Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 35 vom 6.12.2021 Seite 1003 bis 1030

Erste Änderung der „NRW-Förderrichtlinie zu § 54 PflBG“
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
 

Erste Änderung der „NRW-Förderrichtlinie zu § 54 PflBG“

2120

Erste Änderung der
„NRW-Förderrichtlinie zu § 54 PflBG“

Runderlass

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 19. November 2021

1

Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „NRW-Förderrichtlinie zu § 54 PflBG“ vom 19. August 2020 (MBl. NRW. S. 484) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4.2 Satz 1 werden die Wörter „Antragsfrist einen Antrag“ durch die Wörter „Antragsfristen die Anträge“ ersetzt.

2. In Nummer 5.1 Buchstabe b und Nummer 5.2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „2021“ wird durch die Angabe „2022“ ersetzt.

3. Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
„6.2

Finanzierungsart

Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 gilt:

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 1 800 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 1 bewilligt.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 4 750 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 2 bewilligt.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 4 750 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 3 bewilligt.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 4 bewilligt.

Für das Jahr 2022 gilt:

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 3 660 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 1 bewilligt.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 6 120 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 2 bewilligt.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 6 120 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 3 bewilligt.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro für Maßnahmen im Förderbereich 4 bewilligt.“

4. In Nummer 6.5 wird die Angabe „180 000 Euro“ wird durch die Angabe „360 000 Euro“ ersetzt.

5. In Nummer 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Für das Jahr 2022 muss die Projektdurchführung im Haushaltsjahr 2022 erfolgen und zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.“

6. In Nummer 8.1 werden die Sätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:

„Für die Jahre 2019 bis 2021 sind Anträge mit beigefügtem Muster (Anlage 1 beziehungsweise 2 für Pflegeschulen, Anlage 3 beziehungsweise 4 für Hochschulen) bis zum 15. November 2020 bei der jeweiligen Bezirksregierung - Dezernat 24 - zu stellen, in deren Bezirk die Pflegeschule bzw. Hochschule ihren Sitz hat. Für das Jahr 2022 sind Anträge mit beigefügten Muster (Anlage 13 beziehungsweise 14 für Pflegeschulen, Anlage 15 beziehungsweise 16 für Hochschulen) bis zum 30. Juni 2022 bei der jeweiligen Bezirksregierung – Dezernat 24 – zu stellen, in deren Bezirk die Pflegeschule beziehungsweise Hochschule ihren Sitz hat. Wenn mehrere Pflegeschulen beziehungsweise Hochschulen einen gemeinsamen Antrag stellen, ist der Sitz der federführenden Pflegeschule beziehungsweise Hochschule maßgebend (Anlage 2 beziehungsweise 14 für Pflegeschulen, Anlage 4 beziehungsweise 16 für Hochschulen).

Für das Jahr 2022 erhalten bis zu 200 Pflegeschulen und bis zu 3 Hochschulen Zuwendungen nach Nummer 6.2. Maßgebend für die Reihenfolge der Auszahlung ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist.“

7. In Nummer 8.2 wird nach der Angabe „Anlage 5“ wird die Angabe „beziehungsweise 17“ und nach der Angabe „Anlage 6“ die Angabe „beziehungsweise 18“ eingefügt.

8. Nummer 8.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wird die Auszahlung“ die Wörter „für die Jahre 2019 bis 2021“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für das Jahr 2022 wird automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids die Auszahlung des Festbetrags in voller Höhe vorgenommen.“

9. In Nummer 8.4 Satz 2 werden nach dem Wort „dies“ die Wörter „für die Jahre 2019 bis 2021“ und nach der Angabe „2022“ die Wörter „und für das Jahr 2022 bis zum 31. Januar 2023“ eingefügt.

10. In Nummer 8.5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Bis zum 31. Januar 2023 ist ein Nachweis über die summarische Verausgabung im Jahr 2022 bei der Bezirksregierung vorzulegen (Anlage 19 für Pflegeschulen, Anlage 20 für Hochschulen).“

11. In Nummer 9 wird die Angabe „2022“ wird durch die Angabe „2023“ ersetzt

12. Die Anlagen 13 bis 20 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 1004