Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 91 vom 9.9.2025

Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen
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Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen

2604

Besondere Zuständigkeitsregelungen
für die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld
als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen
für Flugabschiebungen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
523-26.02.09-000018-2023-0102092

Vom 26. August 2025

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Allgemeines
Auf Grundlage des § 15 Absatz 6 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921) geändert worden ist, werden nachfolgend die Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld, im Folgenden ZAB, als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen, im Folgenden ZFA, festgelegt.

Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen ausschließlich zentral über die ZFA abgewickelt. Daneben kann die ZFA in Amtshilfe auch Rückführungen für andere Länder und für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union organisieren.
Zur Durchführung der Rückführungen, die als Charter- oder Einzelmaßnahmen erfolgen können, veranlasst die ZFA grundsätzlich alle Flugbuchungen. Die ZFA kann einen eigenen Reisedienstleister mit der praktischen Umsetzung der Buchung der Flüge beauftragen. Die ZFA beteiligt soweit erforderlich das Bundespolizeipräsidium, die Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten und Frontex. Zur Bearbeitung des Buchungsvorgangs setzt die ZFA eine entsprechende Software ein.

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Aufgaben der ZFA
Die ZFA bereitet die Flugrückführungen der gemeldeten vollziehbar ausreisepflichtigen Personen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls vor. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Ausländerbehörden und anderen beteiligten Dienststellen.

Die ZFA ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung der näheren Einzelheiten der Flugrückführung, das heißt insbesondere die Wahl des Rückführungsmittels, die Routenfestlegung, die Festlegung der Flugdaten und die Buchung der Flüge, soweit diese nicht durch das zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums vorgenommen wird,
b) die Beachtung der Einhaltung der Bestimmungen über die Rückführungen ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg und der für Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen sowie etwaiger Vereinbarungen mit dem Herkunftsstaat hinsichtlich Flugrückführungen, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen sind,
c) die Prüfung des Amtshilfeersuchen zur Flugbuchung auf Vollständigkeit aller erforderlichen Dokumente für die Ausreise und den gegebenenfalls notwendigen Transit durch Drittstaaten sowie die Einreise in den Zielstaat,
d) die Mitteilung der organisatorischen Vorgaben für die Zuführung der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zum Flughafen und während des Fluges in Bezug auf die Art des Transportes, die Sicherheitsbegleitung, die ärztliche oder sonstige Begleitung an die Ausländerbehörden,
e) die Anforderung von Personenbegleitern-Luft, im Folgenden PBL, der Bundespolizei und Dritter wie zum Beispiel Frontex, Airlines,
f) die Anforderung von PBL von den ZABs, einschließlich der Entscheidung, welche PBL eingesetzt werden,
g) die Entscheidung, welche Personen bei einer Überbuchung von Chartermaßnahmen im Rahmen dieser Maßnahmen nicht rückgeführt werden,
h) die Einrichtung und Besetzung eines Meldekopfes bei Chartermaßnahmen,
i) Nachfragen in Eilrechtsschutzangelegenheiten zu Flugplanungsinformationen der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte zu bevorstehenden oder laufenden Luftrückführungen,
j) Buchung von Flügen für die freiwillige Ausreise durch das von Frontex bereitgestellte Buchungssystem,
k) die Beantragung von Genehmigungen zur Durchbeförderung durch Drittstaaten oder EU-Mitgliedstaaten,
l) die Übermittlung von Flugdaten an die Landestransportkoordination in Nordrhein-Westfalen und
m) die Bereitstellung von Statistiken und Auswertung im Bereich der Flugrückführung sowie Flüge für die freiwillige Ausreise in Abstimmung mit dem Ministerium.

Die ZFA ist nicht zuständig für materiell-rechtliche Entscheidungen der Ausländerbehörden. Aufsichtsbehördliche Befugnisse der Bezirksregierungen gegenüber den Ausländerbehörden bleiben unberührt.

Die Ausländerbehörden melden der ZFA alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, die auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen. Eine eigenständige Flugbuchung oder Anmeldung der Ausländerbehörden bei anderen Bundesländern und der Bundespolizei ist nur in besonders gelagerten Fällen und nur nach Rücksprache mit der ZFA zulässig. Die näheren Einzelheiten zum Verfahren regelt die ZFA in Abstimmung mit dem für das Rückkehrmanagement zuständigen Ministerium.
Scheitert ein über die ZFA organisierter Charter, unterrichtet diese die zuständigen Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen, die Regionalen Rückkehrkoordinierungsstellen, die Landtransportkoordination, die gegebenenfalls beteiligten Behörden der anderen Länder und unterstützt erforderlichenfalls bei der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer.

Die ZFA wirkt in sachbezogenen Gremien des länderübergreifenden Rückkehrmanagements mit und bringt etwaige Problemlagen bei den Flugrückführungen und den damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen ein. Die ZFA ist dem für das Rückkehrmanagement zuständigen Ministerium generell und auch in Einzelfällen berichtspflichtig.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 26. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 25. August 2030 außer Kraft.

MB.NRW 2025 Nr. 91