Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 27 vom 14.7.2022 Seite 601 bis 642

Zweite Änderung des Runderlasses „Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden“
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Zweite Änderung des Runderlasses „Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden“

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Zweite Änderung des Runderlasses „Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden“

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 14 - 36.03 -

Vom 10. Juni 2022

1
Der Runderlass „Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden“ vom 12. April 2018 (MBl. NRW. S. 242), der durch Runderlass vom 26. Juli 2021 (MBl. NRW. S. 535) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:

2.4
Nach § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32d Satz 1 der Strafprozeßordnung sollen Verteidiger und Rechtsanwälte den Bußgeldbehörden Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln.“

2. Die bisherige Nummer 2.4 wird Nummer 2.5.

3. Die Überschrift von Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

3.1“.

4. Die Überschrift von Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:

3.2“.

5. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 605