Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 3 vom 31.1.2022 Seite 53 bis 76

Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

2052

Organisation der Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 401-58.08.01 -

Vom 11. Januar 2022

In Nordrhein-Westfalen bestehen die in § 1 der Verordnung über die Kreispolizeibehörden Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 (GV. NRW. S. 562) in der jeweils geltenden Fassung genannten Polizeipräsidien und Landrätinnen und Landräte als Kreispolizeibehörden. Sie leisten ihren Beitrag zur Inneren Sicherheit des Landes durch Wahrnehmung ihrer Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und Einsatzangelegenheiten, der Kriminalitätsbekämpfung und der Verkehrssicherheitsarbeit.

Die nachstehenden Regelungen zur Gestaltung der Aufbauorganisation folgen dem Grundsatz der Konzentration auf diese Kernaufgaben. Ihre Wahrnehmung muss durchgängig auf allen Ebenen von einem ganzheitlichen und integrativen Aufgabenverständnis getragen sein.

1
Allgemeine Rahmen- und Aufbauvorgaben

1.1

Die Kreispolizeibehörden weisen organisatorisch eine an den Kernaufgaben orientierte, viergliedrige Direktionsstruktur auf. Neben den Direktionen Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalität und Verkehr ist die Direktion Zentrale Aufgaben eingerichtet. Zusätzlich sind jeweils als weitere Direktion im Polizeipräsidium Duisburg die Direktion Wasserschutzpolizei und im Polizeipräsidium Köln die Direktion Besondere Aufgaben eingerichtet.

1.2

In Polizeipräsidien sind die Direktionsleitungen unmittelbar der Behördenleitung nachgeordnet. Den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden sind eine Abteilungsleitung der Polizei und dieser die Direktionsleitungen nachgeordnet.

1.3

Der Behördenleitung des Polizeipräsidiums und der Abteilungsleitung Polizei ist ein Leitungsstab zur Unterstützung zugeordnet. Im Leitungsstab können Sachgebiete eingerichtet werden.

1.4

Die Leitungskonferenz ist das zentrale Steuerungsorgan für strategische Aufgaben der Kreispolizeibehörde. Ihr gehören die Behördenleitung, die Abteilungsleitung Polizei - soweit vorhanden -, die Direktionsleitungen und die Leitung des Leitungsstabes an.

1.5

Für die innere Organisation gelten die Organigramme nach den Anlagen 1 und 2. Innerhalb dieses Rahmens legt jede Kreispolizeibehörde ihre konkrete Aufbauorganisation fest. Bei der Erstellung des jeweiligen Organigramms sind die in den Anlagen 1 und 2 festgelegte Gestaltung, sowie - soweit erforderlich - die Abkürzungen entsprechend Anlage 3 zu verwenden. Die textliche Fassung dieses Runderlasses geht in Zweifelsfällen vor.

Ausnahmen von den Vorgaben dieses Runderlasses einschließlich der Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Gleiches gilt für die Einrichtung oder Auflösung der in diesem Runderlass und den Anlagen festgelegten Organisationseinheiten. Im Übrigen sind beabsichtigte Änderungen der Aufbauorganisation auf dem Dienstweg an das für Inneres zuständige Ministerium anzuzeigen. Die Anträge und die Anzeigen sind im Rahmen aufsichtsunterstützender Aufgabenwahrnehmung frühzeitig vor der beabsichtigten Umsetzung über das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW an das für Inneres zuständige Ministerium zu richten. In den Berichten zu den beabsichtigten Organisationsänderungen sind über die Darstellungen zu Binnenstrukturen, Personalstärken und Funktionszuordnungen hinaus grundsätzlich auch Aussagen zu Auswirkungen auf die Aufgabenerledigung und Liegenschaftsangelegenheiten sowie die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zu formulieren.

1.6

Den Direktionsleitungen Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalität, Verkehr, Wasserschutzpolizei und Besondere Aufgaben sind Führungsstellen zur Unterstützung zugeordnet. In den Führungsstellen können Sachgebiete eingerichtet werden, dasselbe gilt für den Führungs- und Lagedienst. In Polizeipräsidien ist bei der Direktionsleitung Zentrale Aufgaben ein Direktionsbüro zur Unterstützung zugeordnet. Bei den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden kann bei der Direktionsleitung Zentrale Aufgaben ein Direktionsbüro zur Unterstützung eingerichtet werden.

1.7

Die Kreispolizeibehörden gewährleisten die konkrete Aufgabenzuweisung für alle eingerichteten Organisationseinheiten und weisen sie im Geschäftsverteilungsplan aus.

2
Organisationsbezeichnungen und Stärken

Inspektionen und Dezernate Zentrale Aufgaben sowie deren jeweilige Untergliederungen und Kommissariate werden durchgängig mit arabischen Zahlen bezeichnet. Den Inspektionen, Polizeiwachen und Kriminalkommissariaten können ergänzend konkretisierende Orts- oder Aufgabenbezeichnungen hinzugefügt werden. Sofern gleichartige Organisationseinheiten an verschiedenen Stellen eingerichtet sind, gewährleisten die Kreispolizeibehörden eine eindeutige Identifizierung durch einen entsprechenden Zusatz, zum Beispiel Einsatztrupp Kriminalität oder Kradgruppe Verkehrsdienst. Sofern der Bereich Kriminalprävention/Opferschutz in einem eigenständigen Kriminalkommissariat organisiert wird, erhält es die Bezeichnung „Kriminalkommissariat KP/O“ und wird hinter den übrigen Kriminalkommissariaten aufgeführt.

Durchgehend besetzte Polizeiwachen verfügen über mindestens 20, nicht durchgehend besetzte Polizeiwachen über mindestens zehn Planstellen oder Stellen für Wachdienstkräfte.

Kriminalkommissariate mit Ermittlungsaufgaben verfügen über mindestens 13 und höchstens 25 Planstellen oder Stellen für Sachbearbeitung. In großflächigen ländlichen Gebieten können Kriminalkommissariate mit regional ausgerichteter Aufgabenwahrnehmung geringere Stärken aufweisen. Sie verfügen jedoch über mindestens sieben Planstellen oder Stellen für Sachbearbeitung. Kriminalkommissariate ohne Ermittlungsaufgaben und Verkehrskommissariate verfügen ebenfalls über mindestens sieben Planstellen oder Stellen für Sachbearbeitung.

3
Leitungsstab

Der Leitungsstab unterstützt die Behördenleitung des Polizeipräsidiums oder die Abteilungsleitung Polizei bei zentralen Steuerungsaufgaben, insbesondere durch die Entwicklung und Fortschreibung der Behördenstrategie und die Durchführung des direktionsübergreifenden Controllings.

Im Leitungsstab werden zudem die Aufgaben der polizeilichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums neben dem Leitungsstab unmittelbar der Behördenleitung des Polizeipräsidiums oder der Abteilungsleitung Polizei als eigenständige Organisationseinheit zugeordnet werden.

4
Direktion Zentrale Aufgaben

4.1

Die Direktion Zentrale Aufgaben gliedert sich in drei Dezernate.

Ist in einem Polizeipräsidium ein Polizeiärztlicher Dienst eingerichtet, wird dieser als eigenständige Organisationseinheit der Direktionsleitung Zentrale Aufgaben nachgeordnet.

In den Dezernaten Zentrale Aufgaben können Sachgebiete eingerichtet werden. Teildezernate können in den Dezernaten Zentrale Aufgaben mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums anstelle von Sachgebieten eingerichtet werden, wenn die besondere Bedeutung oder Komplexität der Aufgabe dies erfordert. Soweit Teildezernate eingerichtet sind, sind die Dezernatsleitungen und die Teildezernatsleitungen Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2.2 / des Laufbahnabschnitts III oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen. Sachgebietsleitungen sind Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2.1 / des Laufbahnabschnitts II oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen. Verfügt ein Polizeipräsidium über zwei oder mehrere Polizeiärztinnen oder Polizeiärzte, sind innerhalb des Polizeiärztlichen Dienstes Teildezernate in der Anzahl der zur Verfügung stehenden Polizeiärztinnen oder Polizeiärzte unter deren jeweiliger Führung eingerichtet. Sind Teildezernate im Polizeiärztlichen Dienst nachgegliedert, erfolgt die Leitung des Polizeiärztlichen Dienstes durch die Leitung der Direktion Zentrale Aufgaben in Zugleichfunktion.

4.2

In der Direktion Zentrale Aufgaben werden zentrale Verwaltungsaufgaben zur Unterstützung der polizeilichen Kernaufgaben und die durch landesrechtliche Verordnungen übertragenen Aufgaben im Waffen-, Vereins- und Versammlungsrecht wahrgenommen.

Die Aufgaben Allgemeine Verwaltung, Organisation, Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, zentrale Vergabestelle, Liegenschaftsangelegenheiten, Rechtsangelegenheiten und Datenschutz werden dem Dezernat Zentrale Aufgaben 1 zugeordnet. Die Aufgaben Personalangelegenheiten, behördliches Gesundheitsmanagement, Aus- und Fortbildung und Beschwerdemanagement werden dem Dezernat Zentrale Aufgaben 2 zugeordnet. Die Aufgaben technische Angelegenheiten, die Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Betrieb der regionalen Trainingszentren werden dem Dezernat Zentrale Aufgaben 3 zugeordnet.

4.3

Die Anzahl der Dezernate kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums auf zwei reduziert werden. Bei einer Reduzierung auf zwei Dezernate werden die ansonsten den Dezernaten Zentrale Aufgaben 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben in einem Dezernat Zentrale Aufgaben 1/2 zusammengefasst.

5
Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz

5.1

Der Direktionsleitung Gefahrenabwehr/Einsatz sind neben einer Führungsstelle, der Führungs- und Lagedienst und die Leitstelle zugeordnet. In Behörden nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung ist zudem ein Ständiger Stab einzurichten.

Die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz gliedert sich in Polizeiwachen mit Wachdienst und Bezirksdienst oder Bezirks- und Schwerpunktdienst. Neben den Polizeiwachen können die Organisationseinheiten Bezirksdienst oder Bezirks- und Schwerpunktdienst und die folgenden Sonderdienste eingerichtet werden:

a) Schwerpunktdienst,

b) Einsatztrupp,

c) Kradgruppe,

d) Polizeigewahrsamsdienst und

e) Diensthundführerstaffel.

Diese Sonderdienste können mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums in einer Organisationseinheit Polizeisonderdienste gebündelt werden. Die Sonderdienste können als einzelne oder zusammengefasste Organisationseinheiten auch in Polizeiwachen eingegliedert werden.

In Polizeipräsidien mit mindestens einer Bereitschaftspolizeihundertschaft gliedert sich die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz regelmäßig in

a) Polizeiinspektion/-en mit Wachdienst und Bezirksdienst oder Bezirks- und Schwerpunktdienst,

b) Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste und

c) Spezialeinheiten - soweit vorhanden -.

Die Polizeipräsidien legen die Anzahl der Polizeiinspektionen mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums fest. Den Leitungen von Polizeiinspektionen, Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste und Spezialeinheiten können Führungsstellen zugeordnet werden. Die Organisationseinheit Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste kann neben der Bereitschaftspolizei die Sonderdienste Polizeigewahrsamsdienst, Einsatztrupp, Diensthundführerstaffel, Personen- und Objektschutz und Landesreiterstaffel - soweit vorhanden - als Polizeisonderdienste zusammenfassen. Sofern die Sonderdienste Personen- und Objektschutz und Landesreiterstaffel in einem Polizeipräsidium nicht vorhanden sind, können die Bereitschaftspolizei und die Polizeisonderdienste auch als eigenständige Organisationseinheiten jeweils unmittelbar der Direktionsleitung Gefahrenabwehr/Einsatz nachgeordnet werden. In Polizeipräsidien mit einer Abteilungsführung Bereitschaftspolizei sind in der Bereitschaftspolizei die Organisationseinheiten Bereitschaftspolizeihundertschaft(en), Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft und Technische Einsatzeinheit zusammenzufassen.

Die organisatorischen Regelungen in Bezug auf die Einrichtung eines Ständigen Stabes, der Bereitschaftspolizei, der Spezialeinheiten und der Polizeisonderdienste in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz gelten nicht für das Polizeipräsidium Köln. Diesbezüglich gelten die Regelungen unter Nummer 9.

5.2

Die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz ist vorrangig zuständig für polizeiliche Gefahrenabwehr und Einsatzangelegenheiten.

Die Zugleichaufgabe „Regionalbeauftragte“ oder „Regionalbeauftragter“ wird von der Leitung der Polizeiinspektion wahrgenommen. Ist in der Kreispolizeibehörde keine oder nur eine Polizeiinspektion eingerichtet, wird die Aufgabe der Leitung der Polizeiwache übertragen.  

Im Führungs- und Lagedienst werden die Lagebilder der Kreispolizeibehörde zusammengeführt und aktuell vorgehalten. Die Führungsstelle ist zuständig für die direktionsübergreifende Kräftekoordinierung bei Sofortlagen und Ansprechpartnerin für andere Polizeibehörden bezüglich einer behördenübergreifenden Kräftekoordinierung. Soweit die Führungsstelle nicht besetzt ist, werden diese Aufgaben von der Leitstelle wahrgenommen. Die Leitstelle ist bei Sofortlagen zudem direktionsübergreifend zuständig für die Führung der Kräfte.

6
Direktion Kriminalität

6.1

Die Direktion Kriminalität gliedert sich im Regelfall in Kriminalinspektionen, die sich wiederum in Kriminalkommissariate untergliedern. In Kreispolizeibehörden, in denen keine Kriminalinspektionen eingerichtet sind, gliedert sich die Direktion Kriminalität unmittelbar in Kriminalkommissariate. Die Polizeipräsidien legen die Anzahl der Kriminalinspektionen mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums fest. In den übrigen Kreispolizeibehörden benennt das für Inneres zuständige Ministerium die Kreispolizeibehörden, in denen zwei Kriminalinspektionen eingerichtet sind.

Eine Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz ist eingerichtet. In Polizeipräsidien ist diese als eigenständiges Kriminalkommissariat ausgestaltet.

Eine Kriminalwache ist in Polizeipräsidien eingerichtet und kann in den übrigen Kreispolizeibehörden vorgesehen werden. Einsatztrupps können eingerichtet werden. Die Kriminalwache und der Einsatztrupp können einem Kriminalkommissariat zugeordnet werden.

Sofern die Direktionsleitung Kriminalität eine Kriminalinspektion als Zugleichaufgabe leitet, ist das Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz dieser Inspektion zugeordnet.

Bei den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden mit Kriminalinspektionen sind Kriminalkommissariate mit Zentralaufgaben in der Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariate mit regional ausgerichteter Aufgabenwahrnehmung in der Kriminalinspektion 2 angegliedert. Die Direktionsleitung Kriminalität leitet bei Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden als Zugleichaufgabe die Kriminalinspektion 1, der in diesem Falle die Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz zugeordnet ist.

In den zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien gemäß § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen, ist eine Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz eingerichtet, in welcher ausschließlich diese Aufgabe wahrgenommen wird. In der Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz kann auf die Einrichtung von Kriminalkommissariaten verzichtet werden. In den nicht in § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen genannten Polizeipräsidien kann auf die Einrichtung von Kriminalinspektionen verzichtet werden. Für die innere Struktur der Direktion Kriminalität gilt dann das in Anlage 2 dargelegte Organigramm sinngemäß.

6.2

Die Direktion Kriminalität ist vorrangig zuständig für die Kriminalitätsbekämpfung und die damit verbundene Gefahrenabwehr einschließlich der Kriminalprävention und des Opferschutzes sowie in den in §

1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen genannten Polizeipräsidien für die Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes.

7
Direktion Verkehr

7.1

In den Polizeipräsidien gliedert sich die Direktion Verkehr grundsätzlich in zwei Verkehrsinspektionen. Polizeipräsidien mit Autobahnpolizei verfügen über drei Verkehrsinspektionen. Auf die Einrichtung von Verkehrsinspektionen kann verzichtet werden, sofern das jeweilige Polizeipräsidium keine Autobahnpolizei hat. Die Verkehrsinspektion 1 gliedert sich in Verkehrsdienst und Verkehrsunfallprävention/Opferschutz. Die Verkehrsinspektion 2 besteht aus einem Verkehrskommissariat oder gliedert sich in mehrere Verkehrskommissariate. Die Verkehrsinspektion 3 gliedert sich in Autobahnpolizeiwachen mit Wachdienst und einen Einsatztrupp Autobahnpolizei. Daneben kann ein Verkehrsdienst Autobahnpolizei eingerichtet werden. Der Leitung der Verkehrsinspektion 3 kann eine Führungsstelle zugeordnet werden.

Die Direktion Verkehr gliedert sich, soweit keine Verkehrsinspektionen eingerichtet sind, grundsätzlich in Verkehrsdienst, Verkehrsunfallprävention/Opferschutz und ein Verkehrskommissariat oder mehrere Verkehrskommissariate. Der Verkehrsdienst kann mit der Organisationseinheit Verkehrsunfallprävention/Opferschutz zusammengefasst werden.

Innerhalb des Verkehrsdienstes können Verkehrsdienstgruppen, Einsatztrupps und Kradgruppen, denen auch spezialisierte Aufgaben zugewiesen werden können, eingerichtet werden. Einsatztrupps können auch als eigenständige Organisationseinheit eingerichtet werden. Bei Polizeipräsidien mit Verkehrsinspektionen können sie innerhalb der Verkehrsinspektion 1 angebunden werden. Bei Polizeipräsidien ohne Verkehrsinspektionen und bei den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden ist die Anbindung innerhalb der Direktion Verkehr möglich.

Verkehrsunfallaufnahmeteams können, soweit deren Einrichtung erlassmäßig vorgegeben ist, als eigenständiges Verkehrskommissariat eingerichtet werden, oder in einem für die Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen zuständigen Verkehrskommissariat als eigenständige Aufgabenrate angebunden werden. Das eingerichtete Verkehrskommissariat, oder die in einem Verkehrskommissariat als eigenständig angebundene Aufgabenrate, ist mit der Bezeichnung VU-Team zu benennen.

7.2

Die Direktion Verkehr ist vorrangig zuständig für die Verkehrsunfallbekämpfung einschließlich der Verkehrsunfallprävention und des Opferschutzes nach Verkehrsunfällen, für sonstige Verkehrsmaßnahmen sowie für die Aufgaben der Autobahnpolizei.

8
Direktion Wasserschutzpolizei

Beim Polizeipräsidium Duisburg ist eine Direktion Wasserschutzpolizei eingerichtet. Sie gliedert sich in Wasserschutzpolizeiwachen, ein zentrales Kriminalkommissariat und eine Zentralstelle Bootstechnik und Nautik.

Die Zuständigkeit der Direktion Wasserschutzpolizei ergibt sich aus der Wasserschutzpolizeiverordnung vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561) in der jeweils geltenden Fassung.

9
Direktion Besondere Aufgaben

Beim Polizeipräsidium Köln ist eine Direktion Besondere Aufgaben eingerichtet. Sie gliedert sich in den Ständigen Stab, die Bereitschaftspolizei, die Spezialeinheiten, die Polizeisonderdienste und die Vorschriftenkommission.

Die Direktion Besondere Aufgaben ist vorrangig zuständig für die Koordination und Steuerung des Ständigen Stabs, der Bereitschaftspolizei und der Spezialeinheiten.

10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums des Innern „Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 26. November 2018 (MBl. NRW. S. 710) außer Kraft. Hierauf beruhende Einzelerlasse bleiben unberührt.

- MBl. NRW. 2022 S. 58