Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 18 vom 23.5.2023 Seite 451 bis 496

Änderung der Richtlinie zur Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls, der Tiergesundheit und der Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen
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Änderung der Richtlinie zur Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls, der Tiergesundheit und der Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen

7861

Änderung der Richtlinie
zur Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls,
der Tiergesundheit und der Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen

Runderlass
 des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-3-63.05.06.03/000001

Vom 5. Mai 2023

1
Nummer 9 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 2. Juli 2021 (MBl. NRW. S. 548), der zuletzt durch Runderlass vom 16. Februar 2023 (MBl. NRW. S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 9.3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Fördergegenstände nach Nummer 3 Buchstabe h wird Nummer 1.4 der ANBest-P angewandt.“

2. Die Nummer 9.5 wird wie folgt gefasst:

9.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen verfügt worden sind.

Folgende abweichende Regelungen von § 44 der Landeshaushaltsordnung und der Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden festgelegt.

a) Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und Nummer 1.4 der ANBest-P dürfen nicht angewendet werden. Diese Regelung wird nicht für Fördergegenstände nach Nummer 3 Buchstabe h angewandt.

b) Nummer 3 der ANBest-P gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der ANBest-P gilt folgende Regelung. Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 467