Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 35 vom 14.11.2024 Seite 1013 bis 1022
| Änderung der Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023 |
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Änderung der Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
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Änderung der Grundsätze zur
Einzelförderung
nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 24. Oktober 2024
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Die Grundsätze zur
Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023 vom 24. November 2023 (MBI. NRW. S. 1372)
werden wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Für die Auswahl der im Rahmen
des Förderschwerpunkts zu fördernden Investitionsmaßnahmen gelten folgende
Förderkriterien zur Sicherstellung der flächendeckenden und wohnortnahen
Krankenhausversorgung, von denen mindestens eines erfüllt sein muss:
a) die Reduktion einer Über- oder Unterdeckung mit (teil-)stationären Versorgungsangeboten beziehungsweise Beseitigung einer Fehlallokation mit (teil‑)stationären Versorgungsangeboten,
b) die Bildung von Kooperationen oder Krankenhausverbünden und die Konzentration von Leistungsgruppen, Krankenhäusern oder Betriebsstellen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KHGG NRW,
c) die nachhaltige Stärkung der flächendenkenden Versorgung mit Krankenhäusern mit einem kinder- und jugendmedizinischen Versorgungsauftrag sowie Krankenhäuser der Geburtshilfe, sofern ansonsten die wohnortnahe Erreichbarkeit – innerhalb von 40 PKW-Minuten - nicht gewährleistet werden kann.
Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist der erforderlichen Klimaanpassung und dem Klimaschutz in der stationären Krankenhausversorgung Rechnung zu tragen.
Das Land kann im Rahmen des Förderaufrufs weitere Förderkriterien beziehungsweise Einzelheiten bezüglich der vorgenannten Förderkriterien definieren.“
2. Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:
„7.2
Die bewilligten Fördermittel
sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf jeweils einem besonderen
Bankkonto als Fremdkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus
Veräußerung und Versicherungsleistungen sind dem jeweiligen Bankkonto
zuzuführen. Eine Vermischung der Fördermittel auf dem jeweiligen Bankkonto mit
dem übrigen Vermögen des Krankenhauses ist unzulässig. Im Falle einer Insolvenz
des Krankenhausträgers unterliegen die Fördermittel auf dem jeweiligen
Bankkonto grundsätzlich der Aussonderung.“
3. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
„8.1
Für die Einzelförderung ist
eine Antragstellung erforderlich. Das zuständige Ministerium bestimmt jeweils
die Antragszeiträume, die Entscheidungszeitpunkte für Ermessenentscheidungen
sowie die verfügbaren Förderbeträge für verschiedene Förderrunden. Der
jeweilige Förderaufruf sowie das Antragsformular wird
auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Das
zuständige Ministerium behält sich vor, für frühzeitig eingereichte Maßnahmen
noch vor Ablauf der Antragsfrist die förderrechtliche und baufachliche Prüfung
bei der gemäß Nummer 5.5 zuständigen Bewilligungsbehörde zu veranlassen.
Förderanträge aus vergangenen Förderrunden der Einzelförderung 2023 bis 2027,
die im Rahmen der Ermessensentscheidung zunächst keine Förderzusage erhalten
haben, werden automatisch in der nächsten Förderrunde wieder in die
Ermessensentscheidung miteinbezogen. Eine erneute Antragstellung ist daher
nicht erforderlich. Ergänzungen oder Änderungen des bereits eingereichten
Antrags können unter Bezugnahme auf diesen bei der zuständigen
Bewilligungsbehörde eingereicht werden.“
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Dieser Runderlass
tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 1018