Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 5 vom 27.2.2023 Seite 63 bis 88

Zweite Änderung der Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung
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Zweite Änderung der Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

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Zweite Änderung der Richtlinie
für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung
von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Vom 31. Januar 2023

1
Die Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung vom 29. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 647), der zuletzt durch Runderlass vom 15. April 2019 (MBl. NRW. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut von Teil 1 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anerkennung nach diesem Runderlass ist nur bis zum 31. Dezember 2022 möglich.“

2. In Teil 1 Nummer 3.2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Ein Tätigkeitsbericht nach diesem Runderlass ist letztmalig im Jahr 2023 für das Jahr 2022 zu erstellen.“

3. Dem Wortlaut von Teil 2 Nummer 1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zuwendung nach diesem Runderlass wird mit Ablauf des 31. Dezember 2022 beendet.“

4. Dem Wortlaut von Teil 2 Nummer 6.5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Verwendungsnachweis nach diesem Runderlass ist letztmalig im Jahr 2023 für das Jahr 2022 zu erstellen.“

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 64