Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 36 vom 21.11.2024 Seite 1023 bis 1034
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Diabetes in Kita und Schule“ |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Diabetes in Kita und Schule“
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung
des Förderprogramms „Diabetes in Kita und Schule“
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 31. Oktober 2024
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Das
Land setzt sich dafür ein, die Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen,
die an Diabetes erkrankt sind, in Kindergarten und Schule zu verhindern und
ihre Teilhabe zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufklärung
und Schulung der betreuenden Fachkräfte zum Umgang mit der Erkrankung und der
notwendigen Unterstützung der Kinder und Jugendlichen erforderlich.
Das Land fördert daher Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen, die von (Kinder-)Diabetologischen Einrichtungen organisiert werden. Bei Bedarf wird auch die Begleitung von Kindern und Jugendlichen auf Klassenfahrten durch fachlich qualifizierte Personen unterstützt.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen im Rahmen des Förderprogramms „Diabetes in Kita und Schule“.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Ausgaben, die anlässlich der Durchführung folgender Maßnahmen entstehen:
2.1
Allgemeine
Informationsveranstaltungen für die Kindergärten und Schulen, in denen ein an
Diabetes erkranktes Kind oder ein/e an Diabetes erkrankte/r Jugendliche/r,
betreut wird.
2.2
Fallbezogene
Personalschulungen des pädagogisch betreuenden Personals speziell im Hinblick
auf das einzelne an Diabetes erkrankte Kind oder die/den einzelne/n an Diabetes
erkrankte/n Jugendliche/n.
2.3
Die
Begleitung eines an Diabetes erkrankten Kindes oder einer bzw. eines an
Diabetes erkrankte/n Jugendliche/n auf Klassenfahrten durch eine fachlich
qualifizierte Person.
2.4
Der
Sachausgabenanteil für die Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach den
Nummern 2.1 bis 2.3 dieser Förderrichtlinie.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die bei der Bewilligungsbehörde für die Teilnahme an dem Förderprogramm akkreditierten (Kinder-)Diabetologischen Einrichtungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, sowie Kinder- und Jugendärztinnen und –ärzte mit Schwerpunkt „Kinder-/Jugenddiabetologie“, soweit sie bezüglich des Themas fachliche Expertise vorweisen können, bei der Bewilligungsbehörde für die Teilnahme an dem Förderprogramm akkreditiert sind und ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden
a) Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2, soweit das in der Einrichtung zu betreuende Kind oder die/der in der Einrichtung zu betreuende Jugendliche seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat und die Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
b) Maßnahmen nach Nummer 2.3, soweit das zu begleitende Kind oder die/der zu begleitende Jugendliche seinen Wohnsitz sowie die die Klassenfahrt durchführende Schule ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat.
Der Zuwendungsempfänger hat schriftlich zu bestätigen, dass für die geplante Maßnahme keine andere Finanzierung, zum Beispiel über eines der Sozialgesetzbücher, oder eine sonstige öffentliche oder private Förderung (zum Beispiel über Kommunen, Stiftungen oder Fördervereine) gewährt wird. Zudem hat der Zuwendungsempfänger schriftlich zu versichern, dass sich um eine andere vorrangige Finanzierung oder öffentliche Förderung bemüht wurde, diese aber abschlägig beschieden wurde. Außerdem hat der Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 durchführenden Personen nicht im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses mit ihm tätig werden.
Bei Klassenfahrtbegleitungen stellt der Antragsteller sicher, dass
a) die die Klassenfahrt begleitenden Personen ein Führungszeugnis analog der Regelungen des § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) vorgelegt haben,
b) die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten mit der Klassenfahrtbegleitung einverstanden sind,
c) die Notwendigkeit einer Klassenfahrtbegleitung durch die behandelnde (kinder-)diabetologische Praxis bestätigt wurde und
d) die Schule der Teilnahme einer die Klassenfahrt begleitenden Person zugestimmt hat.
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung gemäß Nummer 2.1 der VV zu § 23 LHO.
5.2
Finanzierungsart und -höhe
Die Zuwendung wird als pauschalierte Festbetragsfinanzierung gewährt. Je Maßnahme werden pauschalierte Festbeträge gewährt in Höhe von:
a) Nummer 2.1 „Allgemeine Seminare und Informationsveranstaltungen“ 200 Euro pro Veranstaltung,
b) Nummer 2.2 „Fallbezogene Personalschulungen“ 175 Euro pro Schulung,
c) Nummer 2.3 „Klassenfahrtbegleitungen“ 150 Euro pro Tag einer Klassenfahrtbegleitung,
d) Nummer 2.4 „Sachausgaben“ 15 Euro je beantragter Maßnahme nach den Nummern 2.1 bis 2.3.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendung berechnet sich auf der Grundlage der vom Antragsteller beantragten Anzahl der Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 in Verbindung mit den jeweils pauschalierten Festbeträgen zuzüglich des jeweils zu gewährenden pauschalierten Festbetrags für Sachausgaben nach Nummer 2.4.
5.5
Bagatellgrenzen
Die nach Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO vorgesehene Bagatellgrenze für die Bewilligung von Zuwendungen bleibt außer Betracht.
6.
Verfahren
6.1
Akkreditierungsverfahren
Der Antragsteller hat sich einmalig zeitgleich mit der ersten Antragstellung zu akkreditieren. Der Antrag auf Akkreditierung ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Anlage A). Dabei hat der Antragsteller seine fachliche Expertise zur Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 nachzuweisen.
Mit der Zustimmung zur Akkreditierung ist der Antragsteller zugelassen zum vereinfachten Antrags- und Abrechnungsverfahren.
6.2
Antragstellung
Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde
einzureichen. Dabei ist das beigefügte Muster (Anlage A) zu verwenden. Die
Anträge sind spätestens acht Wochen vor Beginn der (ersten) Maßnahme(n) zu
stellen.
6.3
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Förderung auf der Basis des Bescheid-Musters (Anlage B).
6.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Anforderung unter Verwendung des Formulars „Verwendungsnachweis“ (Muster Anlage C) zusammengefasst im Nachgang zu bereits durchgeführten Maßnahmen. Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn beantragte (Einzel-)Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Die Nummern 1.4, 5.4 und 6.1 der ANBest-P (Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO) finden keine Anwendung.
6.5
Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde zusammen mit der Mittelanforderung einen einfachen Verwendungsnachweis (Muster Anlage C inklusive Anlagen) vor. Entgegen der Nummer 10.3 der VV zu § 44 LHO wird der zahlenmäßige Nachweis durch die Summe der pauschalierten Festbeträge in Verbindung mit den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen gebildet, so dass die beleghafte Dokumentation unter Berücksichtigung der vorliegenden Anforderungen an den Verwendungsnachweis in folgendem Umfang und soweit zutreffend unter Berücksichtigung der Nummern 6.3 ff ANBest-P zu erfolgen hat.
Der vorzulegende Verwendungsnachweis enthält
a) die Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die Zuwendung auf der Basis der Richtlinie eingesetzt wurde und
b) eine Liste der nach den Nummern 2.1 bis 2.3 durchgeführten Maßnahmen mit folgenden Angaben: Beginn und Ende der Maßnahme, Ort der Durchführung der Maßnahme, Anlass der Maßnahme.
Darüber hinaus lässt sich der Zuwendungsempfänger die Durchführung der Maßnahme bestätigen. Die Bestätigung verbleibt beim Zuwendungsempfänger und ist nur auf Anfrage vorzulegen. Die Bestätigung erfolgt für die Maßnahmen nach
a) Nummer 2.1 „Allgemeine Seminare und Informationsveranstaltungen“ und
b) Nummer 2.2 „Fallbezogene Personalschulungen“ von der Institution (Schule/Kita) und
c) bei „Klassenfahrtbegleitungen“ nach Nummer 2.3 von mindestens einem Sorgeberechtigten/Elternteil des begleiteten Kindes.
7.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die
Anlagen A bis C werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung
des MBl. NRW. im Service-Portal unter www.recht.nrw.de
abrufbar.
- MBl. NRW. 2024 S. 1028