Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 4 vom 11.2.2022 Seite 77 bis 88

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 3
 

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

7861

Änderung der Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

Runderlass des Ministeriums für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- II-3 - 63.05.06.03 -

Vom 18. Januar 2022

1

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms“ vom 13. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 345), der zuletzt durch Runderlass vom 15. Februar 2021 (MBl. NRW. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird folgender dritter Spiegelstrich angefügt:

„- Nichtproduktive Investitionen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der ELER-Verordnung sind Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebes oder seiner Rentabilität führen. Sie dienen zur Verwirklichung von im Rahmen der ELER-Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, vor allem gemäß Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe d der ELER-Verordnung.“

2. Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Gefördert werden Maßnahmen zur
a) Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
b) Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
c) Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung,
unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie
d) Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung,
e) Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse."

3. In Nummer 4.1.1 werden die Wörter „Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a oder d“ ersetzt.

4. Der Nummer 4.3.2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Anforderungen sind zum Beispiel durch Einhaltung der Vorgaben gemäß Anlage 3 erfüllt.“

5. Der Nummer 8.1.3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend ist bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (Anlage 3, Teil A und Teil B Nummern 1, 2, 3, 4.2 und 4.3) mindestens die Finanzierbarkeit der geplanten Maßnahme nachzuweisen.“

6. In Nummer 8.5 Satz 1 wird das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Antragstellung“ ersetzt.

7. Nummer 9.4.1 wird wie folgt gefasst:

„9.4.1
a) Für Investitionen nach Nummer 4.2.2, welche die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 erfüllen, können folgende Zuschüsse für das nachgewiesene förderfähige Investitionsvolumen gewährt werden:
aa) 40 Prozent Zuschuss: Geflügel und Schweine,
bb) 40 Prozent Zuschuss: erstmalige Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen,
cc) 35 Prozent Zuschuss: übrige Tierhaltungen.

b) Für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, unter anderem Frostschutzberegnung, Hagelschutz, Starkregenschutz, kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

c) Für spezifische Investitionen zum Umwelt und Klimaschutz nach Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 2, Nummer 3.2 und Nummer 4 kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

d) Für Investitionen in Bewässerungsanlagen kann ein Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

e) Für sonstige Investitionen nach Nummer 4 sowie für Erschließungsmaßnahmen kann ein Zuschuss von höchstens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

f) Für Kombinationen von Maßnahmen nach Anlage 1, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen, mit Maßnahmen gemäß Anlage 3 Teil B Nummern 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden.

g) Für nichtproduktive Investitionen nach Nummer 4.1.1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 1.1 und Nummer 3.1 kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Maßnahmen für diese Teilinvestition gewährt werden.“

8. Die Nummern 9.4.2 und 9.4.4 werden aufgehoben.

9. Nummer 9.4.3 wird Nummer 9.4.2.

10. Nach Anlage 2 wird die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Anlage 3 angefügt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 80