Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 36 vom 21.11.2024 Seite 1023 bis 1034
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 in der Fassung vom 25. November 2023 |
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Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 in der Fassung vom 25. November 2023
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Änderung der
Verwaltungsgebührenordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 28. März 1981
in der Fassung vom 25. November 2023
Aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 25. November 2023 folgende Änderungen der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe B Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Das Verfahren zu Abschluss- oder Wiederholungs-
Prüfungen bei Medizinischen
Fachangestellten
=
€ 200,00“
b) Buchstaben B Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Durchführung von Zwischenprüfungen bei
Medizinischen
Fachangestellten
=
€ 50,00“
c) In Buchstabe B Ziffer 4 wird vor dem Wort „Anerkennung“ das Wort „die“ gestrichen und die Wörter „das Verfahren zur“ eingefügt und das Wort „MFA“ durch die Wörter „Medizinische Fachangestellten“ ersetzt.
d) In Buchstabe B Ziffer 5 wird das Wort „MFA“ durch die Wörter „Medizinische Fachangestellten“ ersetzt.
e) In Buchstabe B Ziffer 6 werden vor dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „das Verfahren zur“ angehängt.
f) Buchstabe C Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Beurteilung durch die „Ärztlichen Stellen“
- Begehung durch eine Kommission bei Auffälligkeiten = € 1.200,00“
g) Buchstabe C Ziffer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
„1.2. Ärztliche Stelle Strahlentherapie – je eigenverantwortlichen
Betriebs- bzw. Umgangsgenehmigungsinhaber
- je Gerät in der Tele-/Brachytherapie = € 2.400,00
- Röntgentherapiegeräte/Seed-Implantationen = € 1.300,00
- Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung = € 150,00“
h) Buchstabe C Ziffer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3. Ärztliche Stelle Nuklearmedizin – je eigenverantwortlichen
Umgangsgenehmigungsinhaber
- je Gerät in der Nuklearmedizin = € 950,00
- je PET-Gerät = € 950,00
- Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung = € 150,00“
i) Buchstabe C Ziffer 2.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4. Qualitätssicherung Reproduktionsmedizin
- Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz = € 2,10
- Begehung
und Beratung eines reproduktions-
medizinischen Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten
= € 1.200,00“
j) Buchstabe C Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Zertifizierung der Brustzentren
- Durchführungsgebühr je Brustzentrum = € 7.650,00
- zusätzliche
Gebühr bei Zentren mit mehr als
einem Standort, je
Standort
= € 2.500,00
- Voraudit je Standort = € 2.500,00
- Nachaudit je Standort = € 2.500,00
- Überwachungsaudit je Standort = € 1.400,00
- Zertifizierung
einer Kooperationspraxis durch
Dokumentenprüfung
= € 250,00
- Zertifizierung
einer Kooperationspraxis durch
Vor-Ort-Auditierung
= € 700,00“
k) Buchstabe C Ziffer 5 werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:
„Jährliche Gebühren für transfundierende Einrichtungen:
- Vertragsarztpraxen
und MVZs mit bis zu drei Ärztinnen
und
Ärzten
= € 80,00
- Stationäre
Einrichtung mit bis zu vier transfundierenden
Abteilungen und Vertragspraxen sowie MVZs mit mehr
als drei Ärztinnen und
Ärzten
= € 160,00
- Stationäre
Einrichtungen mit mehr als vier
transfundierenden
Abteilungen
= € 240,00“
l) Buchstabe G Ziffer 1 wird neu gefasst:
„1. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von
Fortbildungspunkten
im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen
Fortbildung, der Anerkennung
von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei
vollständigem Antragseingang
spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
1.1
Präsenzveranstaltungen, Webinare oder
Hybrid-Veranstaltungen mit
Teilnahmegebühren
= € 175,00
1.2
Präsenzveranstaltungen, Webinare
oder Hybrid-
Veranstaltungen mit
Sponsoring
= € 250,00
1.3
Präsenzveranstaltungen, Webinare oder Hybrid-
Veranstaltungen mit Sponsoring, bei denen der
Veranstalter und Sponsor identisch
sind
= € 350,00
1.4 Printmedien
on-demand-Webinare
= € 200,00
1.5 eLearning,
Blended-Learning
= € 300,00
1.6 eLearning, Blended Learning mit Prüfung auf die
qualitätssteigernden Kriterien der Bundesärztekammer
in der jeweils aktuellen
Fassung
= € 500,00“
m) Buchstabe G Ziffer 2 wird neu gefasst:
„2. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von
Fortbildungspunkten
im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen
Fortbildung, der Anerkennung
von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei
vollständigem Antragseingang
weniger als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
- ohne Grundgebühr nach Ziffer G 1 = € 100,00
- mit
Grundgebühr nach Ziffer G 1 zuzüglich
zur
Grundgebühr
= € 100,00“
2. § 4 wird gestrichen.
3. Der bisherige § 5 wird § 4.
4. Der bisherige § 6 wird § 5.
5. Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung
tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 27. November 2023
Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert G e h l e
Genehmigt.
Düsseldorf, den 24. Oktober 2024
Ministerium für
Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: G. 0921
Im Auftrag
H a m m
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung wird
hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
und im „Westfälischen Ärzteblatt“ sowie auf der Homepage der Ärztekammer
Westfalen-Lippe unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekanntgemacht.
Münster, den 7. November 2024
Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert G e h l e
- MBl. NRW. 2024 S. 1026