Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 34 vom 7.11.2024 Seite 999 bis 1012

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein
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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein

21210

Änderung der Weiterbildungsordnung
für Apothekerinnen und Apotheker der
Apothekerkammer Nordrhein

Bekanntmachung
der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 5. Juni 2024

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 5. Juni 2024 aufgrund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, folgende Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 334), die zuletzt durch Beschluss vom 22. November 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 572) geändert worden ist, beschlossen:

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird in der Aufzählung nach der Angabe „- Onkologische Pharmazie“ die Angabe „- Pädiatrische Pharmazie“ eingefügt.

2. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein wird wie folgt geändert:

a) Im 7. Gebiet „Theoretische und Praktische Ausbildung“ werden unter der Überschrift „Weiterbildungszeit und Durchführung:“ unter Buchstabe a) die Sätze 5 und 6 wie folgt neu gefasst:

„36 Monate hauptberufliche Tätigkeit in einer für ein beliebiges Weiterbildungsgebiet zugelassenen Weiterbildungsstätte, während nebenberuflich in einem Umfang von mindestens 300 Unterrichtsstunden an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte für Theoretische und Praktische Ausbildung unterrichtet wird. Das sind Schulen, Lehranstalten oder andere geeignete Einrichtungen zur Ausbildung pharmazeutischen oder nicht pharmazeutischen Personals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arzneimittel und Medizinprodukte benötigen.“

b) Nach dem Bereich „Onkologische Pharmazie“ wird der Bereich „Pädiatrische Pharmazie“ eingefügt und wie folgt gefasst:

„Bereich Pädiatrische Pharmazie

Pädiatrische Pharmazie ist der Bereich der Pharmazie, der sich mit der pharmazeutischen Beratung und Betreuung sowie mit der Arzneimittelversorgung pädiatrischer Patienten befasst.

Dazu zählen insbesondere die qualitätsgesicherte Herstellung pädiatrischer Arzneimittel, die pharmazeutische Beratung und Betreuung pädiatrischer Patienten und deren Angehöriger sowie der pädiatrisch tätigen Ärzte und Pflegekräfte mit dem Ziel, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei dieser besonderen Patientengruppe zu erhöhen.

Die Weiterbildung befasst sich zudem mit der pharmazeutischen Beratung und Betreuung Schwangerer, Stillender sowie bei Kinderwunsch.

Weiterbildungsziel

Ziel der Weiterbildung „Pädiatrische Pharmazie“ ist es, umfassende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in diesem Bereich zu erwerben. Der weitergebildete Apotheker

-              berät pädiatrische Patienten und ihre Angehörigen rund um die Abgabe von Arzneimitteln sowie zu Fragen des Gesundheitsschutzes. Dabei berücksichtigt er altersphysiologische Besonderheiten,

-              berät im Rahmen der ärztlichen Verordnung und der Selbstmedikation über typische Erkrankungen in der Pädiatrie, deren Krankheitsbilder und die Pharmakotherapie. Er erkennt, bewertet, löst und vermeidet arzneimittelbezogene Probleme und erhöht so die Sicherheit der Arzneimitteltherapie,

-              stellt individuelle Arzneimittel im Rahmen der Rezeptur und Defektur in der nach aktuellem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft erforderlichen Qualität her,

-              berät Kinder, Jugendliche und ihre Angehörigen über Präventionsmaßnahmen, über altersgerechte Ernährung unter Berücksichtigung sich verändernder Bedürfnisse im Energie- und Nährstoffbedarf und über besondere Ernährungsformen,

-              berät über die Arzneimitteltherapie bei Kinderwunsch, während der Schwangerschaft und in der Stillzeit sowie bei weiteren Fragen rund um die Gesundheit in diesen Phasen,

-              berät Jugendliche und ihre Angehörigen über typische Erkrankungen in dieser Lebensphase sowie deren Arzneimitteltherapie. Er informiert über Risiken des Arzneimittelmissbrauches und Gefahren von Sucht.

Weiterbildungszeit und Durchführung

12-monatige Tätigkeit in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung (öffentliche Apotheken, Krankenhäuser, Krankenhausapotheken, krankenhausversorgende öffentliche Apotheken) einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen. Während der Weiterbildungszeit führt der Weiterzubildende die Herstellung verschiedener Rezepturen in pädiatrischer Dosierung durch. Die Qualität von mindestens einer Kapselherstellung muss durch eine externe Qualitätssicherungsmaßnahme, z.B. ZL-Ringversuch, nachgewiesen werden.“

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 26. Juni 2024

Präsident
Dr. Armin  H o f f m a n n

Genehmigt.

Düsseldorf, den 17. Oktober 2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2024 S. 1010