Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 41 vom 16.12.2024 Seite 1185 bis 1206

Dritte Änderung der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Dritte Änderung der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh

7861

Dritte Änderung der
Richtlinien zur Förderung
von Haltungsverfahren auf Stroh

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.06.04-001017

Vom 22. November 2024

1
Die Richtlinie zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1042), die zuletzt durch Runderlass vom 26. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 werden die Buchstaben c bis e wie folgt gefasst:

„c) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),

d) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 927),

e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).“

2. In Nummer 2.2 wird Buchstabe d wie folgt gefasst:

„d) Bullenmast: Haltung von Mastbullen (Tiere älter als 6 Monate)“.

3. Die Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

4.1
einen Grundantrag gemäß § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier stellen und anhand der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Checkliste bestätigen, dass sie die Verpflichtungen gemäß Nummer 5 einhalten können,“

4. Die Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:

4.4
entsprechend § 20 Absatz 2 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier im Rahmen der Kontrollen mitwirken.“

5. Die Nummern 4.4.1 bis 4.4.3 werden aufgehoben.

6. Nummer 5.1.2.1 wird Nummer 5.1.2.

7. Die Nummern 5.1.2.2 und 5.1.2.3 werden die Nummern 5.1.3 und 5.1.4.

8. Die Nummer 5.1.3.1 wird aufgehoben.

9. Die Nummern 5.1.3.2 bis 5.1.5 werden die Nummern 5.1.6 bis 5.1.8.

10. Nummer 5.3 wird aufgehoben.

11. Nummer 5.4 wird Nummer 5.3.

12. Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:

5.5
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier nachzukommen.“

13. Die Nummern 8 bis 8.4.5 werden wie folgt gefasst:

8
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse

8.1
Halten Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht ein, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.

8.2
Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den nachfolgend festgelegten Bestimmungen bei Verstößen gegen Verpflichtungen gemäß der Nummer 5 vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.

8.2.1
Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1.1 wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig um 5 Prozent gekürzt, wenn die Fläche um bis zu 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 10 Prozent gekürzt, wenn die Fläche um bis zu 20 Prozent kleiner als erforderlich ist und um 25 Prozent gekürzt, wenn die Fläche um bis zu 50 Prozent kleiner ist als erforderlich. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 50 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird die Zuwendung um 50 Prozent gekürzt.

8.2.2
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß der Nummern 5.1.2 bis 5.1.5 wird die Zuwendung für den Betriebszweig um 10 Prozent gekürzt, wenn bis zu 10 Prozent der Tiere betroffen sind, um 20 Prozent gekürzt, wenn bis zu 20 Prozent der Tiere betroffen sind und um 50 Prozent gekürzt, wenn bis zu 50 Prozent der Tiere betroffen sind. In den Fällen, in denen mehr als 50 Prozent der Tiere betroffen sind, wird keine Zuwendung gewährt.

8.2.3
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß der Nummern 5.1.6 bis 5.1.8 wird die Zuwendung für den Betriebszweig um 5 Prozent gekürzt, wenn bis zu 10 Prozent der Tiere betroffen sind, um 10 Prozent gekürzt, wenn bis zu 20 Prozent der Tiere betroffen sind und um 25 Prozent gekürzt, wenn bis zu 50 Prozent der Tiere betroffen sind. In den Fällen, in denen mehr als 50 Prozent der Tiere betroffen sind, wird die Zuwendung um 50 Prozent gekürzt.

8.3
Im Fall eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 ist der Kürzungssatz um 50 Prozent gegenüber der Kürzung beim ersten Verstoß zu erhöhen.

8.4
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger zum dritten Mal gegen die gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 verstoßen haben, wird für den betroffenen Betriebszweig keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie im darauffolgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme im betroffenen Betriebszweig ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen sie zum zweiten Mal im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 eine Verpflichtung nicht einhalten und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.

8.5
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.

8.6
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1 nicht eingehalten haben, kann der Zuwendungsbescheid für diese Maßnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.“

14. Die Nummern 9.1 bis 9.6 werden wie folgt gefasst:

9.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier einzureichen.

9.2
Der Verpflichtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Zuwendungen werden nach Beendigung des Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

9.3
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6 und 8.

9.4
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Grundantrag und der darin enthaltenen Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten werden sowie die Monatsmeldungen zu den gehaltenen Schweinen und den Daten im Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HIT) für die Rinder, in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid.“

15. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 1193