Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 42 vom 18.12.2024 Seite 1207 bis 1228
| Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Familien mit Fluchthintergrund und vergleichbaren Lebenslagen (Förderrichtlinie Brückenprojekte) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Familien mit Fluchthintergrund und vergleichbaren Lebenslagen (Förderrichtlinie Brückenprojekte)
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kinderbetreuung
in besonderen Fällen für Kinder aus Familien mit Fluchthintergrund
und vergleichbaren Lebenslagen
(Förderrichtlinie Brückenprojekte)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Vom 5. Dezember 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung,
Zuwendungen zur Förderung der Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder
aus Familien mit Fluchthintergrund und vergleichbaren Lebenslagen.
1.2
Ein
Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Als
Maßnahme werden Betreuungspakete für Projekte gefördert, die niedrigschwellige
Betreuungsangebote für Kinder aus Familien mit Fluchthintergrund und
vergleichbaren Lebenslagen bis maximal zum Schuleintritt bereitstellen. Sie
sollen den Kindern und ihren Eltern den Übergang in die Kindertagesbetreuung
erleichtern und diesen sicherstellen.
Ein Betreuungspaket umfasst ein Betreuungsangebot durch grundsätzlich pädagogisch qualifiziertes Personal im zeitlichen Umfang von 60 Minuten, bei dem bis zu fünf Kinder betreut werden können.
2.2
Nicht
als Maßnahme förderbar sind Angebote, für die eine Finanzierung im Rahmen des
Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden KiBiz, möglich ist. Eine Doppelförderung
ist unzulässig.
2.3
Die
temporäre und nicht auf Dauer ausgelegte Betreuung in einem entsprechenden
Betreuungsangebot erfüllt nicht den Anspruch auf Förderung in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gemäß dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem KiBiz und
ersetzt nicht das Regelangebot der Kindertagesbetreuung.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die
Träger eines Jugendamts sind.
3.2
Die
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können die Zuwendung unter
Beachtung von Nummer 12 VVG zu § 44 LHO an anerkannte Trägerinnen und Träger
der freien Kinder- und Jugendhilfe weiterleiten.
Die Weiterleitung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Trägerinnen und Träger die geförderten Maßnahmen durchführen und die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen. Kooperationsprojekte zwischen den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern und den Trägerinnen oder Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe sind möglich.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die
niedrigschwelligen Betreuungsangebote im Rahmen eines Betreuungspakets sind als
temporäres Übergangssystem zur Heranführung an das Regelsystem der
Kindertagesbetreuung und nicht als Betreuungsangebot auf Dauer auszugestalten.
Der Übergang der betreuten Kinder in das Regelsystem der Kindertagesbetreuung
ist entsprechend zeitnah sicherzustellen.
4.2
Der
zeitliche Umfang der niedrigschwelligen Betreuungsangebote soll dabei nicht
weniger als zehn Stunden pro Woche und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche
betragen. Die Betreuungsangebote erfolgen in stationären Räumlichkeiten der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers oder der anerkannten
Trägerin oder des anerkannten Trägers der freien Kinder- und Jugendhilfe, die
die Projekte durchführen.
4.3
Das
im Bereich der Betreuungsangebote eingesetzte Personal soll über eine grundsätzliche
pädagogische Qualifikation verfügen. Eingesetzte Tagespflegepersonen sollen
über eine Qualifikation gemäß § 21 Absatz 1 KiBiz
verfügen.
4.4
Die
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger legen in einem Projektkonzept
dar:
a) wie das Betreuungsangebot insbesondere in seinem zeitlichen Umfang, Personal und Räumlichkeiten ausgestaltet ist,
b) wer von dem Angebot hinsichtlich der Zielgruppe und der Altersstruktur profitiert; eine Prüfung und Nachweiserbringung des Aufenthaltsstatus im Einzelfall sind hierbei nicht erforderlich,
c) welche Beiträge der oder die Projektverantwortliche einbringt, hierunter fallen auch finanzielle Beiträge,
d) über welche pädagogischen Qualifikationen das einzusetzende Personal verfügt,
e) wie die weiteren lokalen Akteure eingebunden werden,
f) wie die Projektaktivitäten an bestehende Angebote und Netzwerke anschließen,
g) wie der Übergang der im Sinne dieser Richtlinie betreuten Kinder in das Regelsystem der Kindertagesbetreuung innerhalb von maximal zwei Jahren sichergestellt wird,
h) wie Eltern einbezogen werden,
i) wie im Falle der Weiterleitung der Zuwendung nach Nummer 3.2 das örtliche Jugendamt informiert und einbezogen wird und
j) in welchen Räumlichkeiten die Betreuungsangebote erfolgen sollen.
4.5
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Maßnahmen des Förderaufrufs „Betreuung von Kindern aus Familien mit Fluchthintergrund“ vom 30. April 2015, in der Fassung vom 12. Dezember 2023, die im Jahr 2024 gefördert wurden, können im Jahr 2025 fortgesetzt werden. In diesen Fällen soll der Antrag der Maßnahme mit Ablauf des 28. Februar 2025 bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Nummer 1.3.4 der VVG zu § 44 LHO findet Anwendung.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig
sind ausschließlich die notwendigen und angemessenen Personal- und
Sachausgaben, die in unmittelbarem Sachzusammenhang der Projektdurchführung
entstehen. Nicht förderfähig sind zum Beispiel Overheadkosten,
Verwaltungskosten, investive Kosten, Kosten, die im Zusammenhang mit der
Bereitstellung oder Nutzung der Räumlichkeiten zur Projektdurchführung
entstehen, Kosten für Vor- und Nachbereitung sowie Kosten, die lediglich im
mittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte entstehen.
5.4.2
Pro
Betreuungspaket wird eine Pauschale in Höhe von 30 Euro gewährt.
5.4.3
Bagatellgrenze
Zuwendungen können abweichend von Nummer 1.1 VVG zu § 44 LHO auch dann bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall weniger als 12 500 Euro beträgt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen.
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt. Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens zum 1. Januar und endet spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres.
7
Verfahren
Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der
Antrag ist unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“
zu stellen.
Anträge können ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Runderlasses gestellt werden.
7.1.2
Die
Anträge sind den Bewilligungsbehörden vorzulegen.
7.1.3
Dem
Antrag ist der jeweilige Antrag der Trägerin oder des Trägers mit der Beschreibung
und dem Projektkonzept des Vorhabens gemäß Nummer 4.4 beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die
Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen.
7.2.2
Zuständige
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Landesjugendamt.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ vorzulegen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5
Die
Muster für Antragstellung, Bescheid und Verwendungsnachweis, die innerhalb des
Online-Tools umgesetzt werden, werden gesondert im Erlasswege bekanntgegeben.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 1211