Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 41 vom 16.12.2024 Seite 1185 bis 1206
Dritte Änderung der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Dritte Änderung der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
7861
Dritte Änderung der
Richtlinien zur Förderung
von Haltungsverfahren auf Stroh
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
II.4-63.03.06.04-001017
Vom 22. November 2024
1
Die
Richtlinie zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1042), die zuletzt durch Runderlass vom 26.
Januar 2024 (MBl. NRW. S. 219) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 werden die Buchstaben c bis e wie folgt gefasst:
„c)
des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),
d)
der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S.
927),
e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).“
2. In Nummer 2.2 wird Buchstabe d wie folgt gefasst:
„d) Bullenmast: Haltung von Mastbullen (Tiere älter als 6 Monate)“.
3. Die Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
einen Grundantrag gemäß § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
stellen und anhand der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten
Checkliste bestätigen, dass sie die Verpflichtungen gemäß Nummer 5 einhalten
können,“
4. Die Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:
„4.4
entsprechend § 20 Absatz 2 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier im
Rahmen der Kontrollen mitwirken.“
5. Die Nummern 4.4.1 bis 4.4.3 werden aufgehoben.
6. Nummer 5.1.2.1 wird Nummer 5.1.2.
7. Die Nummern 5.1.2.2 und 5.1.2.3 werden die Nummern 5.1.3 und 5.1.4.
8. Die Nummer 5.1.3.1 wird aufgehoben.
9. Die Nummern 5.1.3.2 bis 5.1.5 werden die Nummern 5.1.6 bis 5.1.8.
10. Nummer 5.3 wird aufgehoben.
11. Nummer 5.4 wird Nummer 5.3.
12. Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:
„5.5
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 20
Absatz 1 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier nachzukommen.“
13. Die Nummern 8 bis 8.4.5 werden wie folgt gefasst:
„8
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse
8.1
Halten Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht
ein, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.
8.2
Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den nachfolgend festgelegten
Bestimmungen bei Verstößen gegen Verpflichtungen gemäß der Nummer 5 vornehmen,
wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.
8.2.1
Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1.1 wird die
Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig um 5 Prozent gekürzt, wenn die
Fläche um bis zu 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 10 Prozent
gekürzt, wenn die Fläche um bis zu 20 Prozent kleiner als erforderlich ist und
um 25 Prozent gekürzt, wenn die Fläche um bis zu 50 Prozent kleiner ist als
erforderlich. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 50 Prozent kleiner
als erforderlich ist, wird die Zuwendung um 50 Prozent gekürzt.
8.2.2
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß der Nummern 5.1.2 bis 5.1.5 wird
die Zuwendung für den Betriebszweig um 10 Prozent gekürzt, wenn bis zu 10
Prozent der Tiere betroffen sind, um 20 Prozent gekürzt, wenn bis zu 20 Prozent
der Tiere betroffen sind und um 50 Prozent gekürzt, wenn bis zu 50 Prozent der
Tiere betroffen sind. In den Fällen, in denen mehr als 50 Prozent der Tiere
betroffen sind, wird keine Zuwendung gewährt.
8.2.3
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß der Nummern 5.1.6 bis 5.1.8 wird
die Zuwendung für den Betriebszweig um 5 Prozent gekürzt, wenn bis zu 10
Prozent der Tiere betroffen sind, um 10 Prozent gekürzt, wenn bis zu 20 Prozent
der Tiere betroffen sind und um 25 Prozent gekürzt, wenn bis zu 50 Prozent der
Tiere betroffen sind. In den Fällen, in denen mehr als 50 Prozent der Tiere
betroffen sind, wird die Zuwendung um 50 Prozent gekürzt.
8.3
Im Fall eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung im
Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 ist der Kürzungssatz um 50 Prozent
gegenüber der Kürzung beim ersten Verstoß zu erhöhen.
8.4
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger zum dritten Mal gegen die
gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 verstoßen haben,
wird für den betroffenen Betriebszweig keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus
werden sie im darauffolgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme im betroffenen
Betriebszweig ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen sie zum
zweiten Mal im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 eine Verpflichtung nicht
einhalten und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des
Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.
8.5
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den
höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.
8.6
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine
Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1 nicht eingehalten haben, kann der
Zuwendungsbescheid für diese Maßnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen
zurückzuzahlen.“
14. Die Nummern 9.1 bis 9.6 werden wie folgt gefasst:
„9.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und
Tier einzureichen.
9.2
Der Verpflichtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Zuwendungen werden nach
Beendigung des Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
9.3
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit
Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6 und 8.
9.4
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Grundantrag und der darin
enthaltenen Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten
werden sowie die Monatsmeldungen zu den gehaltenen Schweinen und den Daten im
Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HIT) für die Rinder, in
Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid.“
15.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 zu diesem Runderlass
ersichtliche Fassung.
2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 1193