Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 20 vom 17.4.2025 Seite 627 bis 644
| Fünfte Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft |
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Fünfte Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
787
Fünfte Änderung der Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations-
und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-6
63.02.01
Vom 7.
April 2025
1
Die
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations-
und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft vom 23. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 517),
die zuletzt durch Runderlass vom 21. November 2022 (MBl. NRW. S. 979) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird aufgehoben.
b) Buchstabe c wird Buchstabe b und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Es werden folgende Buchstaben c und d angefügt:
„c) Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) und
d) der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).“
2. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird die Angabe „EU-Fördermaßnahmen“ durch die Angabe „Fördermaßnahmen“ ersetzt.
b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Vermittlung von Grundlagenwissen zu Beratungsthemen insbesondere im Sinn von Nummer 2 der Beratungsrichtlinie vom 14. Oktober 2024 (MBl. NRW. S. 988) in der jeweils geltenden Fassung,
c) Nach Buchstabe f wird folgender Satz angefügt:
„Die Maßnahmen stehen mit dem im Strategieplan der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union enthaltenen System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft in Einklang.“
3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendeungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Maßnahmeträger) sind öffentliche Organisationen außerhalb der Landesverwaltung, zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit berufsbezogene Information und Weiterbildung gehören. Dazu zählen auch Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte und Anbieter landwirtschaftsbezogener Dienstleistungen.
Bei den Zuwendungsempfängern muss es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen, im Folgenden KMU, handeln, die die Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
Handelt es sich bei den zuwendungsempfangenden Unternehmen nicht um KMU, kann die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 erfolgen, soweit die übrigen Voraussetzungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2023/2831 erfüllt sind.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen:
a) die sich gemäß Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 in Schwierigkeiten befinden und
b) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.“
4. In Nummer 4.2 Satz 5 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:
„Förderfähig sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einer der folgenden Gruppen angehören:“
5. Nach Nummer 5.6 wird folgende Nummer 5.7 eingefügt:
„5.7
Veröffentlichungspflicht
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2472 besteht eine Veröffentlichungspflicht des Mitgliedstaates über Einzelbeihilfen von mehr als 10 000 Euro bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und mehr als 100 000 Euro bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1, C 400 S.1, 2017 C 59 S.1) (AEUV) fallen.“
6. Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
„6.2
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung eines bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks zu stellen. Dieser muss über die für die Förderung erforderlichen Angaben nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung hinaus auch folgende Informationen enthalten:
a) Name, Anzahl der Beschäftigten, Jahresbilanzsumme und Jahresumsatz des Maßnahmeträgers,
b) Beschreibung der Informations- beziehungsweise Weiterbildungsmaßnahme einschließlich des Beginns und Abschlusses der Maßnahme unter Angabe der Lehrgangsstunden,
c) Veranstaltungsort,
d) Name und Anschrift aller voraussichtlichen Teilnehmenden,
e) die Angaben zur Ermittlung der Bewilligungsreihenfolge nach Nummer 1.3.
Dem Zuwendungsantrag ist als Anlage die Einwilligungserklärung aller Teilnehmenden in die Weitergabe der im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erfassten personenbezogenen Daten an die Bewilligungsbehörde beizufügen.
Bei Förderung als De-minimis-Beihilfe im Sinn der Verordnung (EU) 2023/2831 müssen zusätzlich die erhaltenen De-minimis-Beihilfen im Sinn der Verordnung (EU) 2023/2831 der letzten drei Jahre angegeben werden. Die Gesamtfördersumme der De-minimis-Beihilfen ist auf 300 000 Euro im Dreijahreszeitraum begrenzt.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist bei der Bewilligungsbehörde mit ausführlicher Begründung zu beantragen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden.
Die Priorisierung der eingegangenen Anträge erfolgt nach den Auswahlkriterien zu den vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Stichtagen.“
7. Nummer 6.3.1 wird wie folgt gefasst:
„6.3.1
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin beziehungsweise der Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise
als Landesbeauftragter.“
8. Nummer 6.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers.“
9. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 632