Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 2 vom 19.1.2023 Seite 21 bis 44

Fünfte Änderung des Liegenschaftskatastererlasses
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 7
Anlage 8
 

Fünfte Änderung des Liegenschaftskatastererlasses

71342

Fünfte Änderung des Liegenschaftskatastererlasses

Runderlass
des Ministeriums des Innern

Vom 12. Januar 2023

Der Liegenschaftskatastererlass vom 13. Januar 2009 (MBl. NRW. S. 45), der zuletzt durch Runderlass vom 12. Oktober 2021 (MBl. NRW. S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Nummer XIII wird die Angabe „7.1“ durch die Angabe „7.1.1“ ersetzt.

b) Die Angabe zu Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

„27 Vorschriften bei Nutzung des AAA-Anwendungsschemas 7.1.1“

c) In der Angabe zu Anlage 7 wird die Angabe „7.1“ durch die Angabe „7.1.1“ ersetzt.

d) Nach der Angabe zu Anlage 7 wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 8: ALKIS-Geschäftsprozesse NRW“

2. In der Überschrift zu Nummer XIII wird die Angabe „7.1“ durch die Angabe „7.1.1“ ersetzt.

3. Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

27
Vorschriften bei Nutzung des AAA-Anwendungsschemas 7.1.1

27.1

Die ALKIS-Bestandsdaten werden in einer Verfahrenslösung geführt, die auf den Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) entwickelten AAA-Anwendungsschemas 7.1.1 basiert.

27.2

Der Inhalt des Liegenschaftskatasters ergibt sich aus dem ALKIS-Objektartenkatalog NRW 7.1.1 (Anlage 7).

27.3

Die anzuwendenden Geschäftsprozesse ergeben sich aus dem Dokument „ALKIS-Geschäftsprozesse NRW“ (Anlage 8).“

4. Die Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

5. Die Anlage 8 aus dem Anhang zu diesem Runderlass wird angefügt.

2

Die Anhänge zu diesem Runderlass werden aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen unter www.recht.nrw.de abrufbar.

3

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 32