Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 22.3.2022 Seite 121 bis 152

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (FöRL Bienenzuchterzeugnisse)
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (FöRL Bienenzuchterzeugnisse)

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und
Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
(FöRL Bienenzuchterzeugnisse)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

II-2 – 63.03.06.04

Vom 18. Februar 2022

1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Artikel 55 ff.) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit
b) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211vom 8.8.2015, S. 3) in Verbindung mit
c) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9) und
d) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).

Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Honigproduktion und anderer Bienenzuchterzeugnisse durch organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker sowie interessierte Personen. Dabei sollen insbesondere die Vermarktung und die Qualität des heimischen Honigs und anderer Bienenzuchterzeugnisse verbessert werden. Die Projekte sollen die Imkerei als integralen Bestandteil des Natur- und Umweltschutzes im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler Bienenzuchterzeugnisse zum Ziel haben.

Ein Anspruch besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen

2.1.1
Lehrgänge auf Landes- oder Verbandsebene.

Es können nur die Fortbildungslehrgänge abgerechnet werden, die vorab von der Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

2.1.2
Schulungen für Imkerinnen und Imker und Imkervereinigungen, zum Beispiel (Online-) Kurse und andere (Online-) Veranstaltungen, die der Vermittlung besserer Techniken auf dem Gebiet der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen dienen oder Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren Entwicklung und Behandlung vermitteln.

Schulungsausgaben sind zum Beispiel Fahrkosten, Honorare von Referentinnen und Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.

Lehrgänge außerhalb von Nordrhein-Westfalen (beispielsweise Tagungen von Zuchtobfrauen und –männern, Honigobleuten) sind nur in Absprache mit den Landesimkerverbänden förderfähig.

Auch Schulungen von Personal das für die Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften bei den Imkerinnen und Imkern zuständig ist, sind nach Absprache mit der Bewilligungsbehörde förderfähig, sofern ein in Satz 1 genanntes Thema Gegenstand der Schulung ist.

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und –teilnehmer rechnen beim Verband beziehungsweise beim Veranstalter ab.

2.1.3
Lehrmittel für Landesimkerverbände, zum Beispiel Beschallungsanlagen, Overheadprojektoren, Beamer, Laptop, Fotoapparate, Mikroskope, DVD- und Videogeräte, Fernseher, Refraktometer, Modelle zur Honigbiene, Lehrtafeln, Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme, Web-Publikationen.

Ausstattung von Kreisimkervereins- oder Imkervereins-Lehrbienenständen mit Lehr- und Schulungsmaterial (zum Beispiel Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme, Lehrtafeln, Fernseher, DVD- und Videogeräte) und spezielles imkerliches Gerät (zum Beispiel Beuten, Sonnen- oder Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handrefraktometer, Modelle zur Honigbiene, Schaukästen).

2.1.4
Einführungsfortbildungen für Jung- und Neuimkerinnen und –imker nach einem Schulungskonzept der Landesverbände einschließlich Schulungsunterlagen. Ausbildungen von Schulungsbeauftragten und Imkerpatinnen und –paten.

Schulungsausgaben sind zum Beispiel Fahrkosten, Honorare von Referentinnen und Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.

2.1.5
Schriften zu Lehr- und Informationszwecken; Publikationen zu Lehr- und Informationszwecken, wie beispielsweise Infobriefe, Web-Publikationen.

2.2
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere Varroose

Projekte zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten wie zum Beispiel Beutekäfer, Amerikanische Faulbrut und insbesondere der Varroose, die den Imkerinnen und Imkern helfen, Völkerverluste zu minimieren und in die Lage versetzen, Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen. Hierzu gehören unter anderem:
a) biologische und biotechnische Methoden der integrierten Kontrolle,
b) Schulungen, Beratung auch mit Betreuung am Bienenstand,
c) Zucht von Bienenherkünften, die aufgrund von genetisch bedingter Toleranz den Einsatz von Medikamenten zu reduzieren gestatten. Grundlage für die Förderung der Zuchtarbeit sind die wissenschaftlich anerkannten Methoden der Bieneninstitute,
d) Methoden der Prophylaxe vor Bienenkrankheiten sowie
e) Untersuchungen auf Rückstände von Behandlungsmitteln in Bienenzuchterzeugnissen.

Die Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen der Projekte möglich.

2.3
Analysen von Bienenzuchterzeugnissen

Programme (zum Beispiel Honigbewertung und –prämierung), die die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Landesimkerverbände zur Untersuchung von Bienenzuchterzeugnissen durchführen, um die Imkerinnen und Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen. Gefördert werden insbesondere Analysen physikalisch-chemischer und sensorischer Merkmale.

2.4
Forschung

Förderfähig sind nur angewandte Forschungsprojekte, keine Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle Förderung eines Forschungsinstituts. Aus dem Forschungsantrag muss im Einzelnen deutlich hervorgehen, dass es sich zum Nutzen der Imkerinnen und Imker um Forschungsprogramme zur Erzeugung und Verbesserung der Qualität der Bienenzuchterzeugnisse handelt.

Forschungsprojekte sind vorab mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium abzustimmen.

2.5
Marktbeobachtung

Projekte zur Erarbeitung von Preis- und Mengenmeldungen (wie zum Beispiel statistische Erhebungen, Umfragen, Web-Anwendungen).

2.6
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt

Projekte zum Aufbau und zur Durchführung überbetrieblicher Qualitätssicherungssysteme sowie Entwicklung von betrieblichen Managementsystemen (zum Beispiel Zertifizierungen von Imkereien).

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind repräsentative Imkerorganisationen für organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Fachbereich Bienenkunde.

4
Zuwendungsvoraussetzung

Die Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahme darlegt und eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln im Rahmen anderer Förderprogramme nicht erfolgt.

Die Abstimmung und Beantragung der Förderung von Projekten hat in enger Kooperation zwischen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und den repräsentativen Imkerorganisationen zu erfolgen.

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen ihre Repräsentativität nachweisen durch:
a) Vorlage der aktuellen Satzung,
b) Nachweis der Eigenschaft als juristische Person,
c) Nachweis der Erfahrung und Bedeutung für die Bienenhaltung in Nordrhein-Westfalen,
d) Nachweis der Anzahl sowohl der in Nordrhein-Westfalen vertretenen Imkerinnen und Imker als auch der Bienenvölker in Nordrhein-Westfalen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Zuwendungsform: Zuschuss.

5.3
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung/Festbetragsfinanzierung.

5.3.1
Bei Lehrgängen und Schulungen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und für Beschaffungen gemäß Nummer 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Schulungen von Schulungsbeauftragten für verschiedene Fachbereiche (beispielsweise Obleute, Honigprüferinnen und -prüfer, Imkerpatinnen und –paten) sind die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu 100 Prozent zuwendungsfähig.

5.3.2
Bei Schulungen nach Nummer 2.2 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Nummer 2.1.2 gilt sinngemäß), bei Betreuung am Bienenstand nach Nummer 2.2 durch Bienensachverständige 15 Euro je Untersuchungseinheit, bei den übrigen Maßnahmen nach Nummer 2.2 Vollfinanzierung der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.3
Fahrtkosten bei Lehrgängen und Schulungen für die An- und Abreise der Referentinnen und Referenten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer je kürzester Wegstrecke bis maximal 100 Euro pro Tag, Fahrtkosten mit ÖPNV gemäß nachgewiesener Kosten der 2. Klasse.

5.3.4
Bei Nummer 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 Anteilfinanzierung bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Nummer 2.3 Übernachtungskosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung ohne Frühstück.

Bei Nummer 2.3 Fahrtkosten für die An- und Abreise vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer je kürzester Wegstrecke bis höchstens 100 Euro pro Tag, Fahrtkosten mit ÖPNV gemäß nachgewiesener Kosten der 2. Klasse.

Sofern bei einer Maßnahme nach Nummer 2.3 keine Verpflegung angeboten wird, auch Tagegeld für Mehraufwendungen für Verpflegung für jeden Kalendertag bei Abwesenheitszeiten
a) von 24 Stunden 24 Euro,
b) von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und
c) von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro.

5.4
Bagatellgrenze: 500 Euro je Förderfall.

6
Kontrolle und Sanktionen

6.1
Systematische Verwaltungskontrollen sind für alle Zuwendungs- und Zahlungsanträge vollständig durchzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1368 sind hierbei zu beachten. Die Verwaltungskontrolle stellt eine umfassende Prüfung aller Anträge und sämtlicher Auflagen und Verpflichtungen anhand der in den Anträgen gemachten Angaben und vorzulegenden Unterlagen dar. Sie umfasst die Kontrolle der Vollständigkeit der Antragsangaben und -unterlagen sowie die Überprüfung der Richtigkeit nach der Maßgabe der Förderbestimmungen und schließt gegebenenfalls örtliche Erhebungen ein. Anträge dürfen erst bewilligt und zur Auszahlung freigegeben werden, nachdem hinreichende Kontrollen stattgefunden haben, um die Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften zu überprüfen. Vor der Auszahlung muss daher die Verwaltungskontrolle für den jeweiligen Fall vollständig abgeschlossen sein.

Die Verwaltungskontrollen sind durch Vor-Ort-Kontrollen zu ergänzen. Dazu wird eine risikobasierte Kontrollstichprobe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1368 in Höhe von mindestens 5 Prozent aus der Grundgesamtheit der jährlich bewilligten Anträge gezogen. Bei den Vor-Ort-Kontrollen werden insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Vorhaben und die tatsächlich entstandenen Ausgaben überprüft.

Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auch auf das Inventarverzeichnis, das für Gegenstände der Förderung nach Nummer 2.1 zu erstellen ist.

Über jede Kontrolle ist ein Prüfbericht zu fertigen. Das Ergebnis der Kontrolle ist aktenkundig zu machen. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger haben bei der Prüfung unterstützend mitzuwirken.

6.2
Bei offensichtlichen Fehlern (beispielsweise Zahlendreher) ist der Zuwendungsbetrag entsprechend zu korrigieren.

Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzufordern und gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu verzinsen.

Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die eine Zuwendungsempfängerin oder ein Zuwendungsempfänger verantwortlich ist, ist die Zuwendung zusätzlich zu einer geforderten Rückzahlung zu kürzen um einen Betrag, der die Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten und dem Betrag, auf den Anspruch besteht, entspricht (Sanktion).

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Für das gesamte Antragsverfahren sind ausschließlich die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Antragsformulare zu verwenden und bei der Direktorin oder beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist bei Lehrgängen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 und Schulungen nach Nummer 2.2 nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 „Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG“ zu erteilen.

7.2.4
Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nummer 7.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nicht anzuwenden ist.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ zu führen. Auf die Vorlage von Belegen wird nicht verzichtet. Soweit Lehrgänge nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 und Schulungen nach Nummer 2.2 durchgeführt werden, sind zusätzlich Bekanntmachungen, Teilnahmelisten für jeden Tag gesondert nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster sowie bei Online-Kursen und Online-Veranstaltungen zusätzlich ein Nachweis der Teilnehmerzahl und entsprechende Anmeldungen mit mindestens folgenden Angaben: Name, Vorname, PLZ, Ort, Imkerverein (sofern vorhanden) vorzulegen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

7.5.1
Die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Auftragswerten von weniger als 2 500 Euro (Betrag ohne Umsatzsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden (Direktauftrag). Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrages ist gemäß Nummer 1.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung).

7.5.2
Die Zweckbindungsfrist für Geräte, Maschinen und technische imkerliche Ausrüstung, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, beträgt fünf Jahre und beginnt nach Auszahlung der Zuwendung.

8
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 137