Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 91 vom 9.9.2025
| Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen |
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Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen
2604
Besondere
Zuständigkeitsregelungen
für die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld
als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen
für Flugabschiebungen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
523-26.02.09-000018-2023-0102092
Vom 26. August 2025
1
Allgemeines
Auf Grundlage des § 15 Absatz 6 der Verordnung über
Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die
zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921) geändert
worden ist, werden nachfolgend die Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen
und sachlichen Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld, im Folgenden
ZAB, als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen, im
Folgenden ZFA, festgelegt.
Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen
ausschließlich zentral über die ZFA abgewickelt. Daneben kann die ZFA in Amtshilfe
auch Rückführungen für andere Länder und für andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union organisieren.
Zur
Durchführung der Rückführungen, die als Charter- oder Einzelmaßnahmen erfolgen
können, veranlasst die ZFA grundsätzlich alle Flugbuchungen. Die ZFA kann einen
eigenen Reisedienstleister mit der praktischen Umsetzung der Buchung der Flüge
beauftragen. Die ZFA beteiligt soweit erforderlich das Bundespolizeipräsidium,
die Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten und Frontex. Zur Bearbeitung des Buchungsvorgangs setzt die ZFA
eine entsprechende Software ein.
2
Aufgaben der ZFA
Die ZFA bereitet die Flugrückführungen der gemeldeten vollziehbar
ausreisepflichtigen Personen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls
vor. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen
Ausländerbehörden und anderen beteiligten Dienststellen.
Die ZFA ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung der näheren Einzelheiten der Flugrückführung, das heißt
insbesondere die Wahl des Rückführungsmittels, die Routenfestlegung, die
Festlegung der Flugdaten und die Buchung der Flüge, soweit
diese nicht durch das zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums
vorgenommen wird,
b) die Beachtung der Einhaltung der Bestimmungen über die Rückführungen
ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg und der für Nordrhein-Westfalen
geltenden Regelungen sowie etwaiger Vereinbarungen mit dem Herkunftsstaat
hinsichtlich Flugrückführungen, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen
sind,
c) die Prüfung des Amtshilfeersuchen zur Flugbuchung auf Vollständigkeit aller
erforderlichen Dokumente für die Ausreise und den gegebenenfalls notwendigen
Transit durch Drittstaaten sowie die Einreise in den Zielstaat,
d) die Mitteilung der organisatorischen Vorgaben für die Zuführung der
vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zum Flughafen und während des Fluges
in Bezug auf die Art des Transportes, die Sicherheitsbegleitung, die ärztliche
oder sonstige Begleitung an die Ausländerbehörden,
e) die Anforderung von Personenbegleitern-Luft, im Folgenden PBL, der
Bundespolizei und Dritter wie zum Beispiel Frontex,
Airlines,
f) die Anforderung von PBL von den ZABs, einschließlich der Entscheidung,
welche PBL eingesetzt werden,
g) die Entscheidung, welche Personen bei einer Überbuchung von Chartermaßnahmen
im Rahmen dieser Maßnahmen nicht rückgeführt werden,
h) die Einrichtung und Besetzung eines Meldekopfes bei Chartermaßnahmen,
i) Nachfragen in Eilrechtsschutzangelegenheiten zu Flugplanungsinformationen
der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte zu bevorstehenden oder
laufenden Luftrückführungen,
j) Buchung von Flügen für die freiwillige Ausreise durch das von Frontex bereitgestellte Buchungssystem,
k) die Beantragung von Genehmigungen zur Durchbeförderung durch Drittstaaten
oder EU-Mitgliedstaaten,
l) die Übermittlung von Flugdaten an die Landestransportkoordination in
Nordrhein-Westfalen und
m) die Bereitstellung von Statistiken und Auswertung im Bereich der
Flugrückführung sowie Flüge für die freiwillige Ausreise in Abstimmung mit dem
Ministerium.
Die ZFA ist nicht zuständig für materiell-rechtliche Entscheidungen der Ausländerbehörden. Aufsichtsbehördliche Befugnisse der Bezirksregierungen gegenüber den Ausländerbehörden bleiben unberührt.
Die Ausländerbehörden melden der ZFA alle vollziehbar
ausreisepflichtigen Personen, die auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen.
Eine eigenständige Flugbuchung oder Anmeldung der Ausländerbehörden bei anderen
Bundesländern und der Bundespolizei ist nur in besonders gelagerten Fällen und
nur nach Rücksprache mit der ZFA zulässig. Die näheren Einzelheiten zum
Verfahren regelt die ZFA in Abstimmung mit dem für das Rückkehrmanagement
zuständigen Ministerium.
Scheitert
ein über die ZFA organisierter Charter, unterrichtet diese die zuständigen
Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen, die Regionalen
Rückkehrkoordinierungsstellen, die Landtransportkoordination, die
gegebenenfalls beteiligten Behörden der anderen Länder und unterstützt
erforderlichenfalls bei der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zur
Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der betroffenen Ausländerinnen und
Ausländer.
Die ZFA wirkt in sachbezogenen Gremien des länderübergreifenden Rückkehrmanagements mit und bringt etwaige Problemlagen bei den Flugrückführungen und den damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen ein. Die ZFA ist dem für das Rückkehrmanagement zuständigen Ministerium generell und auch in Einzelfällen berichtspflichtig.
3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 26. August 2025 in Kraft und mit Ablauf
des 25. August 2030 außer Kraft.