Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 35 vom 6.12.2021 Seite 1003 bis 1030

Zweite Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsprojekten im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!““
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Zweite Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsprojekten im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!““

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Zweite Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Integrationsprojekten
im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!“

Runderlass

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

- II B 2 -91.14.01 -

Vom 15. November 2021

1

Der Runderlass des Ministeriums Arbeit, Integration und Soziales “Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsprojekten im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!““ vom 19. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 109), der zuletzt durch Runderlass vom 6. Juli 2016 (MBl. NRW. S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach dem Wort „von“ das Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusionsbetrieben“ ersetzt.

2. In Nummer 1.1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „Integrationsprojekten nach § 132“ durch die Wörter „Inklusionsbetriebe nach § 215“ und nach den Wörtern „schwerbehinderte Menschen nach §“ wird die Angabe „132“ durch die Angabe „215“ ersetzt.

3. In Nummer 3 werden die Wörter „Inklusionsbetriebe und Integrationsabteilungen im Sinne des § 132“ durch die Wörter „Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1“

ersetzt.

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1 wird nach dem Wort „in“ das Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusionsbetrieben“ und die Angabe „132“ durch die Angabe „215“ ersetzt.

b) In Nummer 4.2 wird nach dem Wort „wird“ die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

5. In Nummer 5.3.2 Satz 1 werden vor den Wörtern „des Gutachterausschusses“ die Wörter „(zum Beispiel“ und nach dem Wort „erfolgt“ die Angabe „)“ eingefügt.

6. In Nummer 5.3.3. wird den Wörtern „Ist-Ausgaben“ die Angabe „Netto-“ vorangestellt.

7. In Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionen; maximal
20 000 Euro pro neu geschaffenem Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen gemäß § 215 SGB IX.“

b) In Satz 2 wird die Angabe „%“durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

8. In Nummer 7.1 Satz 1 wird das Wort „Integrationsamt“ durch das Wort „Inklusionsamt“ ersetzt, nach dem Wort „liegen“ ein Komma eingefügt und die Angabe „s. Nr.“ wird durch die Wörter „siehe Nummer“ ersetzt.

9. In Nummer 7.2.1 Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ und die Angabe „132“ wird durch die Angabe „215“ ersetzt.

10. In Nummer 7.2.2 werden die Wörter „Die baufachliche oder ingenieurfachliche Prüfung“ durch die Wörter „Die baufachliche Prüfung gemäß Nummer 2.1 - 2.3 oder die Prüfung der Fördergegenstände gemäß Nummer 2.4“ ersetzt.

11. Der Nummer 7.3. wird folgender Satz angefügt:

Außerdem ist eine Sicherheit (zum Beispiel Bürgschaft oder notarielle Grundbuchbestellungsurkunde) für die Zeit der Zweckbindung vorzulegen.“

12. In Nummer 8 wird nach den Wörtern „Ablauf des 31.“ die Angabe „Dezember 2021“ durch die Angabe „Dezember 2026“ ersetzt.

2

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 1026