Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 15 vom 27.3.2025 Seite 511 bis 530

Änderung des Vertretungserlasses NRW
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Änderung des Vertretungserlasses NRW

20020

Änderung des Vertretungserlasses NRW

Gemeinsamer Runderlass
des Ministerpräsidenten
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Ministeriums des Innern
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Ministeriums für Schule und Bildung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien
und Chefs der Staatskanzlei

Vom 18. März 2025

1
Der Vertretungserlass NRW vom 18. August 2023 (MBl. NRW. S. 928) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,

der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen,

das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen,

der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,

jeweils für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich,

das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner Zuständigkeit in Klimaschutz- und Energieangelegenheiten

das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten der Marktüberwachung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

und

die Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 der Handwerksordnung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung
für ihren Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.“

2. In Nummer 9 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.

3. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,

der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen,

der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter

die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreis,

das Landgestüt Nordrhein-Westfalen

jeweils für seinen oder ihren Zuständigkeitsbereich,

das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen,

das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner forstlichen Aufgaben auf Nationalparkflächen im Sinne von § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 des LANUV-Errichtungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.“

2
Dieser Runderlass tritt am 1. April 2025 in Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 512