Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 32 vom 2.7.2025
Änderung der Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes Vom 18. Juni 2025 |
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Änderung der Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes Vom 18. Juni 2025
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Änderung der
Satzung
des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes
Vom
18. Juni 2025
I.
Die Verbandsversammlung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 18. Juni 2025 gemäß § 33 Satz 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Sparkassenrechts und zur Änderung weiterer Gesetze vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 24. Juni 2014 (MBl. NRW. S 320), die zuletzt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 16. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 489) geändert worden ist, eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen:
1) In § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e) werden nach den Wörtern „Unterhaltung eines“ die Wörter „oder mehrerer“ eingefügt.
2) § 5 Absatz 2
Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
„ein Mitglied des Verwaltungsrats und den Hauptverwaltungsbeamten des Trägers,
bei Zweckverbandssparkassen den Hauptverwaltungsbeamten eines
Zweckverbandsmitglieds, der vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats, Mitglied
des Verwaltungsrats oder Beanstandungsbeamter nach § 11 Absatz 3 SpkG ist oder beratend nach § 10 Absatz 4 SpkG an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt; das
Mitglied des Verwaltungsrats und der Hauptverwaltungsbeamte werden von der
Vertretung des Trägers für die Dauer ihrer jeweiligen Wahlzeit gewählt.“
3) In § 6 Absatz 3 Buchstabe b) wird nach dem Wort „Satzung“ das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
4) § 7 Absatz 10
wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Auf Beschluss
des Verbandsverwaltungsrats können Beschlüsse der Verbandsversammlung auch in
digital durchgeführten Sitzungen unter synchroner Verwendung von Video- und
Audiotechnik oder in Textform (insbesondere per Brief, Telefax oder E-Mail) außerhalb
einer Präsenzsitzung gefasst werden. Die Abstimmung in Textform ist nur
zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“
5) In § 9 Absatz 2 Buchstabe d) wird das Wort „NordWest“ gestrichen.
6) § 10 Absatz 7
wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Der
Verbandsverwaltungsrat kann Beschlüsse auch in digital durchgeführten Sitzungen
unter synchroner Verwendung von Video- und Audiotechnik oder in Textform
(insbesondere per Brief, Telefax oder E-Mail) außerhalb einer Präsenzsitzung
fassen. Die Abstimmung in Textform ist nur zulässig, wenn kein
stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“
7) In § 22 Absatz
3 wird folgender Satz angefügt:
„Umlagen für
Verbände und Einrichtungen, die die Gesamtheit der Mitgliedssparkassen betreffen
und die vom Verband verauslagt werden, können gesondert nach dem den
Fremdumlagen zugrundeliegenden Verteilungsschlüssel von den Mitgliedssparkassen
erhoben werden.“
II.
Die Satzungsänderung tritt mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 33 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 und 2 des Sparkassengesetzes am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
- MB.NRW 2025 Nr. 32