Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 27 vom 14.7.2022 Seite 601 bis 642

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Technischen Hilfe des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2021 bis 2027 (Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 2
 

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Technischen Hilfe des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2021 bis 2027 (Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027)

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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Technischen Hilfe des Europäischen Sozialfonds
in der Förderphase 2021 bis 2027
(Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027)


Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
IB2 – 2636 Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027

Vom 1. Juni 2022

1

Der Runderlass vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 366), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt gefasst:

„2 Technische Hilfe“

2. Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1.1

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds – ESF) Zuwendungen zu den im „Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in NRW 2021 - 2027“ durchzuführenden Maßnahmen der Technischen Hilfe.

Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Verordnung zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds) und der ESF+ Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF+ Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021. Die beihilferechtlichen Grundlagen bilden die Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), die Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (allgemeine De-minimis-Verordnung) sowie der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind.“

3. Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.1.3 

Gefördert werden Projekte, deren Fördergrundlagen im Programmteil geregelt sind und die der Technischen Hilfe zuzuordnen sind.“

4. Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:

„1.1.5

Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen und /oder tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021. Zu den vereinfachten Kostenoptionen zählen Standardeinheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen (Pauschalsätze).“

5. Nummer 1.5.5 wird wie folgt gefasst:

„1.5.5

Ist eine Kommune (zum Beispiel Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) Zuwendungsempfangende, muss grundsätzlich ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleiben, soweit im Programmteil keine andere Regelung getroffen ist. Im Falle einer Weiterleitung kann der Eigenanteil der Kommune durch Dritte erbracht werden.

Im Einzelfall kann die ESF-Verwaltungsbehörde zulassen, dass auf den zu erbringenden Eigenanteil verzichtet wird.“

6. In Nummer 1.7.5.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Grundsätzlich trägt jedes Förderprogramm zu den allgemeinen und spezifischen Indikatoren bei und unterliegt damit einer Erfolgskontrolle auf Ebene des Programms des ESF NRW sowie des JTF NRW.“

7. Vor Nummer 2 werden die Wörter „Prioritätsachse D – Technische Hilfe“ gestrichen.

8. Die Überschrift der Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2 Technische Hilfe“

9. Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1.1

Fördergegenstand

Gefördert wird die unterstützende Beratung und Koordination zur Umsetzung ESF-kofinanzierter Projekte und Programme des Landes in den Regionen Nordrhein-Westfalens.“

10. Nummer 2.1.2 wird wie folgt gefasst:

„2.1.2 

Zuwendungsvoraussetzungen

2.1.2.1

Der Antragstellende erklärt, dass bezüglich der unterstützenden Beratung und Koordination zur Umsetzung ESF-kofinanzierter Projekte und Programme des Landes Nordrhein-Westfalen,

- Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Träger, Unternehmen und weitere Interessierte zur Verfügung stehen,

- Strukturen vorhanden sind, um regionale Stellungnahmen zum ESF-Programm und zu ESF-Projekten vorzubereiten und einzuholen,

- Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen für das ESF-Programm Nordrhein-Westfalen in der Region geplant und umgesetzt werden.

2.1.2.2

Ein positives Votum der AG Einzelvorhaben über die Auswahl der Projekte der jeweiligen Förderprogramme „Regionalagenturen“ der ESF-Förderrichtlinie 2021-2027 und der Förderrichtlinie Technischen Hilfe 2021-2027 muss vorliegen.

2.1.2.3

Im Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass die Ratsuchenden kostenlos beraten werden. Die Erklärung gilt auch im Falle einer Weiterleitung der Zuwendung.“

11. In Nummer 2.2.1 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

12. Nummer 2.2.2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.2.2.1

Die AG Einzelvorhaben hat einen positiven Beschluss zur formellen Beantragung des Projekts getroffen.

Für einen positiven Beschluss der AG Einzelvorhaben ist erforderlich, dass das Projekt unmittelbar oder mittelbar die Programmierung, Steuerung und Abrechnung des ESF-Programms für Nordrhein-Westfalen unterstützt.“

13. In Nummer 2.2.3.1 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

14. In Nummer 2.2.3.2.2 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

15. Nummer 2.2.3.2.4 wird wie folgt gefasst:

„2.2.3.2.4

Im Einzelfall können nach Genehmigung durch die ESF-Verwaltungsbehörde die in Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Methoden zur Berechnung von vereinfachten Kostenoptionen im Rahmen dieser Richtlinie Anwendung finden.“

16. In Nummer 2.2.3.3 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

17. In Nummer 2.2.4.1 wird jeweils das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

18. In Nummer 2.2.4.2 wird jeweils das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

19. In Nummer 2.2.5 wird jeweils das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

20.

Die Anlage 1 zur Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021–2027 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.4.2 wird aufgehoben.

b) In Nummer 6.4.1.3 Satz 5 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Wörter „sowie den Projektbezug“ eingefügt.

21. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 628