Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 76 vom 26.8.2025
| Zweite Änderung der Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft |
|---|
| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Änderung der Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft
77
Zweite Änderung
der Förderrichtlinie
Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft
Runderlass
des
Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
IV-7 61.09.06.02-000003
Vom 12. August 2025
1
Die
Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft vom 21.
März 2022 (MBl. NRW. S. 234), die durch Runderlass vom 19. April 2024 (MBl. NRW. S. 614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 Satz
2 wird wie folgt gefasst:
„Die Emschergenossenschaft darf die Zuwendung zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks an Gemeinden, Gemeindeverbände, Privatpersonen,
Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des
Privatrechts und öffentlichen Rechts, im Folgenden „Dritte“, nach Maßgabe der
Nummer 6.2 weiterleiten.“
2. In Nummer 4.4 Satz 6 wird die Angabe „schriftliche Erklärung“ durch die Angabe „Erklärung in Textform“ ersetzt.
3. In Nummer 6.2 Satz 3 Buchstabe b wird die Angabe „unverzüglich schriftliche Unterrichtung“ durch die Angabe „unverzügliche Unterrichtung in Textform“ ersetzt.
4. In Nummer 7.1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
5. In Nummer 7.5 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze
eingefügt:
„Bei der Weiterleitung einer Zuwendung führt die Emschergenossenschaft den
Nachweis in dem Umfang, wie der Dritte den Nachweis führen muss.
Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt und beträgt die Zuwendung weniger als 100 000 Euro, ist ein Zwischennachweis nicht erforderlich.“
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.