Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 105 vom 23.9.2025
| Erlass zur fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes (Fachpraxiserlass) |
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| zugehörige Anlagen : |
Erlass zur fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes (Fachpraxiserlass)
203014
Erlass zur
fachpraktische Studienzeit im Rahmen
der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II
des Polizeivollzugsdienstes
(Fachpraxiserlass)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
Vom 21. August 2025
Vorbemerkungen
Die Ausbildung gliedert sich in die fachwissenschaftliche
Studienzeit an der Hochschule
für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) und
die fachpraktische Studienzeit beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und
Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) sowie in den
Kreispolizeibehörden.
Die Durchführung der fachpraktischen Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes wird für die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter (KA) wie folgt geregelt:
1
Durchführung der fachpraktischen Studienzeiten
1.1
Ausbildungsbehörden
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die
Kreispolizeibehörden Aachen, Bielefeld, Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf,
Gelsenkirchen, Hagen, Köln und Münster. Die ihnen zugeordneten
Kreispolizeibehörden sind Kooperationsbehörden.
1.2
Studienverlauf
Folge und Dauer der Studienabschnitte der fachpraktischen
Studienzeit sind dem Studienverlaufsplan als Anlage zur Studienordnung Teil A
und Teil B des Studiengangs Polizeivollzugsdienst an der HSPV NRW in der
jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
1.3
Training
Beim LAFP NRW sind die Module
1)
Berufspraktisches Training,
2)
Grundstudium 7 Training (Block 1 und 2), Hauptstudium 1.5 Training,
Hauptstudium 2.5 Training und Hauptstudium 2.6 Training
abzuleisten.
Das
Training erfolgt an den Standorten Brühl, Schloß
Holte-Stukenbrock und Selm des LAFP NRW.
1.4
Praxis
Bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden und ihren
Kooperationsbehörden sind die Module
1)
Orientierungswoche
2)
Grundstudium 8 Praxis, Hauptstudium 2.7 Praxis, Hauptstudium 2.8 Praxis,
Hauptstudium 3.3 Praxis und
3)
Abschlusspraktikum
abzuleisten.
Abweichend
hiervon kann das Abschlusspraktikum auch
1)
bei anderen Stellen des Landes oder des Bundes,
2) in
anderen Bundesländern,
3) in
den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
4)
bei sonstigen polizeinahen Organisationen (zum Beispiel Hilfsorganisationen wie
Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter, Malteser oder Ähnliche und
Opferschutzorganisationen)
durchgeführt
werden.
Die Verweildauer der KA in den Organisationseinheiten (OE) der Praxisdienststellen orientiert sich an den folgenden Vorgaben:
1.4.1
Schwerpunkt Einsatz
1) Grundstudium 8 – Wachdienst (Direktionen Gefahrenabwehr/Einsatz
oder Verkehr (Autobahnpolizeiwachen) sechs Wochen und Ermittlungsdienst
(Direktionen Kriminalität oder Verkehr) zwei Wochen.
2) Hauptstudium 2.7 – Wachdienst (in den Direktionen Gefahrenabwehr/Einsatz und
Verkehr (Autobahnpolizeiwachen) sieben Wochen
3) Hauptstudium 2.8 – Kriminalpolizei sieben Wochen
4) Hauptstudium 3.3 – Wachdienst (in den Direktionen Gefahrenabwehr/Einsatz und
Verkehr (Autobahnpolizeiwachen) sechs Wochen
5) Abschlusspraktikum drei Wochen
Im Grundstudium 8 ist auch die kurzzeitige Einbeziehung
wachdienstnaher Funktionen/OE während des einsatzbezogenen Teils möglich,
soweit der überwiegende Schwerpunkt des Praktikums weiterhin im Wachdienst im
engeren Sinne liegt. Die Verwendung in wachdienstnahen Funktionen/OE soll
insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten. Insbesondere sind folgende
Verwendungen möglich:
1) Bezirks- und Schwerpunktdienst/Bezirksdienst
2) Einsatztrupp
3) Verkehrsdienst
4) Leitstelle
5) Zentralgewahrsam.
Auch ein kurzzeitiger Einsatz von insgesamt nicht mehr als einer Woche im Bereich der Anzeigenaufnahme/Publikumsverkehr ist möglich, soweit auch hier eine tutorielle Betreuung sichergestellt ist.
1.4.2
Schwerpunkt Ermittlungen
1) Grundstudium 8 – Wachdienst (Direktionen Gefahrenabwehr/Einsatz
oder Verkehr (Autobahnpolizeiwachen) und Ermittlungsdienst (Direktionen
Kriminalität oder Verkehr) je vier Wochen.
2) Hauptstudium 2.7 – Wachdienst (in den Direktionen Gefahrenabwehr/Einsatz und
Verkehr (Autobahnpolizeiwachen) sieben Wochen
3) Hauptstudium 2.8 – Kriminalpolizei sieben Wochen
4) Hauptstudium 3.3 – Kriminalpolizei sechs Wochen
5) Abschlusspraktikum drei Wochen.
Näheres zum Schwerpunkt Ermittlungen regelt die Anlage 1.
1.4.3
Betreuung
Die KA sind von Tutorinnen und Tutoren in die polizeiliche Arbeit
einzuweisen, zu betreuen und zu begleiten.
In den Modulen Grundstudium 8, Hauptstudium 2.7, Hauptstudium 2.8 und Hauptstudium 3.3 ist eine tutorielle Begleitung obligatorisch.
Im Hauptstudium 3.3 bei der Verwendung als „Zweite Frau“ oder „Zweiter Mann“ sowie im Abschlusspraktikum ist eine geeignete Tutorenbetreuung sicherzustellen.
Die Ausbildung ist grundlegender Bestandteil der Aufgabe von Führungskräften der OE, daher sollen diese grundsätzlich als Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden. Bei der Abnahme von Wiederholungsprüfungen können als Zweitprüferinnen und -prüfer auch Tutorinnen und Tutoren eingesetzt werden, die eine durch Prüfung erworbene Befähigung für den Laufbahnabschnitt II besitzen und zusätzlich eine gesonderte Prüferbeschulung absolviert haben.
1.4.4
Verwendung im Praktikum
Im Modul Grundstudium 8 erhalten die KA durch die wachdienst- und
ermittlungsdienstorientierte Verwendung einen praktischen Einblick in die
Belange des Polizeivollzugsdienstes einer Kreispolizeibehörde.
Während der Module Grundstudium 8 und Hauptstudium 2.7 sind die KA in der wachdienstorientierten Verwendung als „Dritte Frau“ oder „Dritter Mann“ einzusetzen.
Im Modul Hauptstudium 3.3 ist die Verwendung von KA frühestens
zwei Wochen nach Beginn des Praktikums als „Zweite Frau" oder „Zweiter
Mann" möglich, wenn
a) die vorgesehene Prüfung bestanden worden ist und
b) die verantwortliche Prüferin oder der verantwortliche Prüfer im Einvernehmen
mit der Tutorin oder dem Tutor den selbstständigen Einsatz der KA befürworten.
Die Entscheidung über die Eignung trifft die zuständige OE-Leitung. Sie ist
aktenkundig zu machen.
Die entsprechend dokumentierte Eignung gilt grundsätzlich auch für das
anschließende Modul Abschlusspraktikum. Eine situative tutorielle Betreuung
bleibt hiervon unberührt.
Werden die KA als „Zweite Frau“ oder „Zweiter Mann“ eingesetzt, können sie im Dezentralen Schichtdienstmanagement als funktionale Besetzungsstärke gezählt werden.
Bei erkennbaren AMOK-TE-Lagen sind KA vor dem Hintergrund der fehlenden Kenntnisse über die Bewertung und Bewältigung solcher Lagen nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich einzusetzen. Hiernach ist zu verfahren, sofern die Einsatzlage von der Tatortbehörde als „AMOK“ oder „Anschlag“ eingeordnet wurde.
1.4.5
Hinweise zum weiteren Lernprozess
Das LAFP NRW fertigt zu jedem Trainingsmodul für alle KA
"Hinweise für den weiteren Lernprozess" (HLP), die auf der Grundlage
der Kompetenzziele der Trainingsmodule die Tutorinnen und Tutoren in die Lage
versetzen, die KA gezielt und individuell im weiteren Lernprozess zu fördern.
Die Hinweise werden den KA am Ende des Trainingsmoduls bekanntgegeben, wenn
sich danach unmittelbar ein Praxismodul anschließt (Grundstudium 7 vor Grundstudium
8, für den Halbstudiengang A nach dem Hauptstudium 2.5 und nach dem
Hauptstudium 2.6 sowie für den Halbstudiengang B nach dem Hauptstudium 2.6).
Die KA haben die Inhalte mit ihrer Prüferin und Tutorin oder ihrem Prüfer und
Tutor im jeweils folgenden Praxismodul zu erörtern. Nach der Erörterung und
dokumentierter Kenntnisnahme durch die Prüferin und Tutorin oder den Prüfer und
Tutor ist die Dokumentation der HLP durch die KA, die Tutoren sowie durch die
zuständigen Ausbildungsbehörden in Verbindung mit einem entsprechenden Rechte-
und Rollenkonzept elektronisch einsehbar und jederzeit revisionssicher
abrufbar.
Um die Lernfortschritte der KA für alle Bildungsträger kontinuierlich transparent zu gestalten, ist es erforderlich, die Rückmeldung des LAFP NRW mit den eigenen Beobachtungen und Wahrnehmungen in der Praxis abzugleichen. Dieser Abgleich ist durch die Tutorinnen und Tutoren in dem dafür vorgesehenen elektronischen Verfahren des jeweiligen Praktikums festzuhalten.
2
Berechtigungsnachweise für die Nutzung von Führungs- und Einsatzmitteln (FEM)
2.1
Ausstattung mit FEM
Die Ausstattung der KA mit den FEM der persönlichen Ausstattung -
ausgenommen Dienstpistole mit Einsatzmunition und Reizstoffsprühgerät (RSG) -
erfolgt bereits bei der Einkleidung zu Beginn des Studiums durch das Landesamt
für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW.
Für die Schießausbildung im Rahmen des Studiums hält das LAFP NRW Dienstpistolen in einem Poolbestand vor. Die Ausstattung der KA während der Praktikumszeiten mit Dienstpistolen, RSG und Einsatzmunition sind von den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie den Kooperationsbehörden aus den dort vorhandenen Poolbeständen zu gewährleisten.
Die Ausgabe der Dienstpistole, der Einsatzmunition und des RSG an die KA erfolgt vor Ort für die Dauer der jeweiligen Dienstzeiten.
Die persönliche Zuweisung und dauerhafte Aushändigung der Dienstwaffe zusammen mit der Einsatzmunition und RSG erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Studiums durch die Erstverwendungsbehörde. Hierzu werden Waffen aus den dort vorhandenen Poolbeständen genutzt.
2.2
Führen der Dienstwaffen
Die KA haben vor dem Modul Grundstudium 8 Praxis die Berechtigung
zum Führen der Dienstwaffe P 99 nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das
erfolgreiche Ablegen der Landeseinheitlichen Überprüfung der Handhabungs- und
Treffsicherheit (LÜHT 2) im Berufspraktischen Training begleitend zum Modul
Grundstudium 7 Training im LAFP NRW erworben. Im Modul Hauptstudium 2.5 erfolgt
eine Überprüfung des Berechtigungserhalts zum Führen der Dienstwaffe P 99.
Die KA sollen vor dem Modul Hauptstudium 2.7 Praxis die Berechtigung zum Führen der Maschinenpistole MP 5 nachweisen. Der Nachweis wird durch das erfolgreiche Ablegen der Landeseinheitlichen Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit (LÜHT MP 5) im Berufspraktischen Training begleitend zum Modul Hauptstudium 2.6 Training im LAFP NRW erworben.
Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, informiert das LAFP NRW die zuständige Einstellungs- und Ausbildungsbehörde. Ab dem Einstellungsjahrgang (EJ) 2024 sind diese Informationen in Verbindung mit einem Rechte- und Rollenkonzept elektronisch durch die Ausbildungsbehörden abrufbar. Die KA dürfen die Dienstwaffe P 99/MP 5 bis zum erfolgreichen Ablegen der LÜHT 2 P99/LÜHT MP 5 nicht führen und sind entsprechend im Dienst zu verwenden. Die Berechtigungen sollen schnellstmöglich im Rahmen der dezentralen Fortbildung nachträglich erworben werden.
2.3
Führen des Einsatzmehrzweckstocks–Ausziehbar (EMS-A)
Die EMS-A-Überprüfung wird im Berufspraktischen Training begleitend zum Modul
Grundstudium 7 (Block 2) Training durchgeführt.
Mit erfolgreichem Ablegen der EMS-A-Überprüfung entsprechend dem landeseinheitlichen Überprüfungsbogen erwerben die KA die Berechtigung zum Führen des EMS-A.
Wird die Berechtigung zum Führen des EMS-A nicht erworben, informiert das LAFP NRW die zuständige Einstellungs- und Ausbildungsbehörde. Ab dem EJ 2024 sind diese Informationen in Verbindung mit einem Rechte- und Rollenkonzept durch die Ausbildungsbehörden elektronisch abrufbar. Die KA dürfen den EMS-A bis zum erfolgreichen Ablegen der EMS-A-Überprüfung nicht führen.
Die Berechtigung zum Führen des EMS-A kann im Rahmen der dezentralen Fortbildung nachträglich erworben werden. Dies gilt auch für den weiteren Nachweis im Modul Hauptstudium 2.6 Training, wenn er nicht im LAFP NRW erbracht worden ist.
2.4
Führen des Dienstkraftfahrzeugs
Der Nachweis der Fahrerlaubnis Klasse B ist Voraussetzung für die
Teilnahme am Fahr- und Sicherheitstraining.
Am Fahr- und Sicherheitstraining im Modul Grundstudium 7 (Block 1) dürfen auch KA mit der Fahrerlaubnis Klasse B und der Auflage „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ teilnehmen, wenn das Training in den Liegenschaften des LAFP NRW stattfindet.
Im Modul Grundstudium 7 Training (Block 1) erwerben die KA im Berufspraktischen Training (BPT) Teilmodul 3 (Fahr- und Sicherheitstraining) die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen in den Liegenschaften des LAFP NRW.
Mit erfolgreichem Abschluss des Fahr- und Sicherheitstrainings im BPT, begleitend zum Modul Hauptstudium 2.5 Training, erwerben die KA die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen für die Module Hauptstudium 2.7 und Hauptstudium 2.8 mit Ausnahme von Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.
Mit erfolgreichem Abschluss des Fahr- und Sicherheitstrainings im BPT, begleitend zum Modul Hauptstudium 2.6 Training, wird den KA die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen auch unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten durch die personalführende Behörde erteilt.
Wird eine der in den Modulen Hauptstudium 2.5 Training und Hauptstudium 2.6 Training zu erwerbende Berechtigung nicht erworben, wird die zuständige Einstellungs- und Ausbildungsbehörde durch das LAFP NRW informiert. Ab dem EJ 2024 sind diese Informationen in Verbindung mit einem Rechte- und Rollenkonzept elektronisch durch die Ausbildungsbehörden abrufbar.
Fehlende Berechtigungen können im Rahmen der dezentralen Fortbildung nachträglich erworben werden.
2.5
Trageberechtigung Bodycam
Die Bodycam sowie die Software Axon
Commander sind nur durch die KA zu nutzen, die sich zuvor mit der Handhabung
der Kameras und der Bedienung der Software vertraut gemacht haben. Die
Vermittlung der eingriffsrechtlichen Befugnisse zum Einsatz der Bodycam erfolgt im Modul Grundstudium 2.2 an der HSPV NRW.
Die notwendige praktische Einweisung und das anwendungsbezogene Training Bodycam erfolgt im Rahmen des Modul Grundstudium 7 beim LAFP NRW.
Wird die Berechtigung zum Tragen der Bodycam nicht erworben, informiert das LAFP NRW die zuständige Einstellungs- und Ausbildungsbehörde. Ab dem EJ 2024 sind diese Informationen in Verbindung mit einem Rechte- und Rollenkonzept elektronisch durch die Ausbildungsbehörden abrufbar. Die Berechtigung kann dann im Rahmen der dezentralen Fortbildung nachträglich erworben werden.
3
Feststellung von Studienleistungen gemäß §§ 11 und 12 Ausbildungs- und
PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor in der
jeweils geltenden Fassung
Zuständige Stelle für die Feststellung von Studienleistungen der
unter Nummer 1.3 genannten Studienabschnitte ist das LAFP NRW.
Zuständige Stellen für die Feststellung der Studienleistungen beziehungsweise der anstelle einer oder neben eine Studienleistung tretenden dienstlichen Bewertungen der unter Nummer 1.4 genannten Studienabschnitte sind die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden und ihre Kooperationsbehörden.
Die Ergebnisse werden dem Prüfungsamt der HSPV NRW übermittelt.
4
Erholungsurlaub
Die zeitliche Zuordnung des Erholungsurlaubs ist der
Studienordnung (Studienverlaufsplan) in der jeweils geltenden Fassung zu
entnehmen.
Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden genehmigen als personalführende Dienststellen den Erholungsurlaub im Einzelfall.
5
Zusammenarbeit von Fachpraxis und HSPV NRW
Im Rahmen einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen
der HSPV NRW, dem LAFP NRW und den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
unterrichten sich diese zeitnah über Erfahrungen, Entwicklungen oder Probleme
im Rahmen der Ausbildung beziehungsweise des Studiums und stimmen sich
hinsichtlich des weiteren Vorgehens intensiv ab.
6
Übergangsregelung
Die
Regelungen dieses Runderlasses gelten sowohl für KA, die ihr Studium im
Einstellungsjahrgang 2023 begonnen haben, als auch für KA, die ihr Studium
aufgrund von Rückversetzung im Einstellungsjahrgang 2023 oder einem
nachfolgenden Einstellungsjahrgang fortsetzen.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig treten der Runderlass „Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes“ vom 17. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 510) sowie der Runderlass „Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes“ vom 22. Dezember 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 142, der durch Runderlass vom 22. August 2003 (MBl. NRW. S. 1048) geändert worden ist, außer Kraft.