Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 40 vom 7.12.2022 Seite 915 bis 934

Verbot von Vereinen Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins "Hells Angels MC Concrete City"
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Verbot von Vereinen Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins "Hells Angels MC Concrete City"

III.

Verbot von Vereinen
Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
"Hells Angels MC Concrete City"

Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
432 - 57.07.12

Vom 4. November 2022

Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen erließ am 22. September 2017 gemäß Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) folgende, durch Bekanntmachung vom 4. Oktober 2017 (BAnz AT 18.10.2017 B1) und vom 18. Oktober 2017 (MBl. NRW. S. 964) veröffentlichte, in der Form des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2021 (OVG Münster, Urteil v. 27.09.2021) bindende

Verfügung

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Hells Angels MC Concrete City“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

4. Dem Verein „Hells Angels MC Concrete City“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5. Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Concrete City“ deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6. Forderungen Dritter gegen den Verein „Hells Angels MC Concrete City“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art und Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.

7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Nummer 5 und 6 genannten Einziehungen.

Die vorstehende Verfügung ist nunmehr unanfechtbar geworden. Unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Verbots wird sein verfügender Teil gemäß § 7 Absatz 1 Vereinsgesetz nochmals bekannt gemacht.

Mit der Einziehung und Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Landeskriminalamt, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, beauftragt.

Düsseldorf, den 4. November 2022

Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

B a c h e t z k y - K n u s t

- MBl. NRW. 2022 S. 932