Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 19 vom 10.4.2025 Seite 621 bis 626

Änderung der Satzung der Stiftung Akkreditierungsrat
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Änderung der Satzung der Stiftung Akkreditierungsrat

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Änderung der Satzung
der Stiftung Akkreditierungsrat

Vom 26. März 2025

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und § 5 Absatz 1 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, beschließt der Stiftungsrat der Stiftung Akkreditierungsrat unter Beteiligung des Akkreditierungsrates und mit Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen:

Artikel 1

Die Satzung der Stiftung Akkreditierungsrat vom 12. November 2018 (MBl. NRW. S. 662) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Stiftung berichtet der Kultusministerkonferenz, der Hochschulrektorenkonferenz sowie der Öffentlichkeit jährlich durch Vorlage eines Arbeitsberichts.“

2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

§ 8
Sitzungen und Beschlüsse

Sitzungen des Stiftungsrates, des Akkreditierungsrates und des Vorstands können in Präsenz oder virtuell stattfinden. Beschlüsse können in Präsenz oder als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Im Falle einer virtuellen Sitzung sind auch Beschlüsse in elektronischer Kommunikation zulässig. Die hierfür zur Anwendung kommenden Systeme müssen dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik entsprechen. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.“

3. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beschlüsse des Akkreditierungsrates bedürfen der Mehrheit seiner gesetzlich vorgesehenen Stimmen. Bei Abstimmungen über die Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien führen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags die doppelte Stimme, welche nur einheitlich abgegeben werden kann.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Stimmübertragungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 9 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags beziehungsweise § 7 Absatz 2 Satz 9 des Akkreditierungsratsgesetzes sind nur für den Fall zulässig, dass auch eine Stellvertretung nicht möglich ist. Auf ein Mitglied darf das Stimmrecht nur eines anderen Mitglieds der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen werden.“

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der Vorstand der Stiftung Akkreditierungsrat kann im Einvernehmen mit der Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als ständige Gäste mit beratender Stimme längstens bis zum Ende der Amtsperiode des Akkreditierungsrates benennen. Wiederbenennungen sind möglich.“

d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Der Akkreditierungsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Arbeitsgruppen oder Ausschüsse einsetzen und dazu externe Expertinnen und Experten hinzuziehen.“

4. Der bisherige § 9 wird § 10.

5. Der bisherige § 10 wird § 11 und dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen von dieser Regelung ist die Vertreterin oder der Vertreter der Agenturen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags.“

6. Der bisherige § 11 wird § 12.

7. Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Homepage“ durch die Angabe „Internetseite“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Entscheidungen über die Erfüllung von Auflagen einschließlich der Entscheidungen über die Verlängerung von Fristen zur Auflagenerfüllung gemäß der § 27 der Musterrechtsverordnung entsprechenden Regelung der jeweils anzuwendenden Landesverordnung,“.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Entscheidungen über Änderung und Aufhebung von Akkreditierungsentscheidungen gemäß § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine Entscheidung des Akkreditierungsrates aus dringenden Gründen nicht abgewartet werden kann,“.

d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Joint-Degree-Programme“ wird durch die Angabe „Joint-Programmes“ ersetzt.

8. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden die §§ 14 bis 16.

Artikel 2

Diese Änderung der Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Hamburg, den 26. März 2025

Dr. Eva  G ü m b e l

Vorsitzende des Stiftungsrates der Stiftung Akkreditierungsrat

- MBl. NRW. 2025 S. 622