Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 32 vom 2.7.2025

Änderung der Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes Vom 18. Juni 2025
Amtlich verbindliche PDF Fassung

Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes Vom 18. Juni 2025

764

Änderung der Satzung
des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes

Vom 18. Juni 2025

I.

Die Verbandsversammlung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 18. Juni 2025 gemäß § 33 Satz 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Sparkassenrechts und zur Änderung weiterer Gesetze vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 24. Juni 2014 (MBl. NRW. S 320), die zuletzt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 16. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 489) geändert worden ist, eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

1) In § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e) werden nach den Wörtern „Unterhaltung eines“ die Wörter „oder mehrerer“ eingefügt.

2) § 5 Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
„ein Mitglied des Verwaltungsrats und den Hauptverwaltungsbeamten des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitglieds, der vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats, Mitglied des Verwaltungsrats oder Beanstandungsbeamter nach § 11 Absatz 3 SpkG ist oder beratend nach § 10 Absatz 4 SpkG an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt; das Mitglied des Verwaltungsrats und der Hauptverwaltungsbeamte werden von der Vertretung des Trägers für die Dauer ihrer jeweiligen Wahlzeit gewählt.“

3) In § 6 Absatz 3 Buchstabe b) wird nach dem Wort „Satzung“ das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.

4) § 7 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Auf Beschluss des Verbandsverwaltungsrats können Beschlüsse der Verbandsversammlung auch in digital durchgeführten Sitzungen unter synchroner Verwendung von Video- und Audiotechnik oder in Textform (insbesondere per Brief, Telefax oder E-Mail) außerhalb einer Präsenzsitzung gefasst werden. Die Abstimmung in Textform ist nur zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“

5) In § 9 Absatz 2 Buchstabe d) wird das Wort „NordWest“ gestrichen.

6) § 10 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Der Verbandsverwaltungsrat kann Beschlüsse auch in digital durchgeführten Sitzungen unter synchroner Verwendung von Video- und Audiotechnik oder in Textform (insbesondere per Brief, Telefax oder E-Mail) außerhalb einer Präsenzsitzung fassen. Die Abstimmung in Textform ist nur zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“

7) In § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 
„Umlagen für Verbände und Einrichtungen, die die Gesamtheit der Mitgliedssparkassen betreffen und die vom Verband verauslagt werden, können gesondert nach dem den Fremdumlagen zugrundeliegenden Verteilungsschlüssel von den Mitgliedssparkassen erhoben werden.“

II.

Die Satzungsänderung tritt mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 33 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 und 2 des Sparkassengesetzes am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 - MB.NRW 2025 Nr. 32