Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 1 vom 9.1.2025 Seite 1 bis 26
Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für die Prüfung Betriebswirtin beziehungsweise Betriebswirt – Master Professional (S) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für die Prüfung Betriebswirtin beziehungsweise Betriebswirt – Master Professional (S)
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Prüfungsordnung
der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
für die Prüfung
Betriebswirtin beziehungsweise Betriebswirt –
Master
Professional (S)
Bekanntmachung
der Sparkassenakademie
Vom 10. Dezember 2024
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des
öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 4 Absatz 2, § 7 des
Sparkassenakademiegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 2 Absatz 2, § 11 Absatz 2 Nummer 3 und § 16 Absatz 2
der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 724), beschlossen vom 21. März bis 6. April
2023, folgende Prüfungsordnung.
§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
(1) Im Rahmen des Studiengangs zur Betriebswirtin beziehungsweise zum Betriebswirt - Master Professional (S) an der Sparkassenakademie
Nordrhein-Westfalen werden den Studierenden unter Berücksichtigung der
Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt, dass sie zur Anwendung
ihrer erlangten Kompetenzen in der beruflichen Praxis und zur kritischen
Einordnung ihrer Erkenntnisse befähigt werden.
(2) Aufbauend auf einem staatlich anerkannten Studiengang zur Fachwirtin
beziehungsweise zum Fachwirt oder einer vergleichbaren Qualifikation haben die
Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs ihr Wissen erweitert und
vertieft. Sie verfügen über eine hohe Fach- und Methodenkompetenz in den
Bereichen Betriebswirtschaft und Management. Hierdurch werden sie zum Handeln
befähigt und lernen den kompetenten Umgang mit fachlichem Wissen in ihrer
Berufspraxis. Die Studierenden entwickeln digitale Kompetenz und Kreativität in
Bezug auf ihre Berufstätigkeit, aber auch im Hinblick auf ihren Lernprozess und
ihre Selbstorganisationsfähigkeit. Sie vertiefen ihre Kompetenz in selbst
gewählten Schwerpunkten. Sie sind in der Lage Besonderheiten, Grenzen,
Terminologien und Lehrmeinungen ihres Lehrgebiets zu definieren und zu interpretieren.
Das Wissen und Verstehen der Absolventinnen und Absolventen bildet die
Grundlage für die Entwicklung und Anwendung eigenständiger Ideen. Sie verfügen
über ein breites, detailliertes und kritisches Verständnis auf dem neuesten
Stand des Wissens in einem oder mehreren Vertiefungsbereichen. Absolventinnen
und Absolventen können ihr Wissen sowie ihre Fähigkeiten zur Problemlösung auch
in neuen und unvertrauten Situationen anwenden, die in einem breiteren oder
multidisziplinären Zusammenhang mit ihren Studieninhalten stehen.
(3) Durch die Modulprüfungen wird unter besonderer Berücksichtigung
der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt festgestellt, ob die
Studierenden die notwendigen Fach- und Handlungskompetenzen erworben haben, um
die Bedeutung der erworbenen Kompetenzen und Erkenntnisse für die berufliche
Praxis zu erkennen und anzuwenden.
(4) Nach erfolgreichem Absolvieren der Modulprüfungen wird der
Abschlussgrad „Master Professional (S)“ verliehen. Dem Abschlussgrad ist die
Bezeichnung der Fach- oder Spezialisierungsrichtung gemäß Modulkatalog
hinzuzufügen. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung
„Betriebswirtin“ oder „Betriebswirt“ vorangestellt.
(5) Anstelle des Abschlussgrads Master Professional (S) kann der
Abschlussgrad Sparkassenbetriebswirtin beziehungsweise Sparkassenbetriebswirt
verliehen werden, wenn die im Studienhandbuch definierten, für diesen
Abschlussgrad erforderlichen Wahlpflichtmodule bestanden wurden.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Zum Studiengang Betriebswirtin beziehungsweise Betriebswirt -
Master Professional (S) wird zugelassen, wer
1. einen staatlich anerkannten Abschluss „Geprüfte Bankfachwirtin
beziehungsweise Geprüfter Bankfachwirt“
oder
2. den Abschluss „Bankfachwirtin beziehungsweise Bankfachwirt - Bachelor
Professional (S) in Banking“ einer Sparkassenakademie oder
3. eine vergleichbare Qualifikation
nachweisen kann.
§ 3
Module und ECTS-Leistungspunkte
(1) Der Studiengang besteht aus Modulen, denen ECTS-Leistungspunkte
zugeordnet sind, die dem Arbeitsaufwand der Studierenden zur Aneignung und
Vertiefung der dem Modul zugeordneten Lernergebnisse entsprechen. Ein Modul
schließt in der Regel mit einer Prüfung ab.
(2) Für den Abschlussgrad „Betriebswirtin - Master Professional
(S)“ beziehungsweise „Betriebswirt - Master Professional (S)“ sind mindestens
42 ECTS-Leistungspunkte erforderlich.
(3) Das Studienhandbuch definiert Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
Die Pflichtmodule sind zur Erlangung des Abschlussgrads „Betriebswirtin -
Master Professional (S) beziehungsweise Betriebswirt - Master Professional (S)“
zwingend erfolgreich zu absolvieren. Es sind darüber hinaus so viele Wahlmodule
zu absolvieren, bis die erforderlichen ECTS-Leistungspunkte gemäß Absatz 2
erreicht wurden.
§ 4
Studien- und Prüfungsaufbau
(1) Aufbau und Verlauf des Studiums sind im Studienhandbuch des
Studiengangs dokumentiert.
(2) Die Prüfungen zu den einzelnen Modulen sind grundsätzlich
studienbegleitend abzulegen. Die für den Studienabschluss nachzuweisenden
Module, deren Inhalte, Qualifikationsziele und Lehrformen, die
Teilnahmevoraussetzungen und die zum Erwerb der ECTS-Leistungspunkte
erforderlichen Prüfungen sind im Studienhandbuch des Studiengangs geregelt.
(3) Regelmäßig ist jedes Modul mit einer mindestens als „ausreichend“
bewerteten Prüfung abzuschließen. In ausgewählten Modulen muss die Vergabe von
Leistungspunkten nicht zwingend eine Benotung von Leistungen voraussetzen,
sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls. In diesem Fall
werden bei der Berechnung der Gesamtnote lediglich die absolvierten
Prüfungsleistungen mit Benotung berücksichtigt.
(4) Die Prüfungen werden gemäß § 7 erbracht. Die Festlegung der
geeigneten Prüfungsform erfolgt modulbezogen und wird im Studienhandbuch
dokumentiert.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben
bildet die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
a) einer Beauftragten oder einem
Beauftragten der Arbeitgeber,
b) einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Arbeitnehmer und
c) einer Beauftragten oder einem Beauftragen der Sparkassenakademie.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen beziehungsweise
Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung
im Prüfungswesen geeignet sein.
(5) Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
des Prüfungsausschusses erfolgt durch den Vorstand der Sparkassenakademie für
längstens fünf Jahre. Sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. Eine
Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreterinnen
beziehungsweise Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der
Akademie bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern mit sozial- und
berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und stellvertretende
Mitglieder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Akademie
festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Vorstand insoweit
nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfungen einschließlich der ordnungsgemäßen Feststellung der
Prüfungsergebnisse und der Gesamtnote. Er gibt Anregungen zur Reform der
Prüfungsordnung und der Regelstudienverlaufspläne. Er ist insbesondere
zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren
getroffene Beurteilungen, für Entscheidungen bei Versäumnis, Rücktritt und
Täuschung gemäß § 11 sowie für Entscheidungen über die Anrechnung von
Studienleistungen gemäß § 12.
(8) Wird im Anschluss an eine Nachkorrektur durch den
entsprechenden Prüfenden Widerspruch eingelegt, entscheidet der
Prüfungsausschuss über den Widerspruch.
(9) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben auf
die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht
für Entscheidungen über Widersprüche gegen Prüfungsleistungen gemäß § 5 Absatz
8.
(10) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils eine
Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und regelt die Stellvertretung.
Die beziehungsweise der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(11) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn drei
Mitglieder mitwirken. Bei Bedarf kann ein Mitglied durch eine Beisitzerin
beziehungsweise einen Beisitzer vertreten werden.
(12) Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass alle drei
Mitgliedergruppen bei der Beschlussfassung mitwirken. Ist für eine bestimmte
Gruppe weder ein Mitglied noch eine Stellvertreterin beziehungsweise ein
Stellvertreter vorhanden oder verfügbar, kann ausnahmsweise ein Mitglied oder
eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter einer anderen Gruppe
eingesetzt werden.
(13) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der beziehungsweise des
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die der Stellvertreterin
beziehungsweise des Stellvertreters, den Ausschlag.
(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(15) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
§ 6
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Bestellung und Abberufung der
Prüfenden und Beisitzenden zuständig. Er kann die Bestellung der
beziehungsweise dem Vorsitzenden übertragen. Soweit Prüfungsleistungen
unmittelbar im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht werden, so sind die
jeweiligen Lehrenden ohne besondere Bestellung Prüfende.
(2) Zum Prüfenden darf nur bestellt werden, wer über die für die im
Prüfungsmodul relevanten Fach- oder Methodenkompetenzen verfügt.
(3) Der beziehungsweise die Prüfenden sind für die Bewertung der
Prüfungsleistungen der Modulprüfungen gemäß § 9 zuständig.
(4) Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen
keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von zwei Prüfenden zu
bewerten.
(5) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von
Weisungen.
§ 7
Modulprüfungen
(1) In einer Klausur wird eine vorgegebene Aufgabenstellung
schriftlich in der vorgegebenen Prüfungszeit bearbeitet. Die beziehungsweise
der Studierende soll nachweisen, dass sie beziehungsweise er in begrenzter Zeit
mit den gängigen Methoden ihres beziehungsweise seines Faches Aufgaben lösen
und Themen bearbeiten kann. Es soll ferner festgestellt werden, ob die
Kandidatin beziehungsweise der Kandidat über die im geprüften Modul
vermittelten Kompetenzen verfügt. Die Dauer einer Klausur ist im
Studienhandbuch festgelegt.
(2) Eine Hausarbeit ist die selbstständige schriftliche Bearbeitung
einer Aufgabenstellung auf wissenschaftlichem Niveau innerhalb eines begrenzten
Zeitraums aus dem Zusammenhang eines Moduls. Die beziehungsweise der
Studierende hat die Hausarbeit auf Verlangen einem oder mehreren Prüfenden zu
erläutern. Der Umfang der Hausarbeit beträgt zehn Textseiten für je 6
ECTS-Leistungspunkte.
(3) In einer mündlichen Prüfung soll die beziehungsweise der
Studierende nachweisen, dass sie beziehungsweise er die Zusammenhänge des
Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge
einzuordnen oder praxisrelevante Situationen adäquat zu lösen vermag. Die
Prüfung wird in der Regel vor einem Prüfenden abgelegt. Der Prüfende kann in
Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss sachkundige Beisitzende zu der Prüfung
hinzuziehen. Die Prüfungsdauer soll 15 Minuten je Modul und Kandidatin
beziehungsweise Kandidat nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht
überschreiten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen
Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Eine mündliche Prüfung
kann auch digital, zum Beispiel als Videokonferenz, abgelegt werden. Ein
Anspruch auf Ablegung der Prüfung auf digitalem Weg besteht nicht.
(4) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag mit begleitender
textlicher beziehungsweise medialer Darstellung und anschließender Diskussion
aus dem Zusammenhang eines Moduls unter Einbeziehung und Auswertung
einschlägiger Literatur. Es wird in der Regel vor einem Prüfenden abgelegt. Der
Prüfende kann sachkundige Beisitzer zu der Prüfung hinzuziehen. Bewertet wird
die Gesamtleistung. Die Prüfungsdauer je 6 ECTS-Leistungspunkte soll 15 Minuten
je Modul und Kandidatin beziehungsweise Kandidat nicht unterschreiten und 30
Minuten nicht überschreiten.
(5) Ein Projektbericht ist die zusammenhängende textliche
beziehungsweise mediale Darstellung der Themenstellung, der angewandten
Methoden und der Ergebnisse eines Projekts aus der Berufspraxis. Der
Projektbericht ist dem Prüfenden in einer für die berufliche Tätigkeit
typischen Weise vorzutragen. Der Prüfende kann sachkundige Beisitzer zu der
Prüfung hinzuziehen. Die Mitarbeit im Projekt kann in die Bewertung einbezogen
werden. Der Umfang des Projektberichts beträgt zehn Textseiten für je 6
ECTS-Leistungspunkte.
(6) Ein Praxisbericht soll erkennen lassen, dass die
beziehungsweise der Studierende nach didaktisch-methodischer Anleitung Studium
und Praxis verbinden kann und dazu beiträgt, die Erfahrungen in den praktischen
Studieneinheiten für die berufliche Tätigkeit nutzbar zu machen. Er umfasst
darüber hinaus in der Regel die Auswertung der einschlägigen vorbereitenden
Literatur, die Beschreibung der praktischen Tätigkeit und der dabei
wahrgenommenen Aufgaben. Der Umfang des Praxisberichtes beträgt zehn Textseiten
für je 6 ECTS-Leistungspunkte.
(7) Weitere Prüfungsformen sind zulässig, wenn sie nach Art und
Umfang den Prüfungsformen gemäß den Absätzen 1 - 6 entsprechen.
(8) Prüfungsleistungen sind grundsätzlich als Einzelprüfung zu erbringen,
Gruppenprüfungen sind zulässig. Bei Gruppenprüfungen muss der Beitrag der
beziehungsweise des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar
sowie die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen hinsichtlich Umfang und
Anforderung gegeben sein. Durch Gruppenprüfungen wird die Fähigkeit zur
Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von
Konzepten nachgewiesen. Hier sollen insbesondere anwendungsbezogene
interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeitet werden.
(9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen
Verhältnisse von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt
werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von
Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Die Art der
Beeinträchtigung ist nachzuweisen.
(10) Die zulässigen Prüfungsformen der einzelnen Module sind im
Studienhandbuch des Studiengangs festgelegt.
(11) Korrektur- und Prüfungsergebnisse sind nachvollziehbar zu
dokumentieren. Die Sparkassenakademie hat die Prüfungsniederschriften der
Prüfungen mindestens 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten und die sonstigen
Unterlagen mindestens 5 Jahre, vom Tage der mündlichen Prüfung an gerechnet,
aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen.
§ 8
Zulassung und Anmeldung von Modulprüfungen
(1) Zu Modulprüfungen kann zugelassen werden, wer für das Studium
angemeldet ist, zum jeweiligen Modul zugelassen wurde und die den
Studienabschnitten entsprechenden Studiengebühren bezahlt hat.
(2) Die Anmeldung zu einer Modulprüfung erfolgt nach den Vorgaben
des Prüfungsausschusses. Die Prüfungstermine und Anmeldefristen werden
elektronisch mitgeteilt. Die Anmeldung hat fristgerecht zu erfolgen.
(3) Von der Anmeldung zu einer Klausur können Studierende bis zum
Montag, 12 Uhr der jeweiligen Prüfungswoche ohne Begründung schriftlich
zurücktreten. Bei einer mündlichen Prüfung gilt eine Frist von sieben
Wochentagen zum Tag der Prüfung.
(4) Ein Rücktritt ist bei Modulen, deren Prüfungen sich gemäß Ziffer
7 Absatz 2, 4 bis 6 auf das Semester verteilen, nicht mehr möglich.
(5) Macht die beziehungsweise der Studierende durch die Vorlage
eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass sie beziehungsweise er wegen länger
andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist,
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so
kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem zuständigen Prüfenden gestatten,
dass eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form erbracht wird,
gegebenenfalls auch innerhalb einer entsprechend verlängerten Bearbeitungszeit.
§ 9
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen
Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die
Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Punktskala und Noten zu
verwenden:
100 bis 92 Punkte |
sehr gut |
eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung |
unter 92 bis 81 Punkte |
gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
unter 81 bis 67 Punkte |
befriedigend |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
Leistung |
unter 67 bis 50 Punkte |
ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
unter 50 bis 0 Punkte |
mangelhaft |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt |
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die
Note aus dem mit ECTS-Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt der Noten der
einzelnen Prüfungsleistungen.
(3) Werden für eine Prüfungsleistung aufgrund der Beteiligung
mehrerer Prüfender mehrere Noten vergeben, errechnet sich die Note aus dem nach
ECTS-Leistungspunkten gewichteten Querschnitt der Noten der einzelnen
Bewertungen.
(4) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50
Punkten bewertet werden, kann der Prüfungsausschuss ein Zweitgutachten
beauftragen.
(5) Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste
Nachkommastelle berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.
(6) Die Bekanntgabe der Leistungsbewertung erfolgt elektronisch.
Andere Formen der Notenveröffentlichung erfolgen unter Vorbehalt.
§ 10
Bestehen und Nicht-Bestehen einer Prüfung
(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens
„ausreichend“ ist.
(2) Ist eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie höchstens
zwei Mal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird spätestens im Laufe
des folgenden Semesters angeboten.
(3) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.
§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Zuständig für Entscheidungen bei Versäumnis, Rücktritt und
Täuschung ist der Prüfungsausschuss. Er kann das Verfahren der beziehungsweise
dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft“ bewertet, wenn
die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat einen für sie beziehungsweise ihn
bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie
beziehungsweise er von einer Prüfung, die sie beziehungsweise er angetreten
hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte
Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit der Kandidatin beziehungsweise des Kandidaten muss ein ärztliches
Attest vorgelegt werden. Der Krankheit der Kandidatin beziehungsweise des
Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr beziehungsweise ihm überwiegend
allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, kann die
beziehungsweise der Studierende die Prüfung erneut ablegen. Bereits vorliegende
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(4) Versucht die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat
vorsätzlich, das Ergebnis ihrer beziehungsweise seiner Prüfungsleistungen durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird
die betreffende Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet. Eine Kandidatin
beziehungsweise ein Kandidat, die beziehungsweise der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann vom Aufsichtsführenden von der Prüfung
ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit
„mangelhaft“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die
Kandidatin beziehungsweise den Kandidaten von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Ergibt sich im Nachhinein, dass die beziehungsweise der
Studierende sich eines Täuschungsversuches gemäß Absatz 4 schuldig gemacht hat,
so wird die Bewertung des betreffenden Leistungsnachweises nachträglich in
„mangelhaft“ geändert.
(6) Belastende Feststellungen des Prüfungsausschusses sind der
beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Vor einer Entscheidung ist der beziehungsweise dem Studierenden
Gelegenheit zum Gehör zu geben.
§ 12
Anrechnung von Leistungen
(1) Zuständig für das Anrechnungsverfahren ist der
Prüfungsausschuss. Er kann das Verfahren der beziehungsweise dem Vorsitzenden
übertragen.
(2) Leistungen und Studienzeiten, die in einem anderen Studiengang
der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, bei anderen Bildungsanbietern oder
an Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, sofern
durch den Prüfungsausschuss keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der
erworbenen Kompetenzen festgestellt und nachgewiesen werden. Eine Prüfung der
Gleichartigkeit findet nicht statt.
(3) Der Prüfungsausschuss prüft anhand der von der Bewerberin
beziehungsweise dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu ihrer beziehungsweise
seiner Qualifikation, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen des
Studiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen
können. Die Prüfung erfolgt individuell oder kann bei homogenen Gruppen auch
pauschal erfolgen.
(4) Im Studienhandbuch können pauschale Anrechnungen geregelt
werden. Bei Vorlage entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder anderer
geeigneter Nachweise wird keine weitere Prüfung der Anrechenbarkeit mehr
durchgeführt.
(5) In den durch Vorleistungen angerechneten Modulen müssen keine
Prüfungsleistungen erbracht werden. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis mit
dem Vermerk „angerechnet" gekennzeichnet und ohne Note ausgewiesen. Bei
der Berechnung der Gesamtnote werden lediglich die absolvierten
Prüfungsleistungen berücksichtigt.
§ 13
Zeugnisse, Certificate Supplement und Urkunden
(1) Die Betriebswirtprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen
zu den Pflichtmodulen und die gem. § 2 erforderliche Anzahl an Modulprüfungen
zu den Wahlmodulen bestanden wurden. Über die bestandene Betriebswirtprüfung
erhält die Absolventin/der Absolvent ein Zeugnis. Das Zeugnis weist die
Gesamtnote der Betriebswirtprüfung aus. Die Berechnung der Gesamtnote ist im
Studienhandbuch geregelt.
(2) Im Zeugnis werden zudem die Prüfungsergebnisse (transcript of records)
der Studienmodule als Einzelnoten ausgewiesen.
(3) Im Zeugnis werden die gewählten Vertiefungsrichtungen
ausgewiesen.
(4) Neben dem Zeugnis erhält die Absolventin beziehungsweise der
Absolvent ein Certificate Supplement. Das Certificate Supplement macht unter anderem Angaben
hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen, Kompetenzziele, der Studieninhalte und
der beruflichen Verwendbarkeit der erworbenen Kenntnisse in dem absolvierten
Studiengang. Die Gesamtnote wird im Certificate
Supplement ausgewiesen.
(5) Das Zeugnis wird von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und von einem Vorstandsmitglied der Sparkassenakademie
Nordrhein-Westfalen unterschrieben. Die Unterschriften können auch als digitale
Unterschriften erfolgen.
(6) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist.
§ 14
Ungültigkeit der Prüfung
(1) Hat die Absolventin beziehungsweise der Absolvent bei einer
Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend
berichtigt werden. Die Prüfung kann für „mangelhaft“ erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass die Absolventin beziehungsweise der Absolvent hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
(3) Belastende Feststellungen des Prüfungsausschusses sind der
Absolventin beziehungsweise dem Absolventen unverzüglich schriftlich
mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist der Absolventin
beziehungsweise dem Absolventen Gelegenheit zum Gehör zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis und Certificate
Supplement sind einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen.
§ 15
Einsicht in Prüfungsakten
Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens ist der
beziehungsweise dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die betreffende
Prüfungsakte zu gewähren. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeitpunkt der
Einsichtnahme.
§ 16
Inkrafttreten der Prüfungsordnung und Übergangsvorschriften
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in
Kraft. Sofern zu diesem Zeitpunkt Prüfungsleistungen erbracht wurden, die nicht
Gegenstand dieser Prüfungsordnung sind, entscheidet der Prüfungsausschuss über
Anrechnungsmöglichkeiten.
- MBl. NRW. 2025 S. 12