Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 36 vom 21.11.2024 Seite 1023 bis 1034
Änderung der Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien |
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Änderung der Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien
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Änderung der
Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 30. Oktober 2024
1
Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vom 27. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 446), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4
Zuwendungsvoraussetzungen
Es
erhalten solche Selbsthilfe-Kontaktstellen einen Zuschuss zu den
Personalkosten,
a) die themen- und institutionenübergreifend Selbsthilfe und Selbsthilfegruppen
unterstützen,
b) die einen umfassenden Überblick über die Selbsthilfeaktivitäten vor Ort
haben,
c) die Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit zur Entstehung
eines selbsthilfefreundlichen Klimas durchführen,
d) in denen Einzelpersonen über Selbsthilfegruppen informiert und über die
Möglichkeit der Teilnahme an Selbsthilfegruppen beraten werden,
e) in denen Einzelpersonen in bestehende Gruppen vermittelt werden,
f) die Einzelpersonen helfen, neue Selbsthilfegruppen aufzubauen,
g) in denen bestehende Selbsthilfegruppen bei inhaltlichen und
organisatorischen Gruppenproblemen beraten werden,
h) die die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch insbesondere kleiner und
wenig formalisierter Selbsthilfegruppen vermitteln und organisieren,
i) die durch die Kooperation mit professionellen Helfern Möglichkeiten der
Selbsthilfe-Unterstützung durch das System der Fremdhilfe aufweisen,
j) in denen mindestens zwei Personen beschäftigt sind, von denen mindestens
eine hauptamtliche Fachkraft mit in der Regel Fachhochschul- oder
Hochschulabschluss oder einer Berufszulassung in einem der reglementierten
Pflege- und Gesundheitsfachberufe (Vollzeitstelle) und eine Sekretariatskraft
(mindestens halbe Vollzeitstelle) ausschließlich die Arbeiten in der
Kontaktstelle durchführen,
k) die über eigenständige, öffentlich zugängliche Räume verfügen, die als
Selbsthilfe-Kontaktstellen gekennzeichnet sind,
l) die festgelegte Öffnungszeiten an mindestens drei Wochentagen haben und bei
Bedarf auch eine flexible Terminvereinbarung außerhalb der festgelegten
Öffnungszeiten ermöglichen,
m) einen eigenständigen Telefonanschluss und eine eigene Emailadresse haben,
n) unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen ihre Angebote
bedarfsgerecht und zweckmäßig auch in digitale Formaten (bei Gewährleistung der
geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit) ermöglichen und
o) die in der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfe-Kontaktstellen in
Nordrhein-Westfalen mitarbeiten.“
2. In Nummer 7 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 1027