Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 19 vom 10.4.2025 Seite 621 bis 626

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kleingartenanlagen
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kleingartenanlagen

239

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Kleingartenanlagen

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II A.2 – 63.03.05.03

Vom 26. März 2025

1
Zuwendungszweck

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Förderung von Kleingartenanlagen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung. Die Förderung gemäß Nummer 2.1 bis 2.3 wird ausschließlich für Kleingartenanlagen, die in einem rechtswirksamen Bebauungsplan als Dauerkleingarten festgesetzt sind, gewährt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Grunderwerb zur Bestandssicherung von Dauerkleingartenanlagen

2.2
Grunderwerb zur Schaffung neuer oder Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen

2.3
Bau neuer sowie Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen; bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gemäß Nummer 2.8.

2.4
Sanierung und Modernisierung, einschließlich Wasserversorgungsleitungen auf öffentlichen Flächen bis zum Übergabepunkt privater Gartenparzellen, sowie einer naturschutzfachlich sinnvollen Bepflanzung öffentlich zugänglicher Bereiche bestehender Kleingartenanlagen (zum Beispiel Wege und Plätze, die tagsüber für die Öffentlichkeit zugänglich sind, jedoch exklusive sanitärer Anlagen); bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gemäß Nummer 2.8.

2.5
Maßnahmen zur besseren Eingliederung in das kommunale öffentliche Grünsystem, zum Beispiel die Zusammenfassung mehrerer Kleingartenanlagen zu Kleingartenparks, eine durchgehende Wegeführung und die Einrichtung von begleitenden Spielplätzen und Erholungsflächen

2.6
Schaffung und Einrichtung von gemeinschaftlich genutzten und öffentlich zugänglichen Gartenparzellen für soziale, Bildungs- oder naturschutzfachliche Zwecke, insbesondere Lehr- und Lerngärten, Tafel-, Schau- und Themengärten sowie Biotopanlagen einschließlich der Errichtung und Einrichtung von Gewächs- und Gartenhäusern in einfacher Ausführung

2.7
Umfassende Änderung und Umgestaltung von Parzellenzuschnitt und Parzellengröße in bestehenden Kleingartenanlagen, die älter als 20 Jahre sind; bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gemäß Nummer 2.8.

2.8
Neubau sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (Erstausstattung) als separate Einrichtungen oder Einbauten in Vereinsheime für die Pächter in Kleingartenanlagen sowie gegebenenfalls erforderlicher Kanalsysteme und deren Anschluss. Soweit öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung nicht vorhanden sind, ist der Anschluss an abflusslose Abwassersammelgruben ausschließlich im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Die zugelassene Form der Ableitung und Beseitigung des Abwassers klärt die antragstellende Gemeinde. Dem Neubau steht die Sanierung oder Nachrüstung, beispielsweise mit Behindertentoiletten, Waschgelegenheiten oder Ausgüssen für Spülwasser, als separate Maßnahme gleich. Der Anschluss bestehender sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen an öffentliche Abwasseranlagen wird nur gefördert, sofern zum Zeitpunkt des Baus des Entsorgungssystems öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung noch nicht vorhanden waren und die vorhandene Entsorgung den geltenden wasserwirtschaftlichen Vorgaben nicht entspricht.

2.9
Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummern 2.1 bis 2.8 können nebeneinander gewährt werden.

2.10
Nicht zuwendungsfähig sind
a) der Erwerb und der Ausbau von Grundstücken, die als Ersatzland für anderweitig in Anspruch genommenes Dauerkleingartengelände erworben oder ausgebaut werden sollen (Ersatzanlagen),
b) Unterhaltungsmaßnahmen wie Reparatur, Pflege, geringfügiger Ersatz, Instandhaltung sanitärer Anlagen,
c) Installation elektrischer Versorgungsanlagen mit Ausnahme in sanitären Gemeinschaftseinrichtungen,
d) Bau und Unterhaltung von Vereinsheimen und Gartenlauben,
e) Kanalsysteme für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, soweit daran Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen direkt oder indirekt angeschlossen werden,
f) Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Notargebühren, Vermessungskosten sowie Entschädigungen im Sinn des § 11 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden als Träger der Vorhaben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Kleingartenanlagen werden nur gefördert, wenn die Größe der Kleingärten höchstens 400 Quadratmeter beträgt. Abweichungen kann die Bewilligungsbehörde zulassen, wenn sie aus planerischen Gründen gerechtfertigt sind.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

5.2.1
Anteilfinanzierung

Förderungsrahmen: 60 Prozent bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 dürfen höchstens 4 500 Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.

Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.8 dürfen bis zu 700 Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.

5.2.2
Bagatellgrenze der Zuwendung: 12 500 Euro.

In einer Kommune können Maßnahmen in mehreren Kleingartenanlagen zusammengefasst werden.

5.2.3
Bürgerschaftliches Engagement kann in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten nach Maßgabe der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1522) in der jeweils geltenden Fassung, in die Bemessungsgrundlage als fiktive Ausgabe einbezogen werden, soweit es sich um handwerkliche Tätigkeiten nach der Bemessungsgrundlage in Nummer 5.4 handelt.

Soweit im Haushaltsplan zugelassen, kann der erforderliche Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin durch monetäre Leistungen von dritter Seite erbracht werden.

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Bei Maßnahmen gemäß der Nummern 2.3 bis 2.8 sind die Ausgaben insbesondere für folgende Maßnahmen zuwendungsfähig: Geländevorbereitung (zum Beispiel Rodearbeiten), Aushebung von Gräben, Wegebau, Wasserversorgung der Parzellen, Außeneinfriedung, Parkplätze, Spielplätze, Ruhezonen und öffentliches Grün, die Anlage von Biotopen aller Art.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Im Fall der Nummer 2.2 ist die Zuwendungsempfängerin zu verpflichten, mit den Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 innerhalb von zwei Jahren zu beginnen.

6.2
Die Zuwendungsempfängerin hat sicherzustellen, dass geförderte
a) Dauerkleingärten vorrangig an solche Bewerber zu vergeben sind, deren Einkommen gemäß Nachweis die für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau jeweils festgelegten Grenzen nicht übersteigt. Dies gilt auch im Fall des Pächterwechsels.
b) Kleingartenanlagen in ihrem öffentlichen Teil tagsüber für jedermann zugänglich sind und damit zur Erholung der gesamten Bevölkerung zur Verfügung stehen.
c) Kleingärten und darin befindliche bauliche Anlagen über keine unzulässigen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung verfügen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind für Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.8 gemäß dem Grundmuster 1 (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG) zu stellen. Dabei ist zu bestätigen, dass

7.1.1
vor Beginn der Maßnahme die als gemeinnützig anerkannte zuständige Kleingärtnerorganisation beteiligt wurde,

7.1.2
die geförderte Kleingartenanlage einem als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerverband oder Kleingärtnerverein als Zwischenpächter zur weiteren Verpachtung überlassen wird,

7.1.3
von den Kleingärtnern, deren Verbänden beziehungsweise Vereinen die Erstattung des Eigenanteils der Zuwendungsempfängerin nicht, und zwar auch nicht mittelbar über den Pachtzins, verlangt wird,

7.1.4
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen an Kanalsysteme gemäß Nummer 2.6 nicht direkt oder indirekt angeschlossen werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und erteilt den Zuwendungsbescheid gemäß dem Grundmuster 2 (Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG).

7.2.3
Die Kleingartenanlagen sowie die baulichen Anlagen sind mindestens 12 Jahre von dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme beziehungsweise Übergabe) an für den geförderten Zweck zu nutzen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Antrag auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG) vom Träger des Vorhabens als Zuwendungsempfängerin gemäß Nummer 3 zu führen.

8
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. November 2004 (MBl. NRW. S. 976), der zuletzt durch Runderlass vom 15. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 832) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 622