Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 35 vom 14.11.2024 Seite 1013 bis 1022
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr |
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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
20322
Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
im Ministerium und im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 18. Oktober 2024
1
Allgemeines
Unter Hinweis auf den Ergänzungserlass zu den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1420), wird bestimmt, dass im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel folgende Prüfungsvergütungen gezahlt werden können:
1.1
Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf gemäß §
12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982, die zuletzt
durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist,
eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
a) ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und
b) sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird.
1.2
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin, der
Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung gemäß § 49
Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016
(GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch
Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist in Verbindung mit
§ 6 der Nebentätigkeitsverordnung und § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015, das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden
ist, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen
Vergütung ausgeübt werden soll; das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die
gemäß § 48 Landesbeamtengesetz auf Verlangen übernommen wird.
1.3
Diese
Richtlinien sind für Regierungsbeschäftigte unter Beachtung der Maßgaben des §
3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom
12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
2
Prüfungsvergütung
2.1
Eine
Prüfungsvergütung kann für die Mitwirkung an folgenden staatlichen Prüfungen
gezahlt werden:
a) Staatsprüfungen und
b) Laufbahnprüfungen und andere Prüfungen für Bedienstete des Landes oder
c) andere als die in den Buchstaben a) und b) bezeichnete Prüfungen von Personen, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.
2.2
Werden für eine Prüfung Gebühren erhoben, so ist die Höhe der Vergütungen für
die Prüfungstätigkeiten auf der Grundlage der aufkommenden Prüfungsgebühren zu
ermitteln. Dabei dürfen die für die Prüfung eines Prüflings zu zahlenden
Vergütungen insgesamt die Höhe der für einen Prüfling festgesetzten
Prüfungsgebühr nicht übersteigen.
2.3
In anderen als den in Nummer 2.2 bezeichneten Fällen werden für die Prüfung
eines Prüflings die folgenden Beträge festgesetzt, die unter Berücksichtigung
des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt werden dürfen:
2.3.1
a) Erste Staatsprüfungen, die ein Studium an einer Universität oder an einer
nach dem Hochschulrecht einer Universität gleichgestellten Hochschule
abschließen
436 Euro und
b) Zweite Staatsprüfungen
436 Euro und
c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt
436 Euro
2.3.2
a) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten
Einstiegsamt
219 Euro und
b) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt
109 Euro und
c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem ersten Einstiegsamt
77 Euro und
d) Aufstiegsprüfungen und Prüfungen im Rahmen der beruflichen Entwicklung:
Der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag und
e) Zwischenprüfungen und Erweiterungsprüfungen:
Zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages.
2.3.3
a) Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe
92 Euro und
b) Verwaltungseigene Prüfungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
77 Euro und
c) Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe:
Zwei Drittel des Betrages für die Abschlussprüfung.
Im Rahmen der Höchstbeträge können auch Vergütungen für die Ausarbeitung von Prüfungsarbeiten und für andere mit der Vorbereitung oder Durchführung von Prüfungen verbundene Arbeiten gezahlt werden.
2.4
Wirken an einer Prüfung außer nebenamtlichen oder nebenberuflichen Prüferinnen
oder Prüfern auch hauptamtliche Prüferinnen oder Prüfer mit, so können die
Beträge nach der Nummer 2.3 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als
Prüfungsvergütung in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der
nebenamtlichen oder nebenberuflichen Prüferinnen oder Prüfer zu der Zahl der
hauptamtlichen Prüfer entspricht. Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier
Prüferinnen oder Prüfer beteiligt, so können die Beträge nach Nummer 2.3 um ein
Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten dies
rechtfertigt.
2.5
Die Nummern 2.2 bis 2.4 gelten unter Berücksichtigung des Umfangs der
Prüfungstätigkeiten auch für Wiederholungsprüfungen.
2.6
Durch eine Prüfungsvergütung dürfen nur die Korrektur von Prüfungsarbeiten
(Haus- und Klausurarbeiten) sowie die Mitwirkung an mündlichen und an
praktischen Prüfungen abgegolten werden.
2.7
Von den Nummern 2.2 bis 2.6 abweichende Rechtsvorschriften oder abweichende
Verwaltungsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
3
Reisekosten
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
4
Schlussbestimmungen
4.1
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr.
4.2
Bestehende Richtlinien, die mit Genehmigung des Ministeriums für den
Geschäftsbereich erlassen wurden, bleiben, sofern sie den Rahmenbedingungen
dieses Runderlasses entsprechen, in Kraft.
5
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 1017