Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 13 vom 8.4.2022 Seite 221 bis 232

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Fatime Versammlung e.V." alias „Imam Mahdi Zentrum“
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Fatime Versammlung e.V." alias „Imam Mahdi Zentrum“

2180

Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins "Fatime Versammlung e.V."
 alias „Imam Mahdi Zentrum“

Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
432 - 57.07.12

Vom 17. März 2022

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBI. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ergeht folgende

Verfügung

1.
Der Verein Fatime Versammlung e.V. alias der Verein Imam Mahdi Zentrum – im weiteren Tenor als „Verein Imam Mahdi Zentrum“ bezeichnet - richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Der Verein Imam Mahdi Zentrum ist verboten und wird aufgelöst.

3.
Dem Verein Imam Mahdi Zentrum ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins Imam Mahdi Zentrum für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches, der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der in der Anlage abgebildeten Kennzeichen des Vereins.

5.
Die Internetauftritte

https://de-de.facebook.com/people/Imam-Mahdi-Zentrum-M%C3%BCnster/100018098443317

https://de-de.facebook.com/profile.php?id=100006871638727

https://www.facebook.com/MahdiAG.MS/

https://www.facebook.com/Jugendgruppeimz/

https://www.youtube.com/user/jugendgruppeimz/about

einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.

6.
Das Vermögen des Vereins Imam Mahdi Zentrum wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.

7.
Forderungen Dritter gegen den Verein Imam Mahdi Zentrum werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungs- oder völkerverständigungswidrigen Bestrebungen des Vereins Imam Mahdi Zentrum darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins Imam Mahdi Zentrum dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins Imam Mahdi Zentrum zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.


8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein Imam Mahdi Zentrum verfassungs- oder völkerverständigungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


9.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungen.



Düsseldorf, den 17. März 2022

Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

B a c h e t z k y - K n u s t

- MBl. NRW. 2022 S. 224