Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 7 vom 16.3.2023 Seite 97 bis 176

Zweite Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Zweite Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

81

Zweite Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– Az.: IB2 – 2636 ESF-Förderrichtlinie 2021-2027

Vom 1. März 2023

1
Die ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027 vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 389), geändert durch Runderlass vom 1. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 587, ber. S. 627), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „7.2 Regionalagenturen“ werden die Wörter

„8 Kapitel
8.1 Coach2Change

8.2 JTF-kofinanzierte Einzelprojekte

9 Inkrafttreten“ eingefügt.

b) Die Angabe „8 In-Kraft-Treten“ wird gestrichen.

2. In Nummer 1.1.2 wird jeweils die Angabe „2.6 und 7.1“ durch die Angabe „2.6, 7.1 und 8.2“ ersetzt.

3. In Nummer 1.5.3.1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt:

„Sofern der beantragte Stellenanteil weniger als 0,25 pro Person beträgt, ist dieser durch den Antragsstellenden zu begründen. Die Bewilligungsbehörde hat die Begründung nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall zu prüfen.“

4. In Nummer 1.5.3.5 werden nach dem Wort „Zuwendungsempfangenden“ die Wörter „beziehungsweise Weiterleitungspartnern“ eingefügt.

5. In Nummer 1.7.1.3 wird nach dem Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Die Vorlage einer einfachen Kopie ist zulässig.“

6. Der Nummer 1.7.1.5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

Im Einzelfall kann bei ESF-Projekten nach Nummer 7.1 der ESF-Förderrichtlinie 2021-2027 durch Beschluss der AG Einzelvorhaben die Förderung von mehreren Stellen nach FP1 und beziehungsweise oder FP2 beschlossen werden, sofern deren Notwendigkeit und Angemessenheit (zum Beispiel aufgrund des Umfangs und der Bedeutung von wissenschaftlichen Arbeiten, der Komplexität der Aufgaben und beziehungsweise oder dem Umfang der Verantwortung) anhand der Antragsunterlagen und der Beurteilung durch das Fachreferat dokumentiert ist, auch wenn mit der Tätigkeit keine Leitungsfunktion verbunden ist.

Funktion

Tätigkeitsmerkmale für den Einzelfall

FP1: Projektleitung große Projekte

Die Tätigkeit hebt sich wegen der besonderen Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgabe (beispielsweise durch Umfang und Komplexität der wissenschaftlichen Arbeit) sowie der Größe ihrer Verantwortung von FP2 ab.

FP2: Projektleitung kleine u. mittlere Projekte

Die Tätigkeit hebt sich wegen der besonderen Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgabe (beispielsweise durch Umfang und Komplexität der wissenschaftlichen Arbeit) und/oder dem Umfang der Verantwortung von FP3 ab.“

7. In Nummer 2.1.2.7 werden die Wörter „die betriebliche Ausbildung im Verbund mit dem Antrag vorzulegenden Ausbildungsrahmenplan“ durch die Wörter „der mit dem Antrag vorzulegende Ausbildungsrahmenplan“ ersetzt.

8. In Nummer 2.1.2.8 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in Kopie“ eingefügt.

9. Der Nummer 2.1.3.3 werden die Wörter „und Förderdauer“ angefügt.

10. In Nummer 2.1.3.3.1 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „260“ ersetzt.

11. In Nummer 2.1.3.3.2 wird die Angabe „145“ durch die Angabe „150“ und die Angabe „250“ durch die Angabe „260“ ersetzt.

12. In Nummer 2.1.4.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Zuwendung wird grundsätzlich auf Anforderung zum 15. Februar und 15. August eines Jahres ausgezahlt.“

13. In Nummer 2.3.3.6 werden nach dem Wort „Teilnahmebestätigung“ die Wörter „nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme“ eingefügt.

14. In Nummer 2.3.5.2 wird das Wort „Beratungsschecks“ durch das Wort „Bildungsschecks“ ersetzt.

15. In Nummer 2.4.3.3.1 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

16. In Nummer 2.4.3.3.2 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

17. In Nummer 2.5.3.3 wird die Angabe „68“ durch die Angabe „73“ ersetzt.

18. In Nummer 3.3.4.3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „33,3“ ersetzt.

19. Der Nummer 3.3.4.4.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme bleibt davon unberührt.“

20. Nach Nummer 5.2.3.1.2 wird die folgende Nummer 5.2.3.1.3 eingefügt:

„5.2.3.1.3

Im Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass für die Durchführung der Unterrichtsstunde durch hauptbeschäftigte Lehrkräfte ausschließlich Personen eingesetzt werden, welche über einen Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Abschlusses verfügen. Andernfalls bemisst sich die Förderung der Unterrichtsstunde nach den Standardeinheitskosten gemäß Nummer P8 der Anlage 3.“

21. In Nummer 5.2.6.1 werden nach dem Wort „Arbeitsvertrages“ die Wörter „in Kopie sowie der Vorlage des Qualifikationsnachweises über den Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Abschlusses in Form von Zeugniskopien“ eingefügt.

22. In Nummer 6.1.3.3 wird die Angabe „700“ durch die Angabe „725“ ersetzt.

23. In Nummer 6.4.3.3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

24. In Nummer 6.5.3.1 werden nach dem Wort „Zuwendungsempfangenden“ die Wörter „und Weiterleitungspartner“ eingefügt.

25. Nach Nummer 6.5.3.6 wird die folgende Nummer 6.5.3.7 eingefügt:

„6.5.3.7

Im Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass für die Durchführung der Unterrichtsstunde durch hauptbeschäftigte Lehrkräfte ausschließlich Personen eingesetzt werden, welche über einen Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Abschlusses verfügen. Andernfalls bemisst sich die Förderung der Unterrichtsstunde nach den Standardeinheitskosten gemäß Nummer P8 der Anlage 3.“

26. In Nummer 6.5.5.1 werden nach dem Wort „Arbeitsvertrages“ die Wörter „in Kopie sowie der Vorlage des Qualifikationsnachweises über den Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Abschlusses in Form von Zeugniskopien“ eingefügt.

27. Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8 Kapitel

8.1
Coach2Change

8.1.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird ein individuelles Coaching von Beschäftigten zur Vorbereitung auf die unternehmensspezifischen Herausforderungen im Zuge der Transformation und des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet. Ziel dessen ist es, Fähigkeiten von Beschäftigten in Bezug auf Change-Management zu fördern und zu entwickeln, um Veränderungsprozesse strategisch voranzutreiben und zu begleiten.

8.1.2
Zuwendungsempfangende

Unternehmen als natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften mit Arbeitsstätte in der JTF-Gebietskulisse des Rheinischen Reviers und beziehungsweise oder des Nördlichen Ruhrgebiets (gemäß dem Postleitzahlenverzeichnis zur JTF-Gebietskulisse - Anlage 4).

Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Kommunen (zum Beispiel Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden).

Juristische Personen des privaten Rechts, an denen Länder und beziehungsweise oder Kommunen beteiligt sind, können gefördert werden.

8.1.3
Zuwendungsvoraussetzungen

8.1.3.1
Die Anwendbarkeit der „De-minimis-Regelung“ gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 ist erfüllt.

8.1.3.2
Im Antrag hat der Antragstellende subventionserheblich zu erklären:

8.1.3.2.1
dass sein Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) hat.

8.1.3.2.2
dass sein Unternehmen innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Antragsstellung keine Bewilligung für „Coach2Change“ erhalten hat. Maßgeblich ist das Datum der Erstbewilligung.

8.1.3.2.3
dass das Coaching von einem vom Antragsstellenden rechtlich unabhängigen Dritten durchgeführt wird.

8.1.3.2.4
dass das Coaching der Beschäftigten thematisch ausgerichtet ist auf

a) Change-Management (dies bedeutet, insbesondere auf die Befähigung des Beschäftigten zum Management und zu der Organisation von grundlegenden Veränderungsprozessen im Unternehmen) und/oder

b) Transformationsprozesse im Unternehmen (dies bedeutet, insbesondere sowohl auf den Umgang mit Veränderungen des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen des individuellen Beschäftigten, als auch mit der gezielten Umgestaltung der Grundstruktur eines Unternehmens mit der Folge von tiefgreifenden Veränderungen).

8.1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

8.1.4.1
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

8.1.4.2
Bemessungsgrundlage

8.1.4.2.1
Coaching-Tag (= mindestens sechs Zeitstunden inklusive Pausen)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P13 der Anlage 3.

8.1.4.2.2
Personalfreistellung während eines Coaching-Tages

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3.

8.1.4.3
Förderhöhe

8.1.4.3.1
Coaching-Tag

Es werden 50 Prozent der Standardeinheitskosten (P13) gewährt. Es sind nur ganze Tage förderfähig. Je Bewilligung dürfen maximal 15 Coaching-Tage gewährt werden.

8.1.4.3.2
Personalfreistellung der Beschäftigten während eines Coaching-Tages

Je Beschäftigtem an dem teilgenommenen Coaching-Tag werden 50 Prozent der Standardeinheitskosten (P14) gewährt. Die Förderung ist auf die Freistellung von maximal drei Beschäftigten pro geförderten Coaching-Tag begrenzt.

8.1.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1.5.1
Für Prüfzwecke sind vom Zuwendungsempfangenden Unterlagen (zum Beispiel Kopie des Jahresabschlusses, Erklärung einer Steuerberaterin beziehungsweise eines Steuerberaters oder Erklärung einer Wirtschaftsprüferin beziehungsweise eines Wirtschaftsprüfers) vorzuhalten, welche die subventionserhebliche Erklärung zur Angabe der Beschäftigtenzahl (Vollzeitäquivalente) bestätigen. Zum Zeitpunkt der Antrag-stellung darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als ein Jahr sein.

8.1.5.2
Nachweis der Verwendung

Der Nachweis der Verwendung ist durch eine unterschriebene Erklärung der gecoachten Beschäftigten und des Coachs zu erbringen, in dem die durchgeführten Coaching-Tage zu dokumentieren sind.

8.1.5.3
Ein Coaching-Tag umfasst mindestens sechs Zeitstunden inklusive Pausenzeiten. Es sind nur ganze Tage förderfähig.

8.1.5.4
Das Coaching kann als Einzel- oder Gruppencoaching durchgeführt werden.

8.1.5.5
Auszubildende und Praktikanten zählen nicht zu den förderfähigen Beschäftigten gemäß Nummer 8.1.4.3.2, diese sind daher von der Förderung ausgeschlossen.“

8.2
JTF-kofinanzierte Einzelprojekte

8.2.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die

- keinem Programm dieser Richtlinie zuzuordnen sind,

- aus JTF-Mitteln kofinanziert werden,

- sich auf mindestens eine den JTF betreffende Gebietskörperschaft beziehen und

- einen positiven Beschluss der AG Einzelvorhaben haben.

8.2.2
Zuwendungsvoraussetzungen

8.2.2.1
Die AG Einzelvorhaben hat einen positiven Beschluss zur formellen Beantragung des Projekts getroffen.

Bei der Beschlussfassung müssen sich die zu fördernden Einzelprojekte durch die Erfüllung nachfolgender Voraussetzung auszeichnen:

- Relevanz des Projekts für das spezifische Ziel des JTF,

- Berücksichtigung der regionalen Herausforderungen der Transformation und

- Zuordnungen zu mindestens einem der Anwendungsbereiche des JTF:

-         Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden,

-         Unterstützung Arbeitssuchender bei der Arbeitssuche,

-         aktive Eingliederung von Arbeitssuchenden oder

-         sonstige Tätigkeiten in den Bereichen Bildung und soziale Eingliederung.

8.2.2.2
Im Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass während der Durchführung des Projektes keine Einnahmen aus der Projekttätigkeit erwirtschaftet werden (zum Beispiel durch Kursgebühren oder Beratungsdienstleistungen). Die Erklärung gilt auch im Falle einer Weiterleitung der Zuwendung.

8.2.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

8.2.3.1
Finanzierungsart

Der Beschluss der AG Einzelvorhaben umfasst die Festlegung der Finanzierungsart.

8.2.3.2
Bemessungsgrundlage

8.2.3.2.1
Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (FP1 – FP5 der Anlage 3).

8.2.3.2.2
Ausbildung in Vollzeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer AP1 der Anlage 3.

8.2.3.2.3
Ausbildung in Teilzeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer AP2 der Anlage 3.

Sofern bei der Ausbildung in Teilzeit vom Zuwendungsempfangenden subventionserheblich erklärt wird, dass die Ausbildungsvergütung in Höhe der Ausbildungsvergütung einer Ausbildung in Vollzeit vereinbart ist, sind Standardeinheitskosten gemäß Nummer 8.2.3.2.2 anzusetzen.

8.2.3.2.4
Restkostenpauschale

Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.2 in Höhe von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen (RP1 der Anlage 3). Der Beschluss der AG Einzelvorhaben umfasst die Festlegung der Höhe des Pauschalsatzes.

8.2.3.2.5
Alternativ zur Anwendung der Restkostenpauschale können in begründeten Einzelfällen folgende Bemessungsgrundlagen angesetzt werden:

8.2.3.2.5.1
Arbeitsplatzbezogene Ausgaben

Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.3 in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen (PS1 der Anlage 3).

8.2.3.2.5.2
Sonstige projektbezogene Ausgaben

In begründeten Einzelfällen kann die Förderung von sonstigen tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß Nummer 1.5.3.4 erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragstellers vorzulegen. Eine zusätzliche Förderung in Form der Restkostenpauschale ist ausgeschlossen.

8.2.3.2.6
Im Einzelfall können nach Genehmigung durch die ESF-Verwaltungsbehörde die in Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Methoden zur Berechnung von vereinfachten Kostenoptionen im Rahmen dieser Richtlinie Anwendung finden.

8.2.3.3
Förderhöhe

Der Beschluss der AG Einzelvorhaben umfasst die Festlegung der Förderhöhe.

8.2.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.2.4.1
Nachweis der Verwendung

Es ist ein monatlicher Ausbildungsnachweis zu führen. Dieser ist vom Auszubildenden und von dem Ausbilder oder dem Zuwendungsempfangenden beziehungsweise dem Weiterleitungspartner durch Unterschrift zu bestätigen.

8.2.5
Zuständigkeiten

8.2.5.1
AG Einzelvorhaben

Die AG Einzelvorhaben ist zwischengeschaltete Stelle im Rahmen der Umsetzung des ESF in Nordrhein-Westfalen. Sie hat die Aufgabe, alle Projekte, die außerhalb von Programmen zur Förderung unter Beteiligung des ESF/JTF beantragt werden, zu prüfen und eine Förderentscheidung zu treffen.

Die AG Einzelvorhaben setzt sich für

- Projekte der Arbeitspolitik aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

-         Abteilungsleitung der für Arbeit zuständigen Abteilung (Vorsitz),

-         Gruppenleitungen der für Arbeit zuständigen Abteilung,

-         Vertretung der ESF-Verwaltungsbehörde,

-         Vertretung des Fachreferats.

- alle anderen Projekte aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

-         Abteilungsleitung der für Arbeit zuständigen Abteilung (Vorsitz),

-         Vertretung der ESF-Verwaltungsbehörde,

-         Vertretung der zuständigen Fachressorts.

Die Vertretung der Mitglieder ist möglich. Beschlüsse werden im Konsens getroffen.

8.2.5.2
Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben

Die Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben ist Bestandteil der Verwaltungsbehörde für den ESF in Nordrhein-Westfalen. Sie ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Beschlussfassung der AG Einzelvorhaben zuständig.

Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört unter anderem auch,

- bei eingeschränkt positiven Beschlüssen, die Überarbeitung zu begleiten und die Förderfähigkeit zu bestätigen,

- zuwendungsrechtliche Fragen während des Bewilligungsverfahrens und der Projektumsetzung abschließend zu entscheiden.

8.2.6
Verfahren

Der Antragstellende sendet eine Projektkonzeption, bestehend aus inhaltlicher Beschreibung des geplanten Projekts und ausführlichem Finanzierungsplan, an die Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben im für Arbeit zuständigen Ministerium.

Die Einbindung der Regionalagenturen bei Projekten der Arbeitspolitik mit regionaler Schwerpunktsetzung erfolgt durch die Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben.

Zur Projektkonzeption wird die Stellungnahme des zuständigen Fachreferats herangezogen. Für die Einholung notwendiger Gutachten ist das Fachreferat zuständig.

Mit der Stellungnahme des Fachreferats sowie einer im Bedarfsfall erforderlichen zuwendungsrechtlichen Einschätzung der Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben wird die Projektkonzeption zur Entscheidung der AG Einzelvorhaben vorgelegt. Die AG Einzelvorhaben entscheidet im Rahmen einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss.

Den Beschluss teilt die Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben dem Antragstellenden mit. Bei positivem Beschluss kann der Förderantrag bei der Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben gestellt werden.

Die Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben übersendet den Antrag an die zuständige Bewilligungsbehörde. Der begleitende Erlass ist zu beachten. Die beteiligten Ressorts weisen die für die Kofinanzierung benötigten Landesmittel der zuständigen Bewilligungsbehörde zu.“

28. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

29. Die Anlagen 2 bis 4 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. März 2023 in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 132