Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 36 vom 21.11.2024 Seite 1023 bis 1034

Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 in der Fassung vom 25. November 2023
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Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 in der Fassung vom 25. November 2023

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Änderung der Verwaltungsgebührenordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 28. März 1981

in der Fassung vom 25. November 2023

Aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 25. November 2023 folgende Änderungen der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen.

1.   § 1 wird wie folgt geändert:

a)   Buchstabe B Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Das Verfahren zu Abschluss- oder Wiederholungs-
Prüfungen bei Medizinischen Fachangestellten                                = €    200,00“

b)   Buchstaben B Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Die Durchführung von Zwischenprüfungen bei
Medizinischen Fachangestellten                                           = €      50,00“

c)   In Buchstabe B Ziffer 4 wird vor dem Wort „Anerkennung“ das Wort „die“ gestrichen und die Wörter „das Verfahren zur“ eingefügt und das Wort „MFA“ durch die Wörter „Medizinische Fachangestellten“ ersetzt.

d)   In Buchstabe B Ziffer 5 wird das Wort „MFA“ durch die Wörter „Medizinische Fachangestellten“ ersetzt.

e)   In Buchstabe B Ziffer 6 werden vor dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „das Verfahren zur“ angehängt.

f)   Buchstabe C Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Die Beurteilung durch die „Ärztlichen Stellen“

- Begehung durch eine Kommission bei Auffälligkeiten                                          = €    1.200,00“

g)   Buchstabe C Ziffer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

„1.2. Ärztliche Stelle Strahlentherapie – je eigenverantwortlichen

   Betriebs- bzw. Umgangsgenehmigungsinhaber

-       je Gerät in der Tele-/Brachytherapie                                               = € 2.400,00

-       Röntgentherapiegeräte/Seed-Implantationen                                 = € 1.300,00

-       Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung              = €    150,00“

h)   Buchstabe C Ziffer 1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.3. Ärztliche Stelle Nuklearmedizin – je eigenverantwortlichen

         Umgangsgenehmigungsinhaber

-       je Gerät in der Nuklearmedizin                                                      = €    950,00

-       je PET-Gerät                                                                                              = €    950,00

-       Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung              = €    150,00“

i)    Buchstabe C Ziffer 2.4 wird wie folgt gefasst:

„2.4. Qualitätssicherung Reproduktionsmedizin

-       Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz                                   = €        2,10

-       Begehung und Beratung eines reproduktions-
medizinischen Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten       = € 1.200,00“

j)    Buchstabe C Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Zertifizierung der Brustzentren

-       Durchführungsgebühr je Brustzentrum                                         = € 7.650,00

-       zusätzliche Gebühr bei Zentren mit mehr als
einem Standort, je Standort                                                                = € 2.500,00

-       Voraudit je Standort                                                                                  = € 2.500,00

-       Nachaudit je Standort                                                                    = € 2.500,00

-       Überwachungsaudit je Standort                                                    = € 1.400,00

-       Zertifizierung einer Kooperationspraxis durch
Dokumentenprüfung                                                                            = €    250,00

-       Zertifizierung einer Kooperationspraxis durch
Vor-Ort-Auditierung                                                                            = €    700,00“

k)   Buchstabe C Ziffer 5 werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:

„Jährliche Gebühren für transfundierende Einrichtungen:

-       Vertragsarztpraxen und MVZs mit bis zu drei Ärztinnen
und Ärzten                                                                                           = €      80,00

-       Stationäre Einrichtung mit bis zu vier transfundierenden
Abteilungen und Vertragspraxen sowie MVZs mit mehr
als drei Ärztinnen und Ärzten                                                              = €    160,00

-       Stationäre Einrichtungen mit mehr als vier
transfundierenden Abteilungen                                                            = €    240,00“

l)    Buchstabe G Ziffer 1 wird neu gefasst:

„1. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten
      im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung
      von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei vollständigem Antragseingang
      spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

1.1  Präsenzveranstaltungen, Webinare oder
Hybrid-Veranstaltungen mit Teilnahmegebühren                                                          = €    175,00

1.2  Präsenzveranstaltungen, Webinare oder Hybrid-
Veranstaltungen mit Sponsoring                                                                                    = €    250,00

1.3  Präsenzveranstaltungen, Webinare oder Hybrid-
Veranstaltungen mit Sponsoring, bei denen der
Veranstalter und Sponsor identisch sind                                                                        = €    350,00

1.4  Printmedien on-demand-Webinare                                                                          = €    200,00

1.5  eLearning, Blended-Learning                                                                                  = €    300,00

1.6  eLearning, Blended Learning mit Prüfung auf die
qualitätssteigernden Kriterien der Bundesärztekammer
in der jeweils aktuellen Fassung                                                                                   = €    500,00“

m)  Buchstabe G Ziffer 2 wird neu gefasst:

„2. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten
      im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung
      von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
bei vollständigem Antragseingang
      weniger als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

-       ohne Grundgebühr nach Ziffer G 1                                                           = €     100,00

-       mit Grundgebühr nach Ziffer G 1 zuzüglich
zur Grundgebühr                                                                                  = €    100,00“

2.   § 4 wird gestrichen.

3.   Der bisherige § 5 wird § 4.

4.   Der bisherige § 6 wird § 5.

5.   Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 27. November 2023

Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert  G e h l  e

Genehmigt.

Düsseldorf, den 24. Oktober 2024

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: G. 0921

Im Auftrag
H a m m

Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im „Westfälischen Ärzteblatt“ sowie auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekanntgemacht.

Münster, den 7. November 2024

Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert  G e h l e

- MBl. NRW. 2024 S. 1026