Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 9 vom 27.3.2023 Seite 209 bis 222

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern und weiteren Ausbildungslizenzen im organisierten Sport
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern und weiteren Ausbildungslizenzen im organisierten Sport

2170

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung
 von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern und
weiteren Ausbildungslizenzen im organisierten Sport

Runderlass
der Staatskanzlei

Vom 1. März 2023

1
Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen für die Förderung der Ausbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern, Schwimmtrainerinnen und -trainern sowie Sporthelferinnen und -helfern und Schwimmassistenzen.

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Maßgabe dieser Richtlinie.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb von Qualifizierungslizenzen des Landessportbundes und der Sportfachverbände in Nordrhein-Westfalen. Im Hinblick auf den überproportional hohen Bedarf an Schwimmpersonal wird insbesondere diese Qualifizierung in den Blick genommen. Ziel ist es, den am Erwerb einer Qualifizierung Interessierten eine kostenfreie oder kostenverminderte Ausbildung zu ermöglichen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige nordrhein-westfälische Sportvereine und andere Sportanbieter, die zur Ausreichung eines qualifizierten Sportangebots auf vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zertifizierte Sportlehrkräfte und Schwimmassistenzen angewiesen sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger muss die Zuwendung spätestens bis zum 10. Dezember 2023 beantragen, wobei die Ausbildungsmaßnahme spätestens am 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein muss. Der Abschluss der Ausbildungsmaßnahme ist durch ein Zertifikat nachzuweisen und durch eine Rechnung zu belegen. Förderfähig sind Maßnahmen, die im Durchführungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 durchgeführt wurden. Mehrere Ausbildungsmaßnahmen des unter Nummer 1 genannten Personenkreises sind förderfähig.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart ist die Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.

5.3
Die Zuwendung wird in der Form eines Zuschusses gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage

Der Festbetrag bemisst sich auf Grundlage der Teilnahmegebühren an der Ausbildungsmaßnahme des Qualifikationsanbieters und ist auf den Höchstbetrag von 500 Euro pro Ausbildung begrenzt.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Im Hinblick auf eine reibungslose organisatorische Abwicklung des Förderverfahrens und zur Sicherstellung einer fristgerechten Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7.3 dieser Richtlinie ist der Antrag beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. bis zum 15. Dezember 2023 einzureichen. Die Anträge können im Förderportal auf der Homepage des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., www.lsb-nrw.de, gestellt werden. Voraussetzung für die Anmeldung ist die Vereinskennziffer für die Sportorganisation, die Mitglied des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB) oder in einem diesem zugehörigen Fachverband oder in einem Stadtsportbund beziehungsweise Kreissportbund ist. Andere Sportanbieter können beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. einen Zugangscode beantragen und für diese Maßnahme einen Zuschussantrag für zertifizierte Lizenzierungsmaßnahmen stellen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Die durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. erstellten Zuwendungsbescheide werden an den jeweiligen Verein als Zuwendungsempfänger versandt.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der jeweilige Festbetrag wird nach erfolgreicher Lizenzierung an die beantragende Zuwendungsempfängerin beziehungsweise den beantragenden Zuwendungsempfänger endgültig festgesetzt. Die Zuwendungen werden in einem Betrag nach Vorliegen des jeweiligen Lizenzierungsnachweises und der jeweiligen Rechnung ausgezahlt.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Da die Zuwendung erst nach Vorliegen des Nachweises ausgezahlt wird, erübrigt sich die Vorlage eines Verwendungsnachweises.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., gegebenenfalls der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 217