Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 35 vom 14.11.2024 Seite 1013 bis 1022

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

20322

Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
 im Ministerium und im Geschäftsbereich des
 Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 18. Oktober 2024

1
Allgemeines

Unter Hinweis auf den Ergänzungserlass zu den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1420), wird bestimmt, dass im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel folgende Prüfungsvergütungen gezahlt werden können:

1.1
Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf gemäß § 12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982, die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn

a) ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und

b) sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird.

1.2
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist in Verbindung mit § 6 der Nebentätigkeitsverordnung und § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll; das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die gemäß § 48 Landesbeamtengesetz auf Verlangen übernommen wird.

1.3
Diese Richtlinien sind für Regierungsbeschäftigte unter Beachtung der Maßgaben des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

2
Prüfungsvergütung

2.1
Eine Prüfungsvergütung kann für die Mitwirkung an folgenden staatlichen Prüfungen gezahlt werden:

a) Staatsprüfungen und

b) Laufbahnprüfungen und andere Prüfungen für Bedienstete des Landes oder

c) andere als die in den Buchstaben a) und b) bezeichnete Prüfungen von Personen, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.

2.2
Werden für eine Prüfung Gebühren erhoben, so ist die Höhe der Vergütungen für die Prüfungstätigkeiten auf der Grundlage der aufkommenden Prüfungsgebühren zu ermitteln. Dabei dürfen die für die Prüfung eines Prüflings zu zahlenden Vergütungen insgesamt die Höhe der für einen Prüfling festgesetzten Prüfungsgebühr nicht übersteigen.

2.3
In anderen als den in Nummer 2.2 bezeichneten Fällen werden für die Prüfung eines Prüflings die folgenden Beträge festgesetzt, die unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt werden dürfen:

2.3.1
a) Erste Staatsprüfungen, die ein Studium an einer Universität oder an einer nach dem Hochschulrecht einer Universität gleichgestellten Hochschule abschließen
436 Euro und

b) Zweite Staatsprüfungen

436 Euro und

c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt

436 Euro

2.3.2
a) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt

219 Euro und

b) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt

109 Euro und

c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem ersten Einstiegsamt

77 Euro und

d) Aufstiegsprüfungen und Prüfungen im Rahmen der beruflichen Entwicklung:

Der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag und

e) Zwischenprüfungen und Erweiterungsprüfungen:

Zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages.

2.3.3
a) Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe

92 Euro und

b) Verwaltungseigene Prüfungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

77 Euro und

c) Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe:

Zwei Drittel des Betrages für die Abschlussprüfung.

Im Rahmen der Höchstbeträge können auch Vergütungen für die Ausarbeitung von Prüfungsarbeiten und für andere mit der Vorbereitung oder Durchführung von Prüfungen verbundene Arbeiten gezahlt werden.

2.4
Wirken an einer Prüfung außer nebenamtlichen oder nebenberuflichen Prüferinnen oder Prüfern auch hauptamtliche Prüferinnen oder Prüfer mit, so können die Beträge nach der Nummer 2.3 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als Prüfungsvergütung in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der nebenamtlichen oder nebenberuflichen Prüferinnen oder Prüfer zu der Zahl der hauptamtlichen Prüfer entspricht. Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier Prüferinnen oder Prüfer beteiligt, so können die Beträge nach Nummer 2.3 um ein Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten dies rechtfertigt.

2.5
Die Nummern 2.2 bis 2.4 gelten unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeiten auch für Wiederholungsprüfungen.

2.6
Durch eine Prüfungsvergütung dürfen nur die Korrektur von Prüfungsarbeiten (Haus- und Klausurarbeiten) sowie die Mitwirkung an mündlichen und an praktischen Prüfungen abgegolten werden.

2.7
Von den Nummern 2.2 bis 2.6 abweichende Rechtsvorschriften oder abweichende Verwaltungsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

3
Reisekosten

Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

4
Schlussbestimmungen

4.1
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr.

4.2
Bestehende Richtlinien, die mit Genehmigung des Ministeriums für den Geschäftsbereich erlassen wurden, bleiben, sofern sie den Rahmenbedingungen dieses Runderlasses entsprechen, in Kraft.

5
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 1017