Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 7 vom 16.3.2023 Seite 97 bis 176

Richtlinie über die Förderung zur „Digitalisierung gemeinnütziger Sportorganisationen in Nordrhein-Westfalen“
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Richtlinie über die Förderung zur „Digitalisierung gemeinnütziger Sportorganisationen in Nordrhein-Westfalen“

2170

Richtlinie über die Förderung zur
„Digitalisierung gemeinnütziger Sportorganisationen in
Nordrhein-Westfalen“

Runderlass
der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 1. Februar 2023

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Im Rahmen der Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe (REACT-EU) Initiative, die zur „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ dienen soll, stellt das Land Nordrhein-Westfalen Mittel für die Digitalisierung des Breitensports dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen und seiner Mitgliedsorganisationen in Nordrhein-Westfalen sowie in Nordrhein-Westfalen ansässigen gemeinnützigen Sportorganisationen zur Verfügung.

1.1
Rechtsgrundlagen

Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30),

b) § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zu LHO,

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) und

d) EFRE-Rahmenrichtlinie vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 847),

gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen.

Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Weitere Basis für die Förderung bildet das „Operationelle Programm Nordrhein-Westfalens für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (OP EFRE NRW 2014-2020), Prioritätsachse 6 „REACT-EU“.

1.2
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der in Nummer 1.1 genannten Rechtsgrundlagen, Zuwendungen für die Digitalisierung des Breitensports, vertreten durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen und seiner Mitgliedsorganisationen in Nordrhein-Westfalen sowie in Nordrhein-Westfalen ansässigen gemeinnützigen Sportorganisationen Mittel.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Antragseingang.

2.
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird die Digitalisierung des organisierten Breitensports in Nordrhein-Westfalen, der sich durch dessen auf freiwilligen Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion auszeichnet. Gefördert werden Investitionen in die mediale Ausstattung der jeweiligen Einrichtungen mit entsprechender Hardware und der dazugehörigen Software, die für mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für den geförderten Zweck weiter genutzt werden.

2.2
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Anschaffung von:

a) Laptops, Tablets, Notebooks,

b) Digitalen Whiteboards beziehungsweise Smartboards,

c) Videokonferenz-, Videoübertragungs- sowie Präsentationssysteme,

d) Monitore,

e) Scanner,

f) Digitale Fotokameras,

g) Computer-Lautsprecher und Sound-Systeme,

h) Netzwerktechnik, Breitband-Internet-Zugang,

i) Digitale Steuerungstechnik zur energetischen Modernisierung (zum Beispiel: automatisierte Beleuchtung, intelligente Heizungssteuerung),

j) WLAN-Router, Repeater, Access-Points,

k) Zubehör, wie Computer-Mäuse, Tastaturen, Headsets, Mikrofone, Webcams, Docking-Stations, Stifte für die digitale Eingabe auf Endgeräten,

l) Leitungen und Kabel zur Verwendung der unter den Buchstaben a) bis k) und m) bis n) aufgeführten Ausstattung wie Netzwerkkabel, Patchkabel, USB-(Verlängerungs-) Kabel, USB-Adapter und USB-Konverter (USB Typ A, USB Mini-B, USB Micro B, USB Typ C; USB 2.0, USB 3.0), Kabel und Konverter zur Bildübertragung (USB, HDMI, DisplayPort, Lightning, VGA, DVI), Gerätezuleitung (Strom, Innenbereich), Mehrfachsteckdose (Strom, Innenbereich), Verlängerungskabel (Strom, Innenbereich),

m) Serversysteme, Speichermedien, Datenschutz- und Datensicherungssysteme oder

n) digitale Zugangs- und Schließsysteme, digitale Zahlungssysteme.

In Verbindung mit der Anschaffung von Hardware sind auch die Ausgaben für die Anschaffung von Software und Spezial-Software wie zum Beispiel Vereinsverwaltungsprogramme und Programme zum Belegungs- beziehungsweise Hallenmanagement zuwendungsfähig.

2.3
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Sachausgaben.

Weitere Kosten, wie Installations-, Einweisungs-, Wartungs- und Betriebsausgaben sowie Ausgaben für Schulungen zur Nutzung der entsprechenden Hardware und Software sind nicht förderfähig.

3.
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

a) der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. oder seine Mitgliedsorganisationen,

b) Träger von in Nordrhein-Westfalen ansässigen Verbandssportschulen zur Aus-, Weiter- und Fortbildung mit integrierten Übernachtungsmöglichkeiten und

c) in Nordrhein-Westfalen ansässige Sportinstitutionen gemäß Anlage 1,

wenn sie als gemeinnützige Einrichtungen von der Körperschaftssteuer freigestellt sind.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfangenden müssen erklären, dass die im Rahmen dieser Förderung beschaffte Hard- und Software zur Digitalisierung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen, seiner Mitgliedsorganisationen oder deren Sportvereine und Sportbünde in Nordrhein-Westfalen verwendet werden sowie den Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.2 dieser Fördergrundsätze erfüllen. Die Einrichtungen gemäß Nummer 5.3 Buchstabe a bis c dürfen die Zuwendung an Mitgliedsvereine im Sinne der Nr. 12 der VV zu § 44 LHO weiterleiten. Ein Verleih der geförderten Hard- und Software an Dritte ist nicht gestattet.

5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung erfolgt als Vollfinanzierung nach Maßgabe der Nummer5.3 als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, so ermäßigt sich die Zuwendung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

5.3
Bemessungsgrundlage

Die Zuwendung beträgt pro Einrichtung mindestens 2 000 Euro und höchstens 500 000 Euro. Im Einzelnen richtet sich die maximale Höhe der Förderung entsprechend folgender Gruppen:

a) Stadtsport- und Kreissportbünde mit bis zu 299 Mitgliedsvereinen je 400 000 Euro,

b) Stadtsport- und Kreissportbünde mit bis zu 449 Mitgliedsvereinen je 450 000 Euro,

c) Stadtsport- und Kreissportbünde mit mehr als 449 Mitgliedsvereinen je 500 000 Euro,

d) Verbandssportschulen zur Aus-, Weiter- und Fortbildung mit integrierten Übernachtungsmöglichkeiten je 250 000 Euro,

e) NRW-Sportfachverbände und Regionalverbände sowie Stadtsport- und Kreissportbünde je 20 000 Euro,

f) für breitensportfachliche Aufgaben des Landessportbundes, der Bundessportfachverbände und der Sportinstitutionen gemäß Anlage 1 je 40 000 Euro.

5.4
Vergabe von Aufträgen

Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, so dürfen entsprechend der Nummer 3.2 Absatz 1 der ANBest-EFRE Zuwendungsempfangende Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Das Verfahren und die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

5.5
Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre.

6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Öffentlichkeitsarbeit
Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 haben die Zuwendungsempfangenden, die im Rahmen dieser Richtlinie eine Förderung aus dem REACT-EU erhalten, Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.

6.2
Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum endet mit Ablauf des 30. September 2023.

7.
Verfahren

Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie.

7.1
Antragsstellung

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind schriftlich bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen einzureichen. Zuwendungsempfangende können während der Laufzeit des Förderprogramms für jede räumlich getrennte Liegenschaft einen Antrag auf Förderung stellen.

Anträge sind bis einschließlich zum 31. März 2023 beim Dezernat 34 der zuständigen Bezirksregierung im Original auf dem Postweg einzureichen.

7.2
Antragsbearbeitung

Die Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

7.3
Ausgabenerstattungsprinzip

Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als die förderfähigen Ausgaben gemäß dem Zuwendungsbescheid getätigt wurden und nachgewiesen werden können (Ausgabenerstattungsprinzip).

8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 115