Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 30 vom 1.7.2025 Seite bis

Fünfte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründungsstipendium. NRW“
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Fünfte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründungsstipendium. NRW“

702

Fünfte Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung
von innovativen Unternehmensgründungen
in Nordrhein-Westfalen
„Gründungsstipendium. NRW“

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 16. Juni 2025

1
Die Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründungsstipendium. NRW“ vom 15. Juni 2018 (MBl. NRW. S. 374), die zuletzt durch Runderlass vom 1. April 2025 (MBl. NRW. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 5.4 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird das Unternehmen nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Durchführungszeitraums gegründet, wird die Zahlung des Stipendiums bis zum Nachweis der Gründung ausgesetzt. Sobald der Nachweis der Gründung vorliegt, werden die ausgesetzten Zahlungen rückwirkend gewährt und das Stipendium bis zum Ablauf von bis zu zwölf Monaten fortgezahlt. Eine Verzinsung der ausgesetzten Zahlungen erfolgt nicht.

Liegt bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn des Durchführungszeitraums kein Nachweis der Gründung des Unternehmens vor, endet der Förderzeitraum nach sechs Monaten.

Ist die formale Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt, wird das Stipendium bis zu zwölf Monate ausgezahlt.“

2. In Nummer 5.8.1 Satz 1 wird die Angabe „im Laufe“ durch die Angabe „bis zum Ende“ ersetzt.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MB.NRW 2025 Nr. 30