Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 24 vom 2.6.2025 Seite 693 bis 730
Zweite Änderung der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW |
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zugehörige Anlagen : |
Zweite Änderung der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW
702
Zweite
Änderung
der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Bildung,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und
des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie
Medien
Vom 19. Mai 2025
1
Die EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), die durch Runderlass vom 1. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 853) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 3.4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei Bauvorhaben gelten Baugrunduntersuchung und Planung bis zur Vorbereitung der Vergabe gemäß der Leistungsphase 6 der Leistungsbilder der Objektplanung im Sinne von §§ 34, 39, 43 beziehungsweise 47 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, nicht als Beginn des Vorhabens. Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind Gegenstand der Förderung.“
2. Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
„4.5
Eigenanteil
Der von den Begünstigten aus eigenen Mitteln zu erbringende Eigenanteil beträgt mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zweckgebundene Spenden sind als Eigenmittel zu berücksichtigen.“
3. Nummer 4.7 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird die Angabe „und“ gestrichen.
b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) Ausgaben, die vor dem 1. Januar 2021 oder nach dem 31. Dezember 2029 getätigt werden.“
4. Nach Nummer 5.2.4 wird folgende Nummer 5.2.5 eingefügt:
„5.2.5
Inhouse-Übertragung von Aufträgen
Die Inhouse-Übertragung von Aufträgen ist mit der Erbringung durch die Begünstigten selbst gleichzusetzen. Ausgaben der beauftragten juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden wie Ausgaben der Begünstigten behandelt.“
5. In Nummer 5.3.3 wird nach der Angabe „Höhe“ die Angabe „nach tatsächlichen Ausgaben oder“ eingefügt.
6. Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
„6.2
Bestimmungen für staatliche Beihilfen
Erfolgt die Zuwendung in Form einer staatlichen Beihilfe, werden gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Zeiträume aus Nummer 1.7 ANBest-EU im Zuwendungsbescheid ausdrücklich durch die in den Bestimmungen für die staatliche Beihilfe festgelegten Zeiträume ersetzt.“
7. Die Anlagen 1, 2 und 3 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 694