Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 16 vom 31.3.2025 Seite 531 bis 578

Vierte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründungsstipendium. NRW“
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Vierte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründungsstipendium. NRW“

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Vierte Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung
von innovativen Unternehmensgründungen
in Nordrhein-Westfalen
„Gründungsstipendium. NRW“

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 1. April 2025

1
Die Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründungsstipendium. NRW“ vom 15. Juni 2018 (MBl. NRW. S. 374), die zuletzt durch Runderlass vom 24. August 2023 (MBl. NRW. S. 1000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Zusätzlich gewährt das Land auf Antrag einen Zuschuss zur Erhöhung des Gründungsstipendiums. NRW zur Förderung von mehr Geschlechterdiversität bei innovativen Unternehmensgründungen, im Folgenden Zuschuss für diverse Teams. Diverse Teams können von ihrer geschlechterübergreifenden Erfahrung profitieren und sich dadurch insgesamt kreativer im Gründungsvorhaben einbringen. Durch eine gezielte Erhöhung des Stipendiums für Gründungen durch Teams, die aus Personen verschiedenen Geschlechts bestehen, soll ein Anreiz zur Erhöhung der Diversität bei Gründungen gesetzt werden.“

2. Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2.3 ersetzt:

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Gründerinnen und Gründer, die ein innovatives Gründungsvorhaben umsetzen beziehungsweise in der Gründungsphase eines innovativen Unternehmens sind, wobei das neu zu gründende Unternehmen beziehungsweise neu gegründete Unternehmen einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben muss.

2.2. Das neue Unternehmen muss unmittelbar von den Gründerinnen und Gründern oder unter Beteiligung einer Holding-Gesellschaft der Gründerinnen und Gründer gegründet worden sein oder gegründet werden. Bei der Gründung unter Beteiligung einer Holding-Gesellschaft müssen die Voraussetzungen der Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b beziehungsweise Nummer 5.4 erfüllt sein. Eine Gründung durch eine Holding-Gesellschaft im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn das neue Unternehmen durch eine oder mehrere Kapitalgesellschaften gegründet wird, deren Unternehmensgegenstand allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet ist.

2.3. Als innovativ gilt eine Gründung, deren Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der nachfolgend genannten Punkte zum Gegenstand hat:

a) die Entwicklung von Produkten oder Verfahren, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik wesentlich verbessert sind und im eigenen Unternehmen (einschließlich Fertigung, Vermarktung/Vertrieb) umgesetzt werden sollen,

b) neue Dienstleistungen, die einen deutlichen Kundennutzen und Alleinstellungsmerkmale auf einem mindestens regionalen Markt erwarten lassen.

Die Geschäftsidee muss zudem nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen.“

3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. Zuwendungsempfangende“.

4. In Nummer 3.1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „Zuwendungsempfänger“ durch die „Zuwendungsempfangende“ ersetzt.

5. Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Gründungspersönlichkeit/Gründungsteam,“.

6. In Nummer 5.5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Gründerteam“ durch die Angabe „Gründungsteam“ ersetzt.

7. Nummer 5.6. wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, vorbehaltlich einer Erhöhung der Förderung nach Nummer 5.8.“ ersetzt,

b) In Satz 3 wird die Angabe „Gründerteams“ durch die Angabe „Gründungsteams“ ersetzt.

8. Nach Nummer 5.7 werden die folgenden Nummern 5.8 bis 5.8.5 eingefügt:

„5.8. Auf Antrag wird das Stipendium um einen zusätzlichen Zuschuss für diverse Teams erhöht. Dabei finden vorbehaltlich der abweichenden Regelungen in den folgenden Nummern 5.8.1 bis 5.8.5 die Regelungen zum Stipendium entsprechende Anwendung.

5.8.1 Der Zuschuss für diverse Teams wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, wenn Gründerinnen und Gründer nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe a ihr Unternehmen im Laufe des Durchführungszeitraums des Stipendiums als ein diverses Team, also als ein Team mit Stipendiatinnen und Stipendiaten verschiedenen Geschlechts, formal gemäß Nummer 5.4 gründen. Der Förderzeitraum des Zuschusses für diverse Teams beginnt und endet mit demjenigen für das Stipendium. Nummer 3.2 ist zu beachten.

5.8.2. Mit dem Zuschuss für diverse Teams werden Ausgaben in Form von personengebundenen Zuschüssen als Festbetrag ergänzend zum Stipendium für maximal drei Gründerinnen oder Gründer pro Gründungsteam gefördert. Bemessungsgrundlage des Festbetrags ist der Förderzeitraum des erfolgreich absolvierten Gründungsstipendiums. Die Höhe des Zuschusses für diverse Teams beträgt 3 600 Euro pro Gründerin oder Gründer, im Falle einer Verlängerung nach Nummer 5.6 beträgt der Höchstbetrag des Zuschusses für die einzelne Stipendiatin 4 500 Euro. Innerhalb eines Gründungsteams erhöht sich die maximale Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie entsprechend.

5.8.3. Der Antrag auf den Zuschuss für diverse Teams kann nach der formalen Unternehmensgründung zwischen dem siebten und zwölften Fördermonat des Stipendiums gestellt werden. Ihm müssen die Gründungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug oder Gewerberegisterauszug) hinzugefügt werden, soweit diese nicht bereits gemäß Nummer 5.4 eingereicht wurden. Der Antrag auf den Zuschuss für diverse Teams kann nicht bewilligt werden, wenn der Förderzeitraum für das Stipendium gemäß Nummer 5.4 nach sechs Monaten endet.

5.8.4. Der bewilligte Zuschuss für diverse Teams wird in einer Summe auf ein von der jeweiligen Stipendiatin oder dem Stipendiaten anzugebendes Bankkonto ausgezahlt.

5.8.5. Führt das Ausscheiden eines Teammitglieds dazu, dass die Fördervoraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses für diverse Teams nicht mehr vorliegen, wird die Förderung des Zuschusses für die Zukunft widerrufen. Ein bereits ausgezahlter Zuschuss wird anteilig, entsprechend der noch ausstehenden Fördermonate des Stipendiums, zurückgefordert. Der Zuwendungsbescheid ist mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt zu versehen.“

9. Die bisherige Nummer 5.8 wird die Nummer 5.9.

10. In Nummer 6.4 Satz 3 wird die Angabe „5.6“ durch die Angabe „5.9“ ersetzt.

11. In Nummer 6.6 Satz 1 wird die Angabe „vom Zuwendungsempfänger“ durch die Angabe „von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten“ ersetzt.

12. In Nummer 6.7 wird die Angabe „legt der Zuwendungsempfänger“ durch die Angabe „ist“ und die Angabe „vor“ durch die Angabe „vorzulegen“ ersetzt.

2
Dieser Runderlass tritt am 1. April 2025 in Kraft.

MBl. NRW. 2025 S. 534