden Jahres vorliegen können.

6.2. Eine öffentliche Ausschreibung des Förderpreises findet nicht statt; eine Bewerbung um ihn ist ausgeschlossen.

6.3. Das für Kultur zuständige Ministerium legt nach Abstimmung mit dem für Bauen zuständigen Ministerium die Vorschläge mit den Stellungnahmen der Fachreferate den jeweiligen Experten des Auswahlausschusses des Ministerpräsidenten jeweils in der Regel bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres vor. Der Auswahlausschuss entscheidet endgültig; der Rechtsweg gegen seine Entscheidung ist ausgeschlossen.

6.4. Die oder der für Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Ministerin oder Minister bestellt die Mitglieder des Ausschusses. Diese werden von der oder dem für Kultur zuständigen Ministerin oder Minister in Abstimmung mit der oder dem für Bauen zuständigen Ministerin oder Minister vorgeschlagen. Der Auswahlausschuss besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern, darunter fünf Expertinnen beziehungsweise Experten, die von der oder dem für Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministerin oder Minister ernannt werden. Den Vorsitz hat der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen. Der oder die für Kultur zuständige Ministerin beziehungsweise Minister nimmt ebenfalls mit Stimmrecht teil.

6.5. Der Auswahlausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

6.6. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einstimmigem Beschluss können auch Kandidatinnenbeziehungsweise Kandidaten für die Verleihung des Förderpreises oder des Hauptpreises vorschlagen werden, die bei der Befragung sachkundiger Institutionen und Persönlichkeiten und durch die Spartenreferate des für Kultur zuständigen Ministeriums nicht benannt worden sind.

7. Diese Richtlinien gelten erstmals für die Vergabe des Förderpreises und des Kunstpreises 2021.

- MBl. NRW. 2021 S. 765