Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 23 vom 7.6.2022 Seite 409 bis 472

Achte Änderung der FöRl Extremwetterfolgen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Achte Änderung der FöRl Extremwetterfolgen

79023

Achte Änderung der
FöRl Extremwetterfolgen

Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
– III 3 – 63.07.01.03

Vom 4. Mai 2022

1

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 22. Februar 2022 (MBl. NRW. S. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Nadelwaldflächen“ durch das Wort „Waldflächen“ und das Wort „Wiederaufforstung" durch das Wort „Wiederbewaldung" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Ziel der Förderung ist die Bewältigung der Schäden, welche durch großflächige Extremwetterereignisse wie Sturm und Dürre und deren Folgen wie Borkenkäferbefall auf Waldflächen verursacht werden, die Räumung von Nadelholzkalamitätsflächen, die Durchführung insektizidfreier Waldschutzmaßnahmen und die Wiederbewaldung der entstandenen Kalamitätsflächen. Durch die Förderung der Wiederbewaldung sollen zudem positive Auswirkungen für die biologische Vielfalt und den Klimaschutz erreicht werden.“

2. In Nummer 2.1.1 wird vor dem Komma die Angabe "(Nadelholz)" eingefügt.

3. In Nummer 2.1.2 wird nach dem Wort "Flächenräumung" die Angabe "(Nadelholz)" eingefügt.

4. In Nummer 2.4 wird das Wort "Wiederaufforstung" durch das Wort "Wiederbewaldung" ersetzt.

5. Nummer 2.4.2 wird aufgehoben.

6. Nummer 2.4.3 wird wie folgt gefasst:

"2.4.3
Einleitung der Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen

2.4.3.1
Initialbegründung mit geringen Pflanzenzahlen durch Saat, Pflanzung oder Förderung vorhandener Naturverjüngung nach Flächenvorbereitung mit anschließender Pflege, Nachbesserung und Schutz gegen Wildschäden im erforderlichen Umfang,

2.4.3.2
Wiederbewaldung im Standardverband durch Saat, Pflanzung oder Förderung vorhandener Naturverjüngung nach Flächenvorbereitung mit anschließender Pflege, Nachbesserung und Schutz gegen Wildschäden im erforderlichen Umfang,".

7. Nummer 2.4.5 wird wie folgt gefasst:

"2.4.5
Nachbesserungen

2.4.5.1
Nachbesserungen bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat, die nicht nach Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 gefördert wurden,

2.4.5.2
Nachbesserungen bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat, die nach Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 gefördert wurden,".

8. Der Nummer 2.4.6 werden die Wörter "die nicht nach Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 gefördert wurden," angefügt.

9. Nummer 2.4.7 wird wie folgt gefasst:

„2.4.7
Schutz der Jungpflanzen gegen Wild durch chemischen oder mechanischen Pflanzenschutz (Streichmittel Drahthosen, Schutz-, Wuchs- und Netzhüllen, Verbissschutzmanschetten) sowie durch Gatter in Naturverjüngungen, förderfähigen oder geförderten Kulturen, die nicht nach Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 gefördert wurden,“

10. Nummer 2.4.8 wird aufgehoben.

11. Nummer 2.4.10 wird aufgehoben.

12. In Nummer 2.5 Buchstabe c wird das Wort „Maßnahme" durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt.

13. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „zu den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3" gestrichen und die Wörter „konkretisierte fachliche" durch die Wörter „konkretisierten fachlichen" ersetzt.

b) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.4.3.2 ist innerhalb von Schutzgebieten nur möglich, wenn Waldentwicklungstypen gewählt werden, die eine eingeschränkte Kompatibilität mit den FFH-Lebensraumtypen aufweisen. Innerhalb von FFH-Gebieten ist die Förderung nur möglich, wenn Waldentwicklungstypen mit vollständiger Kompatibilität gewählt werden. Die Einschätzung der Kompatibilität erfolgt auf Grundlage des Waldbaukonzeptes NRW. Eine Förderung nicht heimischer Baumarten in Schutzgebieten ist ausgeschlossen. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der Baumartenwahl können sich aus den konkreten Schutzgebietsverordnungen ergeben."

14. In Nummer 4.4 werden die Wörter „Waldbaukonzept Nordrhein-Westfalen, ,“ durch die Wörter „Waldbaukonzept Nordrhein-Westfalen, eine Aufstellung der zulässigen Baumarten je Waldentwicklungstyp und ihrer Mischungsanteile auf Grundlage des Waldbaukonzeptes befindet sich in Anlage 2,“ ersetzt.

15. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „2.4.2“ durch die Angabe „2.4.3“ und die Angabe „2.4.10“ durch die Angabe „2.4.9“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „2.3.1" das Komma und der Punkt gestrichen.

16. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Anlage" durch das Wort „Anlagen" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

c) In Satz 7 wird vor dem Wort "Maßnahmen" das Wort "Für" gestrichen.

17. In Nummer 6.1 Satz 1 wird die Angabe „VV 5.1" durch die Angabe „der Nummern 5.1 (Teil I VV und Teil II VVG)“ ersetzt.

18. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Weiterhin soll stehendes Laubholz möglichst geschont werden."

b) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „5" durch die Angabe „10" ersetzt.

19. Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:

„6.5
Die Wiederaufforstung nach diesen Richtlinien ist nur auf Flächen möglich, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Es handelt sich um eine Kalamitätsfläche und
b) die Fläche war zu mehr als 50 Prozent mit Nadelholz bestockt.

Bezugsfläche für Anzahl und Anteile der Baumarten ist jeweils die Bestandesfläche. Die Bestandesfläche entspricht dem Teil einer Wiederbewaldungsfläche mit einheitlichem Waldentwicklungstyp. Rückegassen und Wälle mit Schlagabraum sind Teil der Bestandesfläche und müssen nicht bepflanzt werden.“

20. Nach Nummer 6.5 werden folgende Nummern 6.5.1 und 6.5.2 eingefügt:

„6.5.1
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.4.3.1 (Initialbegründung) gelten die folgenden Vorgaben:

a) Heimische Laubbaumarten müssen einen Anteil von mindestens 35 Prozent der Bestandesfläche erreichen. Vorhandene Naturverjüngung heimischer Laubbaumarten kann diesem Anteil zugerechnet werden. Je Hektar sind mindestens 600 Pflanzen gleichmäßig verteilt einzubringen oder durch Pflegemaßnahmen freizustellen.

b) Nicht bepflanzte Flächenanteile oder vorhandene Naturverjüngung von Nadelbaumarten sind förderunschädlich, sofern der Anteil heimischer Laubbaumarten von 35 Prozent der Bestandsfläche nicht unterschritten wird.

c) Es muss ein dem Standort entsprechender Waldaußenrand aus heimischen Strauch- und Laubbaumarten angelegt oder durch aktive Pflegeeingriffe entwickelt werden, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu. Die durchschnittliche Tiefe des Waldrandes soll 10 Meter betragen.

6.5.2
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.4.3.2 (Wiederbewaldung) gelten die folgenden Vorgaben:

a) Heimische Laubbaumarten müssen einen Anteil von mindestens 35 Prozent der Bestandesfläche erreichen. Vorhandene Naturverjüngung heimischer Laubbaumarten, die dem vorgesehenen Waldentwicklungstyp entspricht, kann diesem Anteil zugerechnet werden.

b) Neben der führenden Hauptbaumart sind weitere Nebenbaumarten und Begleitbaumarten einzubringen. Die Einbringung der Nebenbaumarten erfolgt auf Kleinflächen von jeweils etwa 200 bis 3 000 Quadratmeter. Bei zusammenhängenden Wiederaufforstungsflächen über 5 Hektar, beträgt die maximale Größe der Kleinflächen mit Nebenbaumarten 5 000 Quadratmeter. Die Pflanzungen müssen in forstfachlichen Verbänden erfolgen und Naturverjüngung in entsprechender Dichte *1) freigestellt werden. Hainbuche oder Winterlinde können als dienende Baumarten, Lärche, Waldkiefer sowie Weide, Schwarzerle, Aspe, Birke, Vogelbeere und Pappel als Vorwald einzeln beigemischt werden.

c) Nicht bepflanzte Flächenanteile oder vorhandene Naturverjüngung von Nadelbaumarten sind förderunschädlich, sofern der Anteil heimischer Laubbaumarten von 35 Prozent der Bestandsfläche nicht unterschritten wird und die Naturverjüngung der Nadelbaumarten die Entwicklung des vorgesehenen Waldentwicklungstyps nicht gefährdet.

d) Innerhalb des Zweckbindungszeitraumes müssen mindestens vier Baumarten etabliert werden, es sei denn, Lage, Größe oder Ausformung der Fläche oder der Standort lassen dies nicht zu.

e) Eingeführte seltene Baumarten (experimentell) können außerhalb vom Schutzgebieten bis zu einem Anteil von 10 Prozent der Bestandsfläche unter Anrechnung auf den förderfähigen Nadelholzanteil eingebracht werden. Eine Liste zulässiger Baumarten befindet sich in Anlage 1.

f) Es muss ein dem Standort entsprechender Waldaußenrand aus heimischen Strauch- und Laubbaumarten angelegt oder durch aktive Pflegeeingriffe entwickelt werden, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu. Die durchschnittliche Tiefe des Waldrandes soll 10 Meter betragen.“

21. Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "(Nummer 2.4.5)" durch die Wörter „nach Nummer 2.4.5.1" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Änderungen von Nebenbaumarten, die dem gewählten Waldentwicklungstyp entsprechen, sind möglich. In begründeten Fällen kann im Rahmen von Nachbesserungen auch ein Wechsel des Waldentwicklungstyps erfolgen.“

c) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Nachbesserung nach Nummer 2.4.5.2 sind förderfähig soweit durch natürliche Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 50 Prozent der Pflanzenzahl auftreten. In diesen Fällen kann eine darauffolgende erneute Wiederbewaldung mit bis zu 50 Prozent des Fördersatzes des vorgesehenen Waldentwicklungstyps gefördert werden. In begründeten Fällen kann im Rahmen von Nachbesserungen auch ein Wechsel des Waldentwicklungstyps erfolgen."

22. Nummer 6.7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „(Nummer 2.4.6)" gestrichen.

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

23. Die Nummern 6.8 und 6.9 werden aufgehoben.

24. Nummer 6.10 wird Nummer 6.8 und wie folgt gefasst:

„6.8
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet:

a) im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungszeitraum) investiv geförderte Anlagen, wie beispielsweise Lagerplätze mit ihren technischen Einrichtungen, 5 Jahre ab Fertigstellung zu unterhalten sowie
b) geförderte Flächen und Pflanzungen nach Nummer 2.4.3.1 mindestens 5 Jahre und geförderte Flächen und Pflanzungen nach Nummer 2.4.3.2 mindestens 10 Jahre zu unterhalten. Der Zeitraum der Zweckbindung beginnt mit Fertigstellung der Initialbegründung und Wiederbewaldung durch Pflanzung, Saat oder Pflege vorhandener Naturverjüngung auf der beantragten Fläche.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung umfasst:

a) Durchführung erforderlicher Nachbesserungen der geförderten Kulturen,
b) Durchführung erforderlicher Pflegemaßnahmen, wobei festgestellte Defizite auszugleichen und die Durchführung anzuzeigen ist,
c) Schutz der Jungpflanzen gegen Wild durch chemischen oder mechanischen Pflanzenschutz oder andere geeignete Maßnahmen im erforderlichen Umfang.“

25. Die Nummern 6.11 bis 6.14 werden die Nummern 6.9 bis 6.12.

26. Nummer 6.15 wird Nummer 6.13, in Satz 2 werden die Wörter „der beziehungsweise dem Antragstellenden" gestrichen und ein Komma sowie die Wörter „sofern der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn nicht genehmigt worden ist“ angefügt.

27. Nach Nummer 7.1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Bei Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.4.3 sind dem Antrag folgende Anlagen beizufügen:
a) ein Verjüngungsplan (beispielsweise Luftbild oder Kartenausschnitt), aus dem die Lage der Kleinflächen der Nebenbaumarten nachvollziehbar hervorgeht und

b) ein Maßnahmenplan aus dem der Zeitpunkt hervorgeht, zu dem einzelne Teilflächen wiederbewaldet oder Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen.".

28. Nummer 7.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Baumarten und deren Anteile nach 6.4,“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt
a) bei Maßnahmen nach Nummer 2.4.3.1 und 2.4.3.2 auf der Grundlage des Maßnahmenplans jeweils nach erfolgter Wiederbewaldung anteilig entsprechend des Flächenanteils sowie nach Durchführung von Pflegemaßnahmen,
b) bei den übrigen Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung nach erfolgter Durchführung der Maßnahme,
c) bei Anteilfinanzierung aufgrund der mit der Belegliste nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.“

c) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Anträge können“ die Wörter „unbeschadet der Nummer 7.5“ eingefügt.

29. Nach Nummer 7.4 wird folgende Nummer 7.5 eingefügt:

"7.5
Zweckbindungskontrolle

Geförderte Wiederbewaldungen (Nummer 2.4.3) sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren. Eine Kontrolle hat bei Wiederbewaldungen nach Nummer 2.4.3.1 und 2.4.3.2 grundsätzlich im dritten und bei Wiederbewaldungen nach Nummer 2.4.3.2 zusätzlich im achten Standjahr zu erfolgen.

Der Zuwendungszweck einer Wiederaufforstung nach Nummer 2.4.3.1 gilt im dritten Standjahr als erfüllt, wenn ein Erreichen des im Zuwendungsbescheid definierten waldbaulichen Ziels nicht in Frage gestellt ist.

Der Zuwendungszweck einer Wiederbewaldung nach Nummer 2.4.3.2 gilt im dritten Standjahr als erfüllt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a) Die vorgesehenen Haupt- und Nebenbaumarten sind auf der gesamten Fläche mindestens in der notwendigen Dichte *1) vorhanden und
b) das Erreichen der vorgesehenen Zielbestockung des Waldentwicklungstyps erscheint als wahrscheinlich.

Der Zuwendungszweck einer Wiederbewaldung nach Nummer 2.4.3.2 gilt im achten Standjahr als erfüllt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die vorgesehenen Haupt- und Nebenbaumarten sind auf mindestens 70 Prozent der Fläche mindestens in der notwendigen Dichte *1) gesichert und
b) es sind mindestens vier Baumarten auf der Fläche vorhanden (Haupt-, Neben- und Begleitbaumarten), es sei denn Lage, Größe und Ausformung der Fläche oder der Standort lassen dies nicht zu.

Geförderte Holzlagerplätze sind zwei Jahre vor Ablauf der Zweckbindungsfrist zu kontrollieren. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung und das Kontrollergebnis sind in der Förderakte zu dokumentieren. Zur Beseitigung festgestellter Mängel kann eine angemessene Frist eingeräumt werden."

30. Die bisherige Nummer 7.5 wird Nummer 7.6.

31. Nach Nummer 7.6 wird folgende Nummer 7.7 eingefügt:
„7.7
Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium führt eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dieser Richtlinien durch."

32. Nach Nummer 8 wird folgende Fußnote angefügt:
„*1) Siehe hierzu „MULNV (2021) - WALDBAUKONZEPT NORDRHEIN-WESTFALEN Empfehlungen für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung“ Anhang 7, zu beziehen beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“.

33. Die Anlage wird aufgehoben.

34. Es werden die Anlagen 1 bis 3 angefügt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 445