Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 34 vom 4.7.2025

Richtlinie für die Verleihung des Titels “Professorin” oder “Professor” durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 29. April 2025 (Originalfassung)
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Richtlinie für die Verleihung des Titels “Professorin” oder “Professor” durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 29. April 2025 (Originalfassung)

221

Richtlinie
für die Verleihung des Titels “Professorin” oder “Professor”
durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung des
Kabinettbeschlusses
vom 29. April 2025 (Originalfassung)

Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 29. April 2025

1
Verleihungsrecht Landesregierung

Die Landesregierung kann auf Grundlage von § 69 Abs. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen den Titel „Professorin“ oder „Professor“ als Auszeichnung für hervorragende Leistungen oder Verdienste in Wissenschaft, Kunst oder Kultur verleihen.

2
Verleihungsvoraussetzungen

2.1
Der Titel soll nur an Persönlichkeiten verliehen werden, die
a) dem Lande Nordrhein-Westfalen durch Werdegang oder Wirken verbunden sind,
b) ein überragendes, wesentlich über den Rahmen örtlicher und regionaler Bedeutung hinausgehendes anerkanntes wissenschaftliches, künstlerisches oder kulturelles Wirken aufweisen können, in dem sie
aa) durch Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher oder künstlerischer Erkenntnisse und Methoden wesentliche Beiträge zur Weiterentwicklung ihrer Disziplin geleistet oder
bb) in vergleichbarer herausragender Weise anregend und motivierend zur Fortentwicklung von Wissenschaft, Kunst oder Kultur beigetragen haben und
cc) in der Regel das 50. Lebensjahr überschritten haben.

2.2
Eine Verleihung an Personen, die bereits die Bezeichnung oder den Titel „Professorin“ oder „Professor“ führen, ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch eine Verleihung für Verdienste in Lehre und Forschung an einer Hochschule oder an einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung.

3
Verfahren

3.1
Die Landesregierung entscheidet über die Verleihung des Titels auf Grund einer Empfehlung des zuständigen Ministeriums. Bei wissenschaftlichen Leistungen oder Verdiensten spricht das für Wissenschaft zuständige Ministerium, bei künstlerischen oder kulturellen Leistungen oder Verdiensten das für Kultur zuständige Ministerium die Empfehlung aus.

3.2
Bei schlüssigen Anregungen holt das jeweilige zuständige Ministerium eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Beraterausschusses gemäß Nummer 4 ein.

3.3
Auf Grundlage der Stellungnahme des zuständigen Beraterausschusses bereitet bei wissenschaftlichen Leistungen oder Verdiensten das für Wissenschaft zuständige Ministerium, bei künstlerischen oder kulturellen Leistungen oder Verdiensten das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei die Beschlüsse der Landesregierung über die Verleihung des Titels vor.

3.4
In Ausführung der Beschlüsse der Landesregierung fertigt das jeweils zuständige Ministerium die Urkunden über die Verleihung des Titels aus.

3.5
Der Ministerpräsident kann sich die Unterzeichnung und Aushändigung der Urkunden vorbehalten. Im Übrigen werden die Urkunden bei wissenschaftlichen Leistungen oder Verdiensten durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium, bei künstlerischen oder kulturellen Leistungen oder Verdiensten durch das für Kultur zuständige Ministerium ausgehändigt.

3.6
Bei Leistungen und Verdiensten, die sowohl der Zuständigkeit des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums als auch der des für Kultur zuständigen Ministeriums zugeordnet werden können, übernimmt das für Wissenschaft zuständige Ministerium die Koordinierung.

4
Beraterausschuss

4.1
Zur Beurteilung der wissenschaftlichen und der künstlerischen oder kulturellen Leistungen oder Verdienste von Persönlichkeiten, deren Ehrung erwogen wird, wird je ein Beraterausschuss gebildet.

4.2
Als Mitglieder der Beraterausschüsse werden Persönlichkeiten des wissenschaftlichen, künstlerischen oder kulturellen Lebens berufen, die auf ihrem Fachgebiet durch besondere Leistungen hervorgetreten sind.

4.3
Der Beraterausschuss bei dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium besteht aus zwölf Personen, davon mindestens vier Frauen. Der Beraterausschuss bei dem für Kultur zuständigen Ministerium besteht aus fünf Personen, davon mindestens zwei Frauen. Ist ein Ministerium sowohl für Wissenschaft als auch für Kultur zuständig, besteht der Beraterausschuss aus zwölf Personen, davon mindestens vier Frauen. Die Mitglieder der Beraterausschüsse werden von der Landesregierung auf vier Jahre bestellt. Die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder der Ausschüsse schlägt das jeweils zuständige Ministerium vor.

4.4
Die Ausschussmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4.5
Der Beraterausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in Nummer 4.3 geregelten Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

4.6
Beschlüsse des Beraterausschusses werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmübertragungen sind wegen Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung des Beraterausschusses nach vorheriger Anzeige bei dem zuständigen Ministerium möglich.

4.7
Der Beraterausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.

4.8
Die Beraterausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme gutachtliche Äußerungen einholen. Hierzu schlägt der Beraterausschuss eine Gutachterin oder einen Gutachter vor. Das zuständige Ministerium beauftragt die Gutachterin oder den Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens unter Bezugnahme auf die Verleihungsvoraussetzungen gemäß Nummer 2. 

4.9
Der Beraterausschuss legt dem zuständigen Ministerium seine Empfehlung als abschließende Stellungnahme vor.

5
Titelentzug

5.1
Der Titel kann durch die Landesregierung entzogen werden, wenn die oder der Ausgezeichnete sich durch ihr oder sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer schwerwiegenden Straftat, der Führung des Titels unwürdig erwiesen hat oder wenn ein solches Verhalten später bekannt wird.

5.2
Die Beschlüsse der Landesregierung über die Entziehung des

Titels werden bei wissenschaftlichen Leistungen oder Verdiensten vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium, bei künstlerischen oder kulturellen Leistungen oder Verdiensten vom für Kultur zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei vorbereitet.

5.3
Das jeweils zuständige Ministerium spricht die Entziehung des Titels aus und vertritt das Land im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Entziehung.

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses treten die „Richtlinien für die Verleihung des Titels „Professorin“ oder „Professor“ durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen i.d.F. des Kabinettbeschlusses vom 24. März 1992 (Originalfassung)“ außer Kraft.

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