Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 13 vom 18.4.2023 Seite 355 bis 376

Richtlinie zur Gewährung von Leistungen aus Gründen der Billigkeit zur Sicherung der Unterhaltung von Räumlichkeiten von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur der Träger der freien Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen, die besonders von der Energiekostensteigerung betroffen sind (Soforthilfe Jugendhilfe NRW)
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Richtlinie zur Gewährung von Leistungen aus Gründen der Billigkeit zur Sicherung der Unterhaltung von Räumlichkeiten von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur der Träger der freien Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen, die besonders von der Energiekostensteigerung betroffen sind (Soforthilfe Jugendhilfe NRW)

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Richtlinie zur Gewährung von Leistungen aus Gründen der Billigkeit zur Sicherung der Unterhaltung
von Räumlichkeiten von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur der Träger der freien Jugendhilfe
in Nordrhein-Westfalen, die besonders von der Energiekostensteigerung betroffen sind
(Soforthilfe Jugendhilfe NRW)

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
- 2023-0100260 -

Vom 22. März 2023

1
Zweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe des § 53 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich beziehungsweise zur Milderung von Schäden und Nachteilen finanzielle Unterstützungsleistungen für die freien Träger der Jugendhilfe, im Einzelnen für Jugendbildungsstätten, Tagungshäuser, Jugendwerkstätten, Jugendkunstschulen in Nordrhein-Westfalen.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistung

2.1
Die Unterstützungsleistungen werden zum Ausgleich von Härten für das Jahr 2023 gewährt. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, im Einzelnen für Jugendbildungsstätten, Tagungshäuser, Jugendwerkstätten, Jugendkunstschulen werden vor dem Hintergrund der aktuellen krisenbedingt steigenden Energiepreise, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer Infrastrukturen zum Ausgleich von Härten Billigkeitsleistungen gewährt.

2.2
Ausgenommen von den Billigkeitsleistungen sind Personalausgaben und investive Ausgaben.

3
Empfänger der Billigkeitsleistung

Empfänger der Billigkeitsleistung sind gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte freie Träger der Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen, die 

a) Jugendbildungsstätten,

b) Tagungshäuser,

c) Jugendwerkstätten oder

d) Jugendkunstschulen

betreiben.

4
Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung

Voraussetzungen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen sind krisenbedingt steigende Ausgaben im Sinne der Nummer 2, die nicht durch sonstige Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter gedeckt werden können und die zur Aufrechterhaltung des Betriebs dringend erforderlich sind.

Die Billigkeitsleistungen werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

5
Art und Umfang, Höhe der Leistungen

5.1
Die Billigkeitsleistung wird auf Antrag für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 gewährt (Bewilligungs- und Durchführungszeitraum).

5.2
Im Falle der Gegenfinanzierung entsprechender Ausgaben durch Leistungen Dritter und beziehungsweise oder zweckgebundene Spenden ist die gewährte Unterstützung zu erstatten.

Die insgesamt gewährte Leistung reduziert sich um nicht bis zum 31. August 2023 verausgabte beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2023 verbindlich verplante Beträge entsprechend.

5.3
Die Unterstützung wird als einmalige Leistung bis zu einem Betrag in Höhe von maximal
50 000 Euro gewährt.

5.4
Billigkeitsleistungen können nicht für Personalausgaben oder investive Ausgaben gewährt werden.

5.5
Im Falle einer Überkompensation (insbesondere durch sonstige Entschädigungs- oder Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden) oder einer Nichtverausgabung der Mittel sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

6
Verfahren

6.1
Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde gewährt durch Bescheid Billigkeitsleistungen auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das jeweils örtlich zuständige Landesjugendamt.

Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen erfolgt ohne gesonderten Antrag im Jahr 2023 in Form einer einmaligen Zahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

6.2
Berichtswesen

Zu dem Stichtag 31. August 2023 haben die Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung den Bewilligungsbehörden über den Einsatz der Mittel zu berichten. Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erforderlich.

6.3
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März 2024 eine tabellarische Aufstellung der Ausgaben vorzulegen. Alle diesbezüglichen rechtserheblichen Unterlagen (Originalbelege über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen) sind bis zum 31. Mai 2029 aufzubewahren.

6.4
Rückzahlung

Mittel, die bis zum 31. August 2023 nicht verplant sind, sind unaufgefordert bis spätestens 15. September 2023 zurückzuzahlen.

Die Verzinsung einer Rückzahlung, die nach dem 15. September 2023 für nicht verplante Mittel gemäß Satz 1 oder nach dem 31. März 2024 für nicht verausgabte Mittel erfolgt oder für die ein Erstattungsanspruch nach §§ 48ff.des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung geltend gemacht wird, richtet sich nach § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Düsseldorf, den 22. März 2023

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen

Josefine  P a u l

- MBl. NRW. 2023 S. 370