Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 36 vom 21.11.2024 Seite 1023 bis 1034

Änderung der Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien

2128

Änderung der
Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 30. Oktober 2024

1
Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 446), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Es erhalten solche Selbsthilfe-Kontaktstellen einen Zuschuss zu den Personalkosten,
a) die themen- und institutionenübergreifend Selbsthilfe und Selbsthilfegruppen unterstützen,
b) die einen umfassenden Überblick über die Selbsthilfeaktivitäten vor Ort haben,
c) die Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit zur Entstehung eines selbsthilfefreundlichen Klimas durchführen,
d) in denen Einzelpersonen über Selbsthilfegruppen informiert und über die Möglichkeit der Teilnahme an Selbsthilfegruppen beraten werden,
e) in denen Einzelpersonen in bestehende Gruppen vermittelt werden,
f) die Einzelpersonen helfen, neue Selbsthilfegruppen aufzubauen,
g) in denen bestehende Selbsthilfegruppen bei inhaltlichen und organisatorischen Gruppenproblemen beraten werden,
h) die die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch insbesondere kleiner und wenig formalisierter Selbsthilfegruppen vermitteln und organisieren,
i) die durch die Kooperation mit professionellen Helfern Möglichkeiten der Selbsthilfe-Unterstützung durch das System der Fremdhilfe aufweisen,
j) in denen mindestens zwei Personen beschäftigt sind, von denen mindestens eine hauptamtliche Fachkraft mit in der Regel Fachhochschul- oder Hochschulabschluss oder einer Berufszulassung in einem der reglementierten Pflege- und Gesundheitsfachberufe (Vollzeitstelle) und eine Sekretariatskraft (mindestens halbe Vollzeitstelle) ausschließlich die Arbeiten in der Kontaktstelle durchführen,
k) die über eigenständige, öffentlich zugängliche Räume verfügen, die als Selbsthilfe-Kontaktstellen gekennzeichnet sind,
l) die festgelegte Öffnungszeiten an mindestens drei Wochentagen haben und bei Bedarf auch eine flexible Terminvereinbarung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten ermöglichen,
m) einen eigenständigen Telefonanschluss und eine eigene Emailadresse haben,
n) unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen ihre Angebote bedarfsgerecht und zweckmäßig auch in digitale Formaten (bei Gewährleistung der geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit) ermöglichen und
o) die in der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfe-Kontaktstellen in Nordrhein-Westfalen mitarbeiten.“

2. In Nummer 7 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 1027